BESCHLUSS 23 November Rechtsstreit Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 23 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. ehrenamtlichen Richter Gose beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 3 . Zivilsenats Senat Landwirtschaftssachen Oberlandesgerichts 16 . Januar wird zurückgewiesen . Rechtssache wirft entscheidungserheblichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung . Entscheidung ist auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich § Abs. . Auffassung Klägers handelt Überraschungsentscheidung Anspruch Gewährung rechtlichen Gehörs Recht faires Verfahren verletzt worden wäre . Zwar hat Berufungsgericht zunächst Auffassung vertreten Kläger erklärte Aufrechnung sei unzulässig . dann Argumenten hat überzeugen lassen Urteil Zulässigkeit Aufrechnung ausgeht hat zwar " überrascht " Rechtsauffassung früheren Hinweisen gefolgt ist . liegt aber Verletzung Verfahrensrechten Berufungsgericht hat gerade Anliegen Klägers entsprochen . bedurfte auch gerichtlichen nunmehr zulässig eingestufte Aufrechnung unbegründet sei vorgelegte Abrechnung Guthaben Klägers ausweise . hatte bereits Beklagte hingewiesen war ersichtlich Kläger Einwand falsch aufgenommen haben könnte . Kläger trägt § Abs. . 204.516,74 € . Kosten Vorinstanzen : AG Entscheidung Lw Entscheidung beträgt Czub