NAMEN Verkündet : 7 . Februar Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Stromnetznutzungsentgelt § ; § Haben Vertragsparteien Inkrafttreten Energiewirtschaftsgesetzes geschlossenen Stromnetznutzungsvertrages vertragliche Durchleitungsentgelt geeinigt steht Netzbetreiber Recht Entgelt Günstigkeitsprinzip Bedingungen guter fachlicher Praxis Sinne § Abs. Maßstab billigen Ermessens bestimmen . Urteil 7 . Februar Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 . Februar Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . Februar aufgehoben . Rechtsstreit wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin beliefert Gewerbekunden elektrischer Energie . nutzt 1 . August Netzgebiet Beklagten Tochtergesellschaft AG . Einigung Parteien Klägerin zahlende Durchleitungsentgelt kam ; Beklagten unterbreiteten Rahmenvertrag unterzeichnete Klägerin . Begründung könne Angemessenheit verlangten Entgelte derzeit noch abschließend beurteilen zahlte Klägerin zunächst nur % Beklagten geforderten Beträge später Messund Verrechnungspreis € p.a. Eintarifzähler Kunden registrierende Leistungsmessung später Vorbehalt vollen Betrag . Klägerin hält geforderten Entgelte überhöht Missbrauch marktbeherrschenden Stellung . hat beantragt jeweilige billige Entgelt gerichtlich Zeit 1 . August 31 . Dezember bestimmen hilfsweise festzustellen Beklagten Netznutzungsentgelt zusteht % 31 . Dezember berechneten Cent/kWh % berechneten übersteigt Verrechnungspreis Eintarifzähler € p.a. beträgt . Landgericht hat Klage abgewiesen ; Berufung ist Erfolg geblieben OLG . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin zweitinstanzlichen Anträge weiter . Entscheidungsgründe : zulässige Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Anspruch § Abs. stehe Klägerin . Zwar möge Klägerin beizutreten sein Unbilligkeit Leistungsbestimmung auch Gestaltungs-)Klage geltend gemacht werden könne . Parteien hätten jedoch einseitiges Leistungsbestimmungsrecht Beklagten vereinbart . höchstrichterlicher Rechtsprechung Tarife Energieversorgungsunternehmens generell Billigkeitskontrolle § Abs. unterworfen seien sei Inanspruchnahme Leistungen Daseinsvorsorge entwickelte Rechtsprechung Streit zweier Handelsgesellschaften übertragbar . Auch § Abs. . helfe Klägerin . erster Instanz sei unstreitig gewesen Beklagte Tariferhebung Regelwerk Verbändevereinbarung Strom folge ; Klägerin Berufungsinstanz bestreite könne gehört werden . § Abs. Satz . werde vermutet Tarife Beklagten guter fachlicher Praxis entsprächen . Unbeschadet gesetzlichen Befristung Vermutung Zeit 31 . Dezember habe gesetzliche Wertung Aussagegehalt Sache verloren auch 31 . Dezember auszugehen sei Verbändevereinbarung Strom entsprechende Entgelte Ansatz beanstandungswürdig seien . Entspreche Tarifwerk Beklagten guter fachlicher Praxis könne auch Preisüberhöhung verkörpern Ausdruck missbräuchlichen Ausnutzung marktbeherrschenden Stellung sei . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung entscheidenden Punkten stand . 1 . Auffassung Berufungsgerichts findet Bestimmung Netznutzungsentgelts Beklagte Vorschrift Anwendung . Zwar ist tatrichterliche Feststellung beanstanden Parteien Leistungsbestimmungsrecht Beklagten geeinigt hätten . Berufungsgericht hat hergeleitet Klägerin unterbreiteten Lieferantenrahmenvertrag Begründung unterzeichnet hat könne Angemessenheit verlangten Entgelte derzeit abschließend beurteilen . handelt mögliches revisionsrechtlich hinzunehmendes Verständnis Erklärungen Verhaltens Parteien Aufnahme Netznutzung Klägerin ; auch Revision wendet hiergegen . Berufungsgericht geht jedoch gleichwohl stillschweigend Parteien Netznutzungsvertrag gekommen ist Beklagte Entgelt Netznutzung Messund Verrechnungsleistungen beanspruchen kann . Auch lässt Rechtsfehler erkennen entspricht übereinstimmenden Auffassung Parteien . Zwar ist Zweifel Vertrag entgeltliche Leistung geschlossen Parteien Entgelt Art Weise Bestimmung geeinigt haben § Abs. . Netznutzungsverträgen entspricht jedoch regelmäßiger Übung Vertragsparteien Netznutzung einseitig bestimmtes Entgelt abzugelten Art Tarifs bestimmten Zeitpunkten festlegt schon Vermeidung sachlich rechtfertigenden Ungleichbehandlung bestimmte Zeitdauer Vertragsbeziehungen gleichen Nutzungsprofilen unabhängig zugrunde liegen soll Vertrag geschlossen wird . Netzbetreiber haben auch Beklagte jedenfalls hier Rede stehenden Zeitraum Anspruch genommen Ermittlung Entgelts Preisfindungsprinzipien Verbändevereinbarung Strom plus verfahren verfahren dürfen voraussetzt Entgelt festgesetzt wird Verbändevereinbarung maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Grundlagen Preisfindung zugänglich sind . Preisbestimmungsrecht wird andererseits auch Interessen Netznutzers gerecht einseitige Preisbestimmung Maßstab Billigkeit gebunden ist . Auch Streitfall hat Klägerin Preisbestimmungsrecht Beklagten grundsätzlich abgelehnt lediglich Angemessenheit konkret verlangten Entgelte Zweifel gezogen . Sachlage ist Lücke Vertrag Regelung Netznutzungsentgelts aufweist Anwendung § schließen . Preisbestimmungsrecht Beklagten Vorschrift entspricht beiderseitigen Parteiinteresse mutmaßlichen Willen kann besten geeignete gesetzliche Regelungsmodell Ausfüllung Lücke dienen Vertrag Regelung Netznutzungsentgelts aufweist vgl. Werkmilchabzug ; . . Anwendung Vorschrift steht auch Beklagte Netzbetreiber Klägerin Netz Bedingungen Verfügung stellen hatte ungünstiger sind vergleichbaren Fällen Leistungen Unternehmens verbundenen assoziierten Unternehmen tatsächlich kalkulatorisch Rechnung gestellt werden § Abs. . 26.8.1998 24 . Mai Gesetzes guter fachlicher Praxis entsprechen hatten § Abs. . . wird allgemeine Maßstab billigen Ermessens § Abs. vorsieht ausgeschlossen vielmehr konkretisiert . . f. Stromnetznutzungsentgelt vorgesehen . 2 . Berufungsgericht hätte prüfen müssen Entgeltbestimmung Beklagten Sinne billigem Ermessen entspricht § Abs. nur dann Klägerin verbindlich ist . Annahme Berufungsgerichts Prüfung auch enthoben sein erster Instanz unstreitig gewesen sei zweiter Instanz Klägerin mehr bestritten werden könne Beklagte Netznutzungsentgelt Preisfindungsprinzipien Anlage Verbändevereinbarung Strom ermittle vermutet werde Netznutzungsentgelt guter fachlicher Praxis entspreche ist mehrfacher Hinsicht Rechtsfehlern beeinflusst . Unrecht hat Berufungsgericht tatbestandliche Feststellung Landgerichts gebunden gesehen Beklagte habe Preise Verbändevereinbarung Strom gebildet . bindende Feststellung enthält erstinstanzliche Urteil schon insoweit widersprüchlich ist . Zwar heißt Tatbestand landgerichtlichen Urteils Vorbringen Klägerin berechne Beklagte Netznutzungsentgelt Entgelt Verrechnungsdienstleistungen unzulässig unzutreffend Grundlage Verbändevereinbarung . Bereits Qualifikation Berechnung " unzutreffend " lässt jedoch Verständnis Verbändevereinbarung sei richtig angewandt worden . enthalten Entscheidungsgründe materiell Teil Tatbestands darstellende Bemerkung Klägerin sei Anfang Unkenntnis Kalkulationsgrundlagen Beklagten Zweifel gezogen worden dungsprinzipien Verbändevereinbarung Beklagten richtig angewandt worden seien . Auch Berufungsgericht ausgewerteten erstinstanzlichen Schriftsätzen Klägerin ergibt Beachtung Preisfindungsprinzipien Verbändevereinbarung Strom Beklagte eingeräumt hätte . Berufungsurteil ausgeführt hat Klägerin vielmehr Abrede gestellt mag auch Berufungsgericht meint " vereinzelt " geblieben sein . Übrigen konnte richtige Anwendung Preisfindungsprinzipien Verbändevereinbarung Strom auch erster Instanz " unstreitig " sein hierbei Tatsache betriebswirtschaftliche Sachkunde erfordernde rechtliche Wertung handelt . Stromnetznutzungsentgelt . Beklagte indessen Vortrag etwa Einzelheiten kalkulatorischen Kostenund Erlösrechnung gehalten hätte Klägerin hätte unstreitig stellen können sodann Wertung hätte erlauben können Beklagte Netznutzungsentgelt Übereinstimmung Preisfindungsprinzipien Anlage Verbändevereinbarung Strom ermittelt ist erstinstanzlichen Urteil auch Berufungsurteil entnehmen wird auch Revisionserwiderung aufgezeigt . Berufungsgericht war Überprüfung Entgelts Abs. konkretisierten Maßstab § Abs. auch enthoben Klägerin Unbilligkeit hinreichend vorgetragen hätte . andere Vertragspartei hat Unbilligkeit Leistungsbestimmung darzulegen ; vielmehr hat Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist typischerweise auch allein -9- Lage ist Billigkeit Bestimmung darzutun . . Zahlt andere Vertragspartei hier Klägerin nur Vorbehalt gilt auch . 2922 . Stromnetznutzungsentgelt . . Berufungsurteil ist aufzuheben . Rechtsstreit Endentscheidung Senat reif ist ist Sache neuer Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : 1 . Auffassung Revisionserwiderung bestehen Bedenken hinreichende Bestimmtheit Klageantrags § Abs. Nr. . Entspricht Leistungsbestimmung Beklagte Klägerin geltend gemacht Billigkeit wird Bestimmung Urteil getroffen § Abs. Satz . Erst Rechtskraft Gestaltungsurteils wird Forderung fällig . 24.11.1995 . Darlegungslast Angemessenheit Entgelts Beklagten liegt kann Klägerin erwartet werden bestimmtes Ergebnis Leistungsbestimmung Antrag vorwegnimmt . 2 . Sache muss zunächst Beklagte Gelegenheit erhalten Angemessenheit Tarife vorzutragen . Vorinstanzen hatten Rechtsstandpunkt Veranlassung Beklagte Darlegungslast hinzuweisen . 3 . Sollte Berufungsgericht feststellen Beklagte Ermittlung verlangten Preise Preisfindungsprinzipien Anlage Verbändevereinbarung Strom zugrunde gelegt hat wird beachten haben Preisfindungsprinzipien Erfordernisse guter fachlicher Praxis Sinne § Abs. Satz . konkretisieren sollen ihrerseits Lichte Zielsetzung § Abs. Satz . auszulegen anzuwenden sind Anwendung erforderlichenfalls sachverständiger Hilfe bedienen müssen . § Abs. Satz . Vermutungswirkung guter fachlicher Praxis entfällt Anwendung Verbändevereinbarung insgesamt Anwendung Regelungen Vereinbarung geeignet ist wirksamen Wettbewerb gewährleisten kann ferner Rede sein Gesetzgeber Berufungsgericht meint Verbändevereinbarung " Richtigkeitstestat " ausgestellt hätte . Vielmehr wird Berufungsgericht Klägerin vorgetragenen Einwendungen Eignung bestimmter Bestandteile Preisfindungsprinzipien Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs auseinandersetzen müssen . Schließlich wird Berufungsgericht beachten haben § Abs. Satz . nur 31 . Dezember Einhaltung Verbändevereinbarung Erfüllung Bedingungen guter fachlicher Praxis vermutet wurde . . Stromnetznutzungsentgelt . 4 . Prüfung Maßstab § Abs. . bereits kartellrechtlich relevanten Gesichtspunkte einfließen sollten wird schließlich Einwand Klägerin erörtern sein Beklagte habe marktbeherrschende Stellung missbraucht innehat . § Abs. Satz . bleiben § Abs. § Abs. unberührt ; kartellrechtliche Prüfung ist energiewirtschaftsrechtlichen grundsätzlich unabhängig Strom Telefon ; . 28.6.2005 WuW/E Stadtwerke . Erst recht bleibt Auffassung Berufungsgerichts Art . unberührt Anwendungsbereich Disposition nationalen Gesetzgebers steht . Ball Meier-Beck Bornkamm Vorinstanzen : Entscheidung 10.02.2004 OLG Entscheidung