NAMEN Verkündet : 7 . Juni Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. § Abs. ; § Abs. ; GG Art . 12 ; Art . Abs. ist Schiedsgericht Sinne § Abs. § Abs. . Ein-Platz-Prinzip organisierter internationaler Sportverband ist Zulassung Athleten organisierten Sportwettbewerben marktbeherrschend . stellt Missbrauch Marktmacht Sportverbands Teilnahme Athleten Sportwettkampf Unterzeichnung Schiedsvereinbarung abhängig macht gemäß Anti-Doping-Regeln Schiedsgericht vorgesehen ist . Verfahrensordnung enthält ausreichende Garantien Wahrung Rechte Athleten Schiedssprüche unterliegen Kontrolle schweizerische Bundesgericht . Verfahrensordnung mangelt auch ausreichenden Garantien Wahrung Rechte Athleten Schiedsrichter Verfahrensbeteiligten geschlossenen Liste auszuwählen sind Gremium aufgestellt wird mehrheitlich Vertretern Internationalen Olympischen Komitees nationalen Olympischen Komitees internationalen Sportverbände besetzt ist . Sportverbände Athleten stehen Bekämpfung Dopings grundsätzlich gegensätzlichen Interessen geleitete " Lager " . Umständen ist Schiedsvereinbarung auch Hinblick Justizgewährungsanspruch Art . Abs. GG Grundrecht freie Berufsausübung Art . Abs. GG Recht faires Verfahren Art . Abs. Europäischen Menschenrechtskonvention unwirksam . Urteil 7 . Juni ECLI : : Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . März Präsidentin Bundesgerichtshofs Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Teil-End- TeilZwischenurteil Kartellsenats 15 . Januar aufgehoben Berufungsgericht Nachteil Beklagten erkannt hat . Berufung Klägerin Urteil Landgerichts 26 . Februar wird insgesamt zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : Klägerin ist international erfolgreiche Eisschnellläuferin . Revisionsverfahren beteiligte Beklagte ist deutsche nationale Fachverband Eisschnelllauf Sitz . Beklagte ist internationale Fachverband Folgenden : Sitz . Verbände sind Ein-Platz-Prinzip organisiert gibt nur deutschen nur internationalen Verband Wettkämpfe Eisschnelllauf nationaler internationaler Ebene veranstalten . ECLI : : Vorfeld Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften 7 . 8 . Februar unterzeichnete Klägerin 2 . Januar Beklagten vorformulierte Wettkampfmeldung . Unterzeichnung Meldung wäre Klägerin Wettkampf zugelassen worden . Wettkampfmeldung verpflichtete Klägerin Einhaltung Anti-Doping-Regeln Beklagten 2 . unterzeichnete Schiedsvereinbarung Sport Folgenden : Ausschluss Rechtswegs ordentlichen Gerichten Schiedsgericht vorsah . Weltmeisterschaften wurden Klägerin entnommen erhöhte Retikulozytenwerte aufwiesen . Beklagte sah Beleg Doping . Disziplinarkommission entschied 1 Juli Klägerin rückwirkend 7 . Februar unerlaubten Blutdopings Jahre sperren Wettkämpfen 7 . Februar erzielten Ergebnisse Klägerin annullieren Punkte Preise Medaillen Klägerin abzuerkennen . Schreiben 19 Juli teilte Beklagte Klägerin Sperre auch Trainingsmaßnahmen ausgeschlossen Status Mitglied Kaders Olympischen Winterspiele ausgesetzt sei . Klägerin Beklagte legten Entscheidung Disziplinarkommission Berufung . erließ 29 . September Verfahrensregeln konkrete Verfahren insbesondere Zuständigkeit festgestellt wurde . Verfahrensregeln wurden Parteien unterzeichnet . Berufungen wies Spruch 25 November weitgehend lediglich Beginn Sperre wurde abweichend 8 . Februar festgesetzt . legte Klägerin Beschwerde schweizerischen Bundesgericht Urteil 10 . Februar zurückgewiesen wurde . Revision Klägerin schweizerischen Bundesgericht wurde Urteil 28 . September zurückgewiesen . vorliegenden Klage begehrt Klägerin Feststellung Rechtswidrigkeit Verurteilung Beklagten Ersatz erwachsenen materiellen Schäden Zahlung angemessenen Schmerzensgeldes . Landgericht hat Klage abgewiesen . Abweisung Klage Beklagte nimmt Klägerin Klagabweisung Beklagte hat Berufung eingelegt . Berufungsgericht hat TeilEnd- Teil-Zwischenurteil Berufung Klägerin insoweit zurückgewiesen Beklagte gerichtete Klageantrag Feststellung Rechtswidrigkeit verhängten abgewiesen worden ist . weiteren Klageanträge Schadensersatz Schmerzensgeld hat Berufungsgericht festgestellt Beklagte gerichtete Klage zulässig ist . Hiergegen wendet Beklagte Berufungsgericht zugelassenen Revision Klägerin entgegentritt . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : deutschen Gerichte seien Klage Beklagte international zuständig . Zuständigkeit ergebe Art . Nr. Übereinkommens gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen 30 . Lugano-Übereinkommen LugÜ . Inanspruchnahme zusammen anderen juristischen Person Gerichten Ortes andere juristische Person Sitz habe erforderliche enge Beziehung liege Klagen Beklagte Beklagte Rechtslage beruhten . missbräuchliches Verhalten Klägerin dergestalt Beklagte nur verklagt habe Zuständigkeit deutscher Gerichte Beklagte begründen sei ersichtlich . internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Klage Beklagte bestehe auch Rechtskraft Abweisung Klage Beklagte . Klägerin Beklagten getroffene Schiedsvereinbarung stehe Rechtsweg ordentlichen Gerichten . Schiedsvereinbarung sei nichtig zwingendes Recht verstoße . Wirksamkeit Schiedsvereinbarung beurteile Art . deutschem Kartellrecht . sei Schiedsvereinbarung § Abs. Abs. Nr. nichtig . Beklagte sei relevanten Markt Zulassung Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften . Durchführung Sportveranstaltungen stelle wirtschaftliche Tätigkeit . Wettkampfmeldung Zuständigkeit Schiedsgerichts staatlichen Gerichtsbarkeit vorsehe habe Geschäftsbedingungen gestellt . Beurteilung stehe Internationale Übereinkommen Doping Sport 19 . Oktober Grundsätze Welt-Anti-Doping-Codes Folgenden : Bezug nehme zwingende Zuständigkeit vorsehe . sei ersichtlich Übereinkommen Detailregelung Teil Grundsätze ansehe Einhaltung Signatarstaaten verpflichtet hätten noch sei ersichtlich gesetzliche Verpflichtung geschaffen habe Beklagte verpflichtet hätte barung treffen . Beklagte anderen gesetzlichen Gründen insbesondere Erhaltung Anerkennung Internationale Olympische Komitee veranlasst gesehen habe Schiedsvereinbarung verlangen sei kartellrechtliche Beurteilung Belang . Verlangen Schiedsvereinbarung Ausrichter internationalen Sportwettkämpfen stelle schlechthin Missbrauch Marktmacht . Insbesondere Gewährleistung einheitlicher Zuständigkeiten Verfahrensgestaltungen gleichgelagerten Fällen verhindere divergierende Entscheidungen stelle sachgerechten Grund Streitigkeiten Athleten Verbänden Zusammenhang internationalen Wettkämpfen einheitlichen Sportschiedsgericht zuzuweisen . vorliegenden Fall begründe Verlangen Zustimmung Schiedsvereinbarung jedoch Missbrauch Marktmacht Verbände bestimmenden Einfluss Auswahl Personen hätten Verfahren Schiedsrichter Betracht kämen . sachliche Rechtfertigung Verbandsübergewicht liege . Grund Athlet Verbandsübergewichts Schiedsvereinbarung unterwerfe liege allein Monopolstellung Verbandes . Klägerin Schiedsvereinbarung Zugang staatlichen Gerichten gesetzlichen Richter entzogen werde sei Annahme Missbrauchs Marktmacht erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten . Würdigung kartellrechtlichem Missbrauch stehe Streichung § Abs. aF Unwirksamkeit Schiedsvertrages vorsah Partei wirtschaftliche soziale Überlegenheit ausnutzte anderen Teil Abschluss nötigen . Aufhebung Vorschrift sei Gesetzgeber begründet worden Nichtigkeit Schiedsvertrages Tatsache Schiedsgerichtsbarkeit staatlichen Gerichtsbarkeit grundsätzlich gleichwertigen Rechtsschutz biete weitgehende Rechtsfolge erscheine Regelung § Abs. ausgewogene Zusammensetzung Schiedsgerichts sicherstelle . gesetzgeberischen Erwägungen komme jedoch kartellrechtliche Würdigung Bedeutung kartellrechtliche Missbrauchskontrolle typisch sei marktbeherrschenden Unternehmen Verhaltensweisen untersagt würden anderen Marktteilnehmern gestattet wären . Klägerin sei Anrufung staatlichen Gerichte Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt . habe zwar Doping-Sperre Wehr gesetzt . Selbst Anerkennung Zuständigkeit verbunden gewesen sein sollte könne andere Streitigkeiten insbesondere Streit hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche übertragen werden . sei ersichtlich Gründen Beklagte habe vertrauen dürfen Klägerin auch andere Streitigkeiten Bestand Doping-Sperre anrufen werde . Schließlich habe Unterzeichnung Verfahrensordnung lediglich Zuständigkeit anhängige Streitigkeit Doping-Sperre aber weitere Verfahren begründen können . Klagantrag Feststellung Rechtswidrigkeit sei unzulässig Feststellung Rechtsverhältnisses gerichtet sei . weiteren Klaganträge materieller Schadensersatz Schmerzensgeld seien zulässig . zulässig sei sei Klage Entscheidung reif insbesondere Rechtskraftwirkung Entscheidung unbegründet . Anerkennung Schiedsspruchs stelle Kartellrechtswidrigkeit Schiedsvereinbarung Verstoß öffentliche Ordnung . Beurteilung gerichtete Revision Beklagten ist erfolgreich führt Wiederherstellung klageabweisenden Urteils Landgerichts . Klage ist noch entscheiden ist unzulässig . Allerdings sind deutschen Gerichte Entscheidung Klage Art . Nr. Verbindung Art . LugÜ international zuständig . Art . Nr. LugÜ sind Gerichte Übereinkommen gebundenen Staates auch Klagen Beklagten zuständig Sitz anderen Vertragsstaat hat zusammen Gerichtsstaat ansässigen Beklagten verklagt wird Klagen so enge Beziehung besteht gemeinsame Verhandlung Entscheidung geboten erscheint vermeiden getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten . Voraussetzungen sind Hinblick gemeinsame Inanspruchnahme Beklagten erfüllt . 1 . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist legung Art . Nr. LugÜ Parallelvorschrift Art . Nr. EuGVVO ergangene Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union berücksichtigen Beschluss 30 November ZR . liegt erforderliche Konnexität Klagen Rechtslage Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht Urteil 11 . April . Sapir ; Urteil 11 . Oktober Slg . . Freeport ; Beschluss 30 . -9- vember ZR ; Geimer Europäisches Zivilverfahrensrecht 3 . Aufl . Art . EuGVVO . 19 ; Hüßtege 36 . Aufl . Art . EuGVVO . . Revisionsinstanz anhängigen Schadensersatzansprüche beruht Klage Beklagte Vorwurf Klägerin verhängte sei rechtswidrig gewesen . Vorwurf Beklagte bestand Beklagten verhängte Schreiben 19 Juli konkretisiert Folgezeit umgesetzt habe . haben auch Beklagte geltend gemachten Ansprüche Grundlage Vorwurf Rechtswidrigkeit verhängten Dopingsperre . Klagen beruhen Rechtslage Klägerin auch Beklagten Gesamtschuldner Anspruch genommen hat vgl. Bergermann Doping Zivilrecht S. ; Festschrift S. f. ; Classen Rechtsschutz Verbandsmaßnahmen Profisport S. ; Adolphsen Adolphsen/ Nolte/Lehner/Gerlinger Sportrecht Praxis . Vorliegen Konnexität Gesamtschuldnerschaft 13 . Aufl . Art . EuGVVO . . 2 . Zuständigkeitserschleichung Beklagte nur verklagt worden ist Beklagte zuständigen schweizerischen Gerichten entziehen hat Berufungsgericht Recht verneint . Insbesondere kann Missbrauch Art . LugÜ vermeintlichen Unschlüssigkeit Klage Beklagte hergeleitet werden . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union kann Zuständigkeitsregel Art . Nr. EuGVVO so ausgelegt werden Kläger erlaubt wäre Klage Beklagte allein Zweck erheben Zuständigkeit richte Wohnsitzes entziehen Urteil 13 Juli Slg . I-6840 . Montage ; Urteil 27 . September Slg . . Kalfelis . Fehlen Zuständigkeitserschleichung stellt jedoch selbständig prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung ist Rahmen Abwägung gemeinsame Verhandlung Entscheidung erforderlich erscheint berücksichtigen Urteil 11 . Oktober Slg . . Freeport ; Geimer Europäisches Zivilverfahrensrecht 3 . Aufl . Art . EuGVVO . 23 ; 4 . Aufl . Art . EuGVVO . 14 ; Berücksichtigung eigenständiger Prüfungspunkt Stadler 13 . Aufl . Art . EuGVVO . . berücksichtigende Zuständigkeitserschleichung liegt allein Klage Erstbeklagten Zeitpunkt Erhebung nationalem Recht bereits unzulässig war unbegründet erwiesen hat vgl. Urteil 13 Juli Slg . I-6840 . Montage ; Begründung Zuständigkeit Art . Nr. EuGVVO unabhängig Zulässigkeit Begründetheit " Ankerklage " auch Europäisches Zivilprozessrecht 9 . Aufl . Art . EuGVVO . 16 ; Geimer Europäisches Zivilverfahrensrecht 3 . Aufl . Art . EuGVVO . 25 ; 4 . Aufl . Art . EuGVVO . 6 ; Thomas/Putzo/Hüßtege 36 . Aufl . Art . EuGVVO . 5 ; aA 23 . Aufl . Art . EuGVVO . f. ; differenzierend Stadler 13 . Aufl . Art . EuGVVO . . Ansicht spricht insbesondere praktische Wirksamkeit Zuständigkeitsvorschrift Art . Nr. LugÜ mehr gewährleistet wäre bereits Rahmen Prüfung zuständigen Gerichts Umständen schwierige Fragen Zulässigkeit Begründetheit " Ankerklage geklärt werden müssten vgl. Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9 . Aufl . Art . EuGVVO . . wäre auch Vorschrift bezweckte Rechtssicherheit beeinträchtigt vgl. Urteil 13 Juli Slg . I-6840 . Montage . mag gelten Unschlüssigkeit " Ankerklage " Hand liegt . ist hier jedoch Fall . Revision stützt gegenteilige Auffassung maßgeblich Erwägung Beklagte Verhängung Schadenspositionen Klägerin aufbauten beteiligt gewesen sei haftungsbegründende Handlung vorgenommen habe . Klägerin hat haftungsbegründende Handlung Beklagten indessen gesehen Beklagten verhängte Dopingsperre umgesetzt habe Ignorieren Sperre möglich zumutbar gewesen wäre . ist offensichtlich untauglicher Anknüpfungspunkt Mitinanspruchnahme Beklagten . 3 . einmal begründete internationale Zuständigkeit deutscher richte Klage Beklagte entfällt Grundsatz perpetuatio fori zwischenzeitlich rechtskräftige Abweisung Klage Beklagte Urteil 5 . Februar C-18/02 Slg . . f. ; Europäisches Zivilprozessrecht 9 . Aufl . Art . EuGVVO . 14 ; Adolphsen Adolphsen/ Nolte/Lehner/Gerlinger Sportrecht Praxis . ; Schlosser Schlosser/Hess EU-Zivilprozessrecht 4 . Aufl . Art . EuGVVO . . II . Klage ist jedoch unzulässig Beklagten erhobene Einrede Schiedsvereinbarung entgegensteht § Abs. Verbindung § Abs. . 1 . Unterzeichnung Wettkampfmeldung Klägerin Verlangen Beklagten haben Parteien Schiedsvereinbarung § § . getroffen . ist " echtes " Schiedsgericht Sinne Zivilprozessordnung lediglich Verbandsgericht vgl. Unterscheidung Urteil 28 November f. ; Schlosser 22 . Aufl . § . sonstige Streitschlichtungsstelle . Stellung rechtsprechenden Gewalt Staatsgefüge Verhältnis Bürger sind Grundzügen tragende Prinzipien deutschen Rechtsordnung vgl. BVerfGE . Richterliche Tätigkeit untersteht Gebot Distanz Neutralität BVerfGE f. ; ; gehört Wesen nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird . . siehe etwa BVerfGE . Schiedsgerichtsbarkeit Funktion Wirkung materiell Rechtsprechung ist besteht insoweit Grundsatz Ausnahme . Dementsprechend liegt " echtes " Schiedsgericht Rechtsweg ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen werden kann nur dann Entscheidung berufene Schiedsgericht unabhängige neutrale Instanz darstellt Urteil 15 . Mai 72 ; 27 . Mai ZB f. ; Schlosser 22 . Aufl . § . . stellt unabhängige neutrale Instanz . ist anders Vereinsgericht vgl. 27 . Mai ZB bestimmten Verband Verein eingegliedert . ist tragenden Sportverbänden Olympischen Komitees Institution unabhängig vgl. schweizerisches Bundesgericht Urteil 27 . Mai 4P.267 270/2002 . soll verbandsübergreifende einheitliche Rechtsprechung sicherstellen . Verfahren Erstellung Schiedsrichterliste kann strukturelles Ungleichgewicht hergeleitet werden Unabhängigkeit Neutralität Maße beeinträchtigt lung " echtes " Schiedsgericht Frage stünde Ergebnis ebenso Anti-Doping-Maßnahmen Hochleistungssport rechtlicher Sicht S. ; Schlosser 22 . Aufl . § . 13 ; aA Rechtsschutz Verbandsmaßnahmen Profisport S. . ; SpuRt ; zweifelnd ; Einsatz Schiedsgerichten organisierten Sport S. . Feststellungen Berufungsgerichts können gemäß Zeitpunkt Abschlusses Schiedsvereinbarung gültigen Verfahrensregeln Statutes Folgenden : Statuten Procedural Folgenden : Verfahrensordnung anrufenden Parteien Schiedsrichter nur Internationalen Rat Sportschiedsgerichtsbarkeit Folgenden : aufgestellten geschlossenen Schiedsrichterliste auswählen . setzt Mitgliedern . Jeweils Mitglieder werden Internationalen Sportverbänden Beklagte zählt Nationalen Olympischen Komitees Internationalen Olympischen Komitee ernannt . Mitglieder ernennen Mitglieder athletes " Blick Wahrung Interessen Athleten . Mitglieder ernennen schließlich weitere Mitglieder unabhängig Organisationen sind anderen Mitglieder ernennen . Mitglieder treffen Entscheidungen einfacher Mehrheit . Wahl Schiedsrichter hat Verteilung berücksichtigen eigenen Besetzung entspricht : jeweils Fünftel Schiedsrichter soll Internationalen Sportverbänden Internationalen Olympischen Komitee Nationalen Olympischen Komitees vorgeschlagenen Personen gewählt werden weiteres Fünftel soll Blick Wahrung Interessen Athleten gewählt werden Fünftel Personen unabhängig Vorschläge anderen Schiedsrichter verantwortlichen Personen sind . Berufungsverfahren kann Präsident Berufungsabteilung einfache Mehrheit gewählt wird Vorsitzenden konkrete Streitigkeit zuständigen Spruchkörpers bestimmen Streitparteien insoweit einigen . Berufungsgericht zieht hieraus Schlussfolgerung Verbänden geltenden Mehrheitsprinzips verbandsgebundenen Mitglieder Übergewicht zukomme ermögliche Zusammensetzung Schiedsrichterliste Einfluss nehmen Verbandsunabhängigkeit weiteren Mitglieder Hinblick Wahl verbandsgebundenen Mitglieder gesichert sei . Einflussübergewicht begründe Gefahr Schiedsrichterliste aufgenommenen Personen mehrheitlich sogar vollständig Verbänden näher stünden Athleten . sachliche Rechtfertigung Verbandsübergewicht liege . Streitigkeiten Verbänden Athleten bestehe Gleichlauf Interessen stünden vielmehr konträr . Einordnung " echtes " Schiedsgericht erforderlichen ist folgen . reichenden Unabhängigkeit fehlt Mitglieder Spruchkörpers allein überwiegend Partei bestimmt werden Streitbeteiligten paritätischen Einfluss Besetzung Spruchkörpers haben Beschluss 27 . Mai ZB f. ; f. ; Classen Rechtsschutz Verbandsmaßnahmen Profisport S. . Einfluss Parteien Besetzung Streitfall entscheidenden Spruchkörpers ist jedoch paritätisch . Parteien können geschlossenen Schiedsrichterliste Schiedsrichter auswählen . Schiedsrichterliste ist solange beanstanden Übergewicht Partei institutionalisiert wird vgl. Zöller/Geimer 31 . Aufl . § . Gremium maßgeblichen Einfluss Erstellung Schiedsrichterliste hat Parteien näher steht anderen also gleichsam bestimmten " Lager " zuzurechnen ist vgl. Schlosser 22 . Aufl . § . . derartiges Übergewicht besteht hier . Schiedsrichterliste manifestiert Institutionalisierung Übergewichts bestimmten konkreten Verfahren beteiligten Sportverbandes hier Beklagten Sinne direkten Liste hätte nehmen können . Beklagte hat lediglich insofern mittelbaren Einfluss Zusammensetzung Schiedsrichterliste Feststellungen Berufungsgerichts internationalen Sportverbänden zählt Mitglieder entsenden können . soll Fünftel Schiedsrichter internationalen Sportverbänden vorgeschlagenen Personen ernannt werden . kommt internationalen Sportverband Beklagten gewisser Einfluss Zusammensetzung Schiedsrichterliste . Einfluss besteht jedoch Ausmaß Verband bestimmenden Einfluss Zusammensetzung Schiedsrichterliste hätte . ist festgestellt vorgetragen mindestens Personen umfassende Schiedsrichterliste tatsächlich sind weit über vgl. ausreichende Zahl neutraler Beklagten unabhängiger Personen enthält vgl. Urteil 7 . Januar f. ; ; Öschütz Anmerkung Entscheidung schweizerischen Bundesgerichts Fall . bestimmender Einfluss konkret verfahrensbeteiligten Verbandes kann auch hergeleitet werden Sportverbänden Olympischen Komitees Gesamtheit maßgebliche Einfluss Zusammensetzung Schiedsrichterliste zukommt . Übergewicht konkreten Verfahren beteiligten Verbandes Athleten Schiedsrichterbestimmung ergäbe hieraus nur dann " Verbände " " Athleten " grundsätzlich gegensätzlichen Interessen geleitete Lager gegenüberstünden anderen Bereichen Arbeitgebern Arbeitnehmern Fall sein mag . " Verbände " " Athleten " bilden jedoch derartig gegensätzlichen Lager . vorliegenden Fall standen zwar Verband Beklagte Athletin Klägerin konträren Parteirollen . übrigen Sportverbände können jedoch Seite Beklagten zugerechnet werden . Sportverbände Olympischen Komitees sind Grunde her Wettbewerb stehende Einheiten höchst unterschiedlichen Einzelinteressen vgl. . . Hinblick Verpflichtung Umsetzung mögen zwar Dopingfällen durchaus gleichgerichtete Interessen vertreten . Interessen decken jedoch grundsätzlich Interessen Athleten dopingfreien Sport . bestehen gemeinsame Ziel dopingfreien Sports konkreten Verfahren durchaus unterschiedliche Einzelinteressen verschiedenen Verbände Athleten . Verband mag Beklagte Dopingverfahren Athleten unterstützen Unschuld überzeugt ist . anderer Verband mag Fall Beklagten Disziplinarkommission verhängte verteidigen . Seiten Athleten wird Dopings überführter Athlet möglichst milde Sanktionierung kämpfen Doping benachteiligte Athleten möglicherweise strenge Verurteilung befürworten werden . Senat verkennt gegebenenfalls gleichwohl Interesse " Verbandsseite " effektiven Regeldurchsetzung öffentlicher Erkennbarkeit Konflikt Interesse betroffenen Athleten hohen Beweisanforderungen treten kann . Hinblick Verbänden Athleten Einzelfall jedoch höchst unterschiedlichen Einzelinteressen verfolgte Hauptziel dopingfreien Sports rechtfertigt auch jedoch Annahme homogener " Lager " bestehend " Verbänden " " Athleten " zuließe einzelnen Sportverband Beklagten übrigen Verbände zuzurechnen hieraus Übergewicht einzelnen Verfahrensbeteiligten Zusammensetzung herzuleiten . Übrigen gewährleisten Statuten Verfahrensordnung hinreichende individuelle Unabhängigkeit Neutralität Schiedsrichter . Schiedsrichter müssen Ernennung Erklärung unterzeichnen Funktion objektiv unabhängig ausüben werden . müssen Mitgliedern personell verschieden sein eventuelle Umstände Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten Parteien offenlegen . haben Parteien Möglichkeit unabhängig erscheinenden Schiedsrichter befangen abzulehnen . Einwand Klägerin Ablehnungsrecht sei begrenztem Wert Schiedsrichter offenlegen müssten häufig Vergangenheit bereits Partei benannt worden seien steht Einordnung echtem " Schiedsgericht ebenso Hinweisrecht Generalsekretärs Schiedsspruch muss Unterzeichnung Generalsekretär vorgelegt werden Berichtigungen Form vornehmen Aufmerksamkeit Schiedsgerichts Grundsatzfragen " fundamental " lenken kann vgl. hieraus resultierenden Bedenken sachlichen Unabhängigkeit Schiedsgerichts Zusammenhang ähnlichen Vorschrift Art . [ entspricht Art . ICC-Schiedsordnung : Reiner/Jahnel Schütze Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit 2 . Aufl . Art . . . ; Schlosser 22 . Aufl . . . Regelung § Abs. inländischen Schiedsgerichten Fall strukturellen Übergewichts Partei Zusammensetzung Schiedsgerichts besonderes Verfahren vorsieht kann entnommen werden jedwede Beeinträchtigung Unabhängigkeit Neutralität Schiedsgerichts Nichtanwendbarkeit § § . führt . Vielmehr scheidet Anwendung § . nur dann Schiedsgericht satzungsmäßig unabhängige unparteiische Stelle organisiert ist " Schiedsverfahren Richten Vereins Verbands eigener Sache hinausläuft mithin bloße Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet ist Beschluss 27 . Mai ZB . korrespondiert Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ausländischen Schiedssprüchen Anerkennung nur dann versagt wird Verletzungen Neutralitätsgebots Grundsätzen richterlicher Amtsführung schlechthin unvereinbar sind etwa Sicht unbefangenen Betrachters konkrete Befürchtung rechtfertigen Schiedsrichter nur Vollstrecker Willens Partei sind Schiedsrichter sachfremden Erwägungen Belange Partei einseitig fördern . folgt Verstoß Gebot überparteiischer Rechtspflege schiedsgerichtlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben muss ausländischen Schiedsspruch Anerkennung versagen Urteil 15 . Mai . Fall liegt jedoch vorstehenden führungen gerade . Verband Regel öfter Gelegenheit hat Schiedsrichter benennen einzelne Athlet liegt Natur Sache rechtfertigt Verband benannten Schiedsrichter Sachwalter anzusehen . Auch Recht Generalsekretärs Grundsatzfragen hinzuweisen ergibt jedenfalls grundsätzlich Beeinträchtigung Unabhängigkeit Schiedsgerichts . Hinweisrecht dient vielmehr Wahrung einheitlichen Rechtsprechung . 2 . Schiedsvereinbarung Parteien 2 . Januar erfasst Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche . Klägerin hat Wettkampfmeldung 2 . Januar Satzung Beklagten anerkannt . Ausdrücklich Bezug genommen wird Meldung Art . Satzung Entscheidungsbefugnis Erlass endgültigen bindenden Schiedssprüchen betreffend Beklagte Mitglieder Teilnehmer Veranstaltungen Beklagten vollständigem Ausschluss ordentlichen Gerichtsbarkeit . Art . damaligen Zeitpunkt geltenden Satzung Beklagten war Zuständigkeit geregelt . sollten auch Schadensersatzansprüche andere Ansprüche Beklagte anderenfalls Gegenstand Klageverfahrens Zivilgericht sein könnten ausschließlichen Entscheidung unterfallen . 3 . Schiedsvereinbarung Parteien ist wirksam . Vereinbarung ist Maßstab § aF messen . Zustandekommen Wirksamkeit Schiedsvereinbarung beurteilen Kollisionsfall Regeln deutschen Internationalen Privatrechts Urteil 3 . Mai XI . . 17 . Dezember geltenden Schiedsvereinbarung 2 . Januar anwendbaren Art . . vgl. aaO beurteilt Wirksamkeit Schiedsvereinbarung unabhängig Vereinbarung anwendbaren Vertragsstatut deutschem Kartellrecht . Art . aF sind vertraglich abdingbaren Vorschriften deutschen Rechts anzuwenden Sachverhalt Rücksicht Vertrag anzuwendende Recht international zwingend regeln . Vorschriften gehören kartellrechtlichen Bestimmungen 4 . Aufl . Art . . ; 68 . Aufl . Art . . . Insoweit regelt kartellprivatrechtliche Kollisionsnorm § Abs. vgl. Rehbinder Wettbewerbsrecht 5 . Aufl . . Vorschriften Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung finden Fall vorliegend Rede stehenden Missbrauchs marktbeherrschenden Stellung ansässigen Person Geltungsbereich Gesetzes auswirken auch Geltungsbereichs Gesetzes veranlasst worden sind vgl. Tyrolt Sportschiedsgerichtsbarkeit zwingendes staatliches Recht S. ; aA Duve/Rösch . Beklagte ist Normadressatin § aF. rufungsgericht hat zutreffend festgestellt Angebot Sportveranstaltungen wirtschaftliche Tätigkeit handelt Beklagte sachlich relevanten Markt Durchführung Weltmeisterschaften Eisschnelllauf Hinblick ist . Schiedsvereinbarung Parteien ist wirksam . verstößt kartellrechtliche Missbrauchsverbot § Streitfall anzuwendenden 29 . Juni geltenden Fassung Folgenden : § Nichtigkeit führen würde . Anwendbarkeit kartellrechtlichen Missbrauchsverbots ausgeschlossen ist Beklagte Schiedsvereinbarung unternehmerisch gehandelt hat vielmehr verpflichtet ist Fällen Zusammenhang Teilnahme internationalen Sportveranstaltung stehen Fällen internationale Spitzenathleten betreffen Rechtsbehelfe Entscheidungen Anti-Doping-Verfahren ausschließlich vorzusehen Art . Verbindung Art . 23.2.2 kann dahinstehen . jedenfalls stellt Verhalten Beklagten umfassenden Abwägung beiderseitigen Interessen Berücksichtigung Freiheit Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen Missbrauch marktbeherrschenden Stellung . kann offen bleiben Verlangen Abschluss Schiedsvereinbarung Beklagte § Abs. Nr. Konditionenmissbrauch Generalklausel § Abs. messen ist vgl. Urteil 6 November . VBL-Gegenwert ; Wettbewerbsrecht 5 . Aufl . . 256 ; offen gelassen Beschluss 6 November WuW/E Favorit ; Kartellrecht 12 . Aufl . . . Rahmen § Abs. Nr. aF auch Rahmen § Abs. erforderliche Interessenabwägung ergibt missbräuchliches Verhalten Beklagten vorliegt . Verlangen Schiedsvereinbarung Schiedsgericht vorsieht ist jedenfalls sachliche Gründe gerechtfertigt widerspricht allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen . Insbesondere steht Verlangen Widerspruch Anspruch Klägerin Justizgewährung Grundrecht Berufsfreiheit Art . GG Rechten Art . EMRK . scheidet auch Nichtigkeit Schiedsvereinbarung § . Rahmen umfassenden Interessenabwägung ist Seiten Klägerin vornehmlich Interesse Entscheidung unabhängiges Schieds-)Gericht fairen Verfahren berücksichtigen Seiten Beklagten vornehmlich Interesse Sportverbände funktionierenden weltweiten Sportschiedsgerichtsbarkeit . Gesichtspunkte betreffen jedoch nur Interesse Seite . Nur unabhängige faire Sportschiedsgerichtsbarkeit kann weltweite Anerkennung erwarten fairen Wettkampf suchenden Sportler muss gelegen sein mutmaßliche Verstöße Anti-Doping-Regeln internationaler Ebene einheitlichen Maßstäben Gleichbehandlung betroffenen Sportler unterschiedlichen Ländern aufgeklärt sanktioniert werden . Kampf Doping weltweit überragende Bedeutung zukommt ist Parteien streitig steht Frage . Rahmen kommt einheitlichen Schiedsgerichtsbarkeit Funktion Anti-Doping-Regeln wirksam einheitlicher Spruchpraxis durchzusetzen . Aufgabe einzelstaatlichen Gerichten überlassen würde Erreichung internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit angestrebten Ziels ernsthaft gefährden . Regelung Aufrechterhaltung internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit Schwächen Bestellung unabhängiger Schiedsrichter sonstigen Verfahren maßgeblichen Einfluss internationalen Sportverbände Olympischen Komitees ergeben völlig vermeiden könnte ist ersichtlich . Weitergehende Bedenken Verfahren haben Vergangenheit Rechtsprechung schweizerischen bereits Änderungen Verfahrens geführt Öschütz . gegenwärtigen Form stellen Statuten noch hinnehmbare Ausgestaltung Verfahrens Bestellung Schiedsrichter . Verlangen Beklagten Abschluss vereinbarung steht Widerspruch Grundrechten Klägerin . berührt zwar Grundrechte . allein führt aber noch Interessen Klägerin Rahmen Abwägung § stets vorrangig behandeln wären vgl. Grundrecht Eigentum Beschluss 4 . März KVR . f. Soda-Club zumal auch Seiten Beklagten Grundrechte betroffen sind . Justizgewährungsanspruch Rechtsstaatsprinzip Verbindung Grundrechten insbesondere Art . Abs. GG hergeleitet wird garantiert Zugang Gerichten staatlicher Trägerschaft stehen unabhängigen Richtern besetzt sind vgl. BVerfGE f. ; f. ; f. ; Uhle Handbuch Grundrechte Band § . 29 ; Papier Handbuch Staatsrechts 3 . Aufl . Band . . Zugang staatlichen Gerichten kann jedoch Schiedsgerichtsbarkeit verzichtet werden Unterwerfung Parteien Schiedsvereinbarung verbundene Verzicht Entscheidung staatlichen freiwillig erfolgt ist Urteil 3 . April ZR f. Körbuch ; Zöller/Geimer 31 . Aufl . § . 4 ; Schütze Schiedsgericht Schiedsverfahren 5 . Aufl . Einleitung . 10 ; Uhle aaO § . 29 ; Papier aaO . 13 ; Lachmann Handbuch Schiedsgerichtspraxis 3 . Aufl . . . Klägerin hat Schiedsvereinbarung freiwillig wirksam unterworfen Ergebnis ebenso Adolphsen Lehner/Gerlinger Sportrecht Praxis . f. ; AntiDoping-Maßnahmen Hochleistungssport rechtlicher Sicht S. ; Duve/Rösch . ; SpuRt ; SpuRt 91 ; Classen Rechtsschutz Verbandsmaßnahmen Profisport S. . ; 80 ; Bleistein-Degenhart ; Doping Zivilrecht S. f. 281 ; zweifelnd SpuRt . unfreiwilliger Verzicht Grundrechtsausübung liegt dann physische psychische Gewalt Drohung empfindlichen Übel vgl. BVerfG Lügendetektor ausgeübt wird Verzichtende getäuscht wird Tragweite Bedeutung Erklärung bewusst ist Merten Handbuch Grundrechte Band § . 21 ; Stern Staatsrecht Bundesrepublik S. ; Lachmann Handbuch Schiedsgerichtspraxis aaO . gar bewussten Abgabe entsprechenden Willenserklärung fehlt vgl. Urteil 3 . April ZR Körbuch . Ist Verzicht grundrechtlich geschützte Rechtspositionen vertraglichen Vereinbarung enthalten ist maßgebliche rechtliche Instrument Verwirklichung freien eigenverantwortlichen Handelns Beziehung . Vertragspartner bestimmen selbst individuellen Interessen zueinander angemessenen Ausgleich gebracht werden . Freiheitsausübung wechselseitige Bindung finden so Konkretisierung . Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille Vertragsparteien lässt Regel Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen Staat grundsätzlich respektieren hat vgl. 100 ; BVerfG . . Falle vertraglichen Vereinbarung liegt Grundsatz erforderliche Freiwilligkeit . So verhält auch hier . Ausübung Berufes Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften teilnehmen können unterzeichnete Klägerin 2 . Januar Wettkampfmeldung Beklagten 2 . ist festgestellt vorgetragen widerrechtliche Drohung Täuschung gar physischen Zwang veranlasst worden wäre . Vortrag Wettkampfmeldung enthaltene Schiedsvereinbarung also Vertragsbedingungen gewollt hat steht freiwilligen Vertragsunterzeichnung . vertragliche Vereinbarung setzt gerade Vertragspartner jedenfalls gegensätzliche Interessen vertreten eigene Positionen aufgeben Vertragsbedingungen akzeptieren eigenen Willen Vertragspartners entspringen . ist solange beanstanden vertragliche Vereinbarung sachgerechten Interessenausgleich herstellt . Hat jedoch Vertragspartner so starkes Übergewicht vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen kann bewirkt anderen Vertragsteil Fremdbestimmung . Sachlage grundrechtlich verbürgte Positionen verfügt wird müssen staatliche Regelungen ausgleichend eingreifen Grundrechtsschutz sichern BVerfGE 255 ; 232 ; . Streitfall war Entscheidung Klägerin allerdings fremdbestimmt . Beklagte hat Zusammenhang Veranstaltung Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften Monopol . Klägerin war Ausübung Berufes angewiesen Weltmeisterschaften teilzunehmen . Beklagte war faktisch Lage Klägerin Bedingungen Wettkampfteilnahme vorzugeben . ist Hinblick Art . Verbindung Art . 23.2.2 enthaltene Verpflichtung Beklagten Schiedsgericht vorzusehen auszugehen Klägerin Unterzeichnung auch Schiedsvereinbarung Wettkampf zugelassen worden wäre . Sicherung Grundrechtsschutzes sind Fällen derartigen Fremdbestimmung insbesondere zivilrechtlichen Generalklauseln § auch § aF gerechnet werden kann vgl. Langen/Bunte aaO § . heranzuziehen . Konkretisierung Anwendung sind Grundrechte beachten f. ; . ; . kollidierenden Grundrechtspositionen sind Wechselwirkung sehen so begrenzen Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden . Rahmen Interessenabwägung § insbesondere Abwägung betroffenen Grundrechtspositionen ist Seiten Klägerin berücksichtigen Anspruch Justizgewährung auch Grundrecht freie Berufsausübung Art . Abs. GG tangiert wird . Grundrecht Berufsfreiheit schützt Berufswahl -aufnahme auch Berufsausübung vgl. grundlegend BVerfGE . . Vorgabe Beklagten Berufsausübung Berufssportler erforderliche Teilnahme Wettkämpfen nur Unterzeichnung Wettkampfmeldung möglich ist Schiedsvereinbarung enthalten ist wird freie Berufsausübung eingeschränkt . Kommt Klägerin Vorgabe z.B. Unterzeichnung Schiedsvereinbarung vermeiden will wird Berufsausübung faktisch unmöglich gemacht . Andererseits erfolgt Zwang Schiedsgerichtsbarkeit verfahrensrechtliche Absicherung gleichfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Verbandsautonomie Beklagten Art . Abs. GG . Sportfachverbände Beklagte fördern Sport allgemein insbesondere Sportart Voraussetzungen organisierten Sportbetrieb schaffen . ist elementar Regelwerke Sportlern Gesamtheit gelten flächendeckend einheitlichen Maßstäben durchgesetzt werden vgl. Görtz Anti-Doping-Maßnahmen Hochleistungssport rechtlicher Sicht S. . ist allgemein anerkannt insbesondere Bereich internationalen Sports Schiedsvereinbarungen bestimmten Schiedsgerichts erforderlich sind einheitliches Vorgehen sportrechtlichen Regeln gewährleisten . Gerade Bereich Dopings ist einheitliche Anwendung Anti-Doping-Regeln Verbände zwingend erforderlich fairen internationalen sportlichen Wettbewerb Athleten ermöglichen . vermag einheitliches Sportschiedsgericht Rechtsfortbildung Rahmen internationalen Sportrechts beizutragen . weiteren Vorteilen internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit staatlichen Gerichten zählen besondere Fachkunde Schiedsrichter Hinblick termingebundene Sportereignisse insbesondere auch Verfahren betroffenen Sportler besonders bedeutsame Schnelligkeit Entscheidungsfindung internationale Anerkennung Vollstreckung Schiedssprüchen vgl. BT-Drucks . S. ; Adolphsen Sportrecht Praxis . . ; Einsatz Schiedsgerichten organisierten Sport S. . ; 75 ; Duve/Rösch f. 77 ; SpuRt . Seiten Beklagten ist weiter berücksichtigen ihrerseits Hinblick Art . Verbindung Art . 23.2.2 faktisch gezwungen ist Schiedsvereinbarungen treffen Schiedsgericht vorsehen . Grundsätze sind Ratifizierung Internationalen Übereinkommens Doping Sport 19 . Oktober BGBl . S. Bunderepublik völkerrechtlich verbindliches Vertragsrecht vgl. Görtz Anti-Doping-Maßnahmen Hochleistungssport rechtlicher Sicht S. . macht nationale Olympische Komitee Verpflichtung Art . 20.1.2 folgend Anerkennung Internationalen Sportverbände Einhaltung Regelungen abhängig . Abwägung Rechte Interessen führt Beklagte Verlangen vorgegebene Schiedsvereinbarung abzuschließen Marktmacht Sinne § missbraucht hat . Maßgeblich ist bereits genannten Vorteile Sportschiedsgerichtsbarkeit nur Verbände gerade auch Athleten gelten gegebenenfalls beruflichen Ausübung Sports angewiesen sind faire Wettkampfbedingungen herrschen . gehört insbesondere einheitliche Anwendung AntiDoping-Regeln derzeit nur weltweit anerkanntes Sportschiedsgericht gewährleistet werden kann . anderen Seite Grundrechte Klägerin Justizgewährung Berufsfreiheit möglichst weitgehend wirksam werden lassen dürfen Anforderungen Unabhängigkeit Neutralität allerdings gering angesetzt werden . bereits ausgeführt enthält Falle Schiedsrichterliste grundsätzlich ausreichende Anzahl unabhängiger neutraler Personen kommt insbesondere Beklagten Verfahrensgegnerin institutionalisiertes Übergewicht Zusammenstellung Schiedsrichterliste Besetzung Schiedsgerichts . konkreten Bedenken Unabhängigkeit Neutralität Schiedsgerichts war Klägerin rechtlos gestellt . Vielmehr sehen Statuten Verfahrensordnung entsprechende Befangenheitsregelungen . Weiterhin besteht Klägerin auch genutzte Möglichkeit Schiedssprüche bestimmtem Umfang staatlichen Gerichten überprüfen lassen . deutschen Aufhebungsverfahren § ähnliche schutzmöglichkeit vgl. Tyrolt Sportschiedsgerichtsbarkeit zwingendes staatliches Recht S. darf Rechtsprechung schweizerischen Bundesgerichts Schiedsvereinbarung ausgeschlossen werden schweizerisches Bundesgericht Urteil 22 . März f. . hinausgehender Anspruch Entscheidung gerade deutsches staatliches Gericht besteht . Vielmehr werden deutsche Rechtsordnung ausländische Urteile auch ausländische Schiedssprüche Vorliegen entsprechenden Voraussetzungen § Art . anerkannt . Weiter berücksichtigen ist gesetzgeberische Wille Fällen vorliegenden Art wirksamen Abschluss Schiedsvereinbarung ermöglichen . Abs. sah 31 . Dezember geltenden Fassung Schiedsvertrag dann unwirksam ist Partei wirtschaftliche soziale Überlegenheit ausgenutzt hat anderen Teil Abschluss Annahme Bestimmungen nötigen Verfahren insbesondere Ernennung Ablehnung Schiedsrichter Übergewicht anderen Teil einräumen . Gesetzgeber hat Regelung gestrichen Auffassung Rechtsfolge Nichtigkeit Schiedsvertrages Fall Ausnutzung wirtschaftlichen sozialen Überlegenheit Partei Gleichwertigkeit Rechtsschutzes Schiedsgerichtsbarkeit weitgehend war BT-Drucks . S. . Einschätzung wird § 10 . Dezember verabschiedeten Gesetzes Bekämpfung Doping Sport . S. bekräftigt auch Fälle vorliegenden Art Möglichkeit Abschlusses Schiedsvereinbarung vorsieht . Gesetzesbegründung BT-Drucks . S. wird klargestellt Sportverbänden vorgegebenen Schiedsvereinbarungen Auffassung Gesetzgebers unfreiwilliger Unterzeichnung unwirksam sind . hat deutsche Gesetzgeber nale Übereinkommen Doping Sport 19 . Oktober . S. ratifiziert Art . Abs. Regelungen Bezug nimmt Signatarstaaten Einhaltung verpflichtet . sehen bereits dargelegt Art . Verbindung Art . 23.2.2 Schiedsvereinbarungen gerade Schiedsgericht bestimmen . Schiedsvereinbarung Schiedsgericht sieht stehen auch Rechte Klägerin Art . EMRK . Art . Abs. sieht Person Recht hat Streitigkeiten zivilrechtliche Ansprüche unabhängigen unparteiischen Gesetz beruhenden Gericht fairen Verfahren öffentlich angemessener Frist verhandelt werden . Genauso grundgesetzliche Justizgewährungsanspruch ist auch Recht Zugang staatlichen Gerichten allerdings verzichtbar . Insbesondere kann Zuständigkeit staatlicher Gerichte Schiedsvereinbarungen ausgeschlossen werden Schiedsvereinbarung freiwillig erlaubt eindeutig ist Schiedsverfahren Garantien Art . EMRK ausgestaltet ist Aufhebung Schiedssprüchen Verfahrensmängeln staatliche Gerichte möglich ist Urteil 28 . Oktober . ./. ; 2 . Aufl . Art . . . Voraussetzungen sind entsprechend vorstehenden Ausführungen erfüllt . führt auch Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte Tatsache Klägerin Ausübung Berufes angewiesen war Beklagten vorgegebene Wettkampfmeldung unterzeichnen unfreiwilligen konventionswidrigen Schiedsvereinbarung vgl. EKMR Urteil 5 . März ./. Bundesrepublik ; Matscher Festschrift S. ; Ergebnis ebenso ; f. ; offen Niedermaier . kartellrechtlichen Missbrauchsverbot Art . kann Unwirksamkeit Schiedsvereinbarung Parteien gleichfalls hergeleitet werden . Interessenabwägung ergibt Rahmen § missbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschenden Stellung Beklagte vorliegt . Schließlich folgt Unwirksamkeit Schiedsvereinbarung auch schweizerischem Recht . Wirksamkeit Schiedsvereinbarung ist abgesehen traglich abdingbaren Vorschriften Sinne Art . aF etwa kartellrechtlichen Vorschriften schweizerischem Recht überprüfen . bereits dargelegt ergibt Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht Art . . aF. Parteien ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben unterliegt Vertrag Art . Abs. Satz aF Recht Staates engsten Verbindungen aufweist . Art . Abs. Satz wird vermutet Vertrag engsten Verbindungen Staat aufweist Partei charakteristische Leistung erbringen hat Zeitpunkt Vertragsabschlusses gewöhnlichen Aufenthalt Gesellschaft Verein juristische Person handelt Hauptverwaltung hat . wird Schiedsvereinbarungen Schiedsort maßgebliches Anknüpfungsmerkmal angesehen festzustellen Staat Vertrag engsten Verbindungen aufweist MünchKommZPO-Münch 4 . Aufl . . ; Tyrolt Sportschiedsgerichtsbarkeit zwingendes staatliches Recht S. Fn . ; Ergebnis ebenso 83 ; ; aA Anknüpfungspunktes Ergebnis jedoch gleich 31 . Aufl . . . ; aaO S. ; Zivilrecht S. ; 13 . Aufl . . 28 ; Schlosser 22 . Aufl . . § . . Anders Landgericht angenommen ist barung schweizerischem Recht unwirksam Klägerin faktischen Zwang anderenfalls Berufsausübung möglich wäre unterzeichnet wurde . Ausländisches Recht ist deutschen Gerichten so anzuwenden Gerichte ausländischen Staates auslegen anwenden Urteil 14 . Januar ZR . . Rechtsprechung schweizerischen Bundesgerichts Frage " Freiwilligkeit " Schiedsvereinbarungen Berufssportlern Sportverbänden vorgegeben werden ergibt Berufssportler Schiedsvereinbarung zwar nur gezwungenermaßen Ausübung Berufes unterschreiben wird Schiedsvereinbarung jedoch gleichwohl wirksam ist schweizerisches Bundesgericht Urteil 22 . März f. . schweizerische Bundesgericht führt lediglich Vorfeld erklärter Rechtsmittelverzicht Bezug Schiedssprüche unwirksam sei Athlet strukturellen Ungleichgewichts freiwillig Rechtsmittel verzichtet habe . Insoweit bestehe zumindest theoretischer Widerspruch Behandlung Schiedsvereinbarung Rechtsmittelverzichts . sei jedoch gerechtfertigt rasche Erledigung Streitigkeiten spezialisierte Schiedsgerichte genügende Garantien Unabhängigkeit Unparteiischkeit verfügen . " Wohlwollen " freiwillige Charakter Schiedsvereinbarung überprüft werde finde Ausgleich Beibehaltung Rechtsmittel . ist vorliegende Schiedsvereinbarung Parteien Rechtsmittel staatlichen schweizerischen Gerichten ausschließt auch schweizerischem Recht wirksam . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Meier-Beck Raum Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung