NAMEN Verkündet : 12 . Juni Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Busverkehr Altmarkkreis § Austauschvertrag hier : Erbringung Busverkehrsleistungen Subunternehmer Genehmigungsinhabers Wettbewerbsbeschränkung bezweckt richtet regelmäßig Absichten Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen unabhängig konkreten Auswirkungen Art objektiv geeignet sind Wettbewerb betroffenen Markt beeinträchtigen . Urteil 12 . Juni ECLI : : Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . Februar Präsidentin Bundesgerichtshofs Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. Richter Sunder Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 1 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 14 . Januar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Widerklage stattgegeben worden ist . Umfang Aufhebung wird Berufung Beklagten Berufungsantrag Teilendurteil Landgerichts 3 . April zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Revisionsverfahrens . Sache wird Verhandlung Entscheidung weiteren Widerklageantrag Berufungsantrag Kosten Berufungsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Revisionsverfahren noch Fortdauer geschlossenen Verkehrsleistungsübertragungsvertrags . beklagte GmbH ist Genehmigungsinhaberin Schülerverkehre Altmarkkreis ; Landkreis ist alleiniger Gesellschafter . Beklagte erbringt Verkehrsleistungen überwiegend eigenen Mitteln Übrigen Nachunternehmer . Klägerin privates Busunternehmen war Mitte selbst Genehmigungsinhaberin Betriebsführerin Teilgebieten heutigen Altmarkkreises Kreisreform Selbständigkeit verloren haben . 1 Juli ist Nachunternehmerin jeweiligen Inhaberinnen Verkehrsgenehmigungen neuen Landkreises tätig Nachunternehmerin Beklagten Fahrplanbereich Klötze Mieste Gardelegen . 1 November schloss Klägerin Rechtsvorgängerin Beklagten Verkehrsleistungsübertragungsvertrag § Abs. regelte Vertragsdauer Laufzeit Auftraggeberin gehaltenen Konzessionen richtet Dauer Folgegenehmigungen automatisch verlängert . Recht außerordentlichen Kündigung wichtigem Grund sah Vertrag Kündigungsrecht Auftraggeberin lediglich Fall Erlöschens Genehmigung § Nr. Buchst . PBefG . Verhandlungen Ausgestaltung weiteren Zusammenarbeit schlossen Parteien 17./18 . September Verkehrsleistungsübertragungsvertrag Folgenden : Nachunternehmerverhältnis modifizierten Bedingungen weiterführten . Vertrag sieht Beförderungsverträge jeweiligen Fahrgast Beklagten kommen § Nr. § Nr. . enthält § u.a. folgende Bestimmungen : 17.1 Vertrag tritt Kraft . Vertragsdauer richtet Laufzeit Auftraggeber gehaltenen Konzessionen . verlängert automatisch Dauer Folgegenehmigungen . Vertragsdauer ist ordentliche Kündigung beiderseits ausgeschlossen . Parteien sind berechtigt Vertrag wichtigem Grund entsprechend § fristlos kündigen . Insbesondere liegt wichtiger Grund Auftraggeber Gesetz Rechtsprechung verpflichtet wird Konzessionen § PBefG beantragen Konzession Altmarkkreis Gesetz Rechtsprechung ausgeschrieben werden muss so Auftraggeber Auftragnehmer Ausschreibung gleichen Rechten beteiligen können müssen . Auftragnehmer hat Sonderkündigungsrecht Frist Wochen Wegfall gesamten Ausgleichszahlungen § vereinbarte Vergütungssystem wich üblichen Nachunternehmerverträgen Beklagten Vorteil Klägerin ehemaliger Konzessionsinhaberin Betriebsführerin gewährt werden sollte . Beklagte erhielt Jahr Folgegenehmigungen Linienverkehr Jahr . Klägerin blieb weiterhin Subunternehmerin tätig . August führte Beklagte Angebot System Linienverkehren Anrufbusse Fläche . Klägerin entsprechende Fahraufträge . Parteien konnten aber Anpassung Vergütungsstrukturen einigen . Klägerin beansprucht Klage Verkehrsleistung Anrufbus Fläche Zeitraum . August 30 November € . Beklagte tritt macht Wege Hilfsaufrechnung erstinstanzlichen Widerklageantrag Rückzahlungsforderung hoher Ausgleichszahlungen § PBefG geltend . Widerklageantrag Berufungsantrag begehrt Beklagte Feststellung Bestimmung § Nr. Satz Vertragsdauer automatisch Dauer Folgegenehmigungen verlängert nichtig ist . Widerklageantrag Berufungsantrag ist Feststellung gerichtet Klägerin Anspruch näher bezeichnete Entgeltermittlung hat . Landgericht hat Teilendurteil Bestehen Klageforderung Grunde Vorbehalt Entscheidung Hilfsaufrechnung festgestellt Widerklageanträge abgewiesen . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Verurteilung Wesentlichen bestätigt Widerklageantrag aber stattgegeben . Widerklageantrag hat Berufungsgericht Hilfsantrag gewertet Erfolg Widerklageantrags mehr entscheiden sei . Senat zugelassenen Revision erstrebt Klägerin Abweisung Widerklageantrags . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Interesse Wesentlichen ausgeführt : Feststellungsantrag sei zulässig insbesondere liege erforderliche Feststellungsinteresse . Beklagten gehe Wirksamkeit Laufzeitvereinbarung Frage Beendigung Vertragsverhältnisses 9 Juli Fortsetzung Vertragsverhältnisses Zeitpunkt . Hierüber bestehe Streit Parteien . Sache könne offen bleiben Verlängerungsklausel Verbindung dauerhaften Ausschluss Rechts ordentlichen Kündigung Sittenwidrigkeit § nichtig sei . jedenfalls sei Nichtigkeit Klausel festzustellen § unerlaubte Anschlussbindung begründe . habe Vertragsverhältnis 9 Juli geendet . Entscheidung sei § Inkrafttreten 7 . GWB-Novelle 1 Juli geltenden Fassung anzuwenden . Zwar sei Inkrafttreten 7 . GWB-Novelle geschlossen worden . Verlängerungsklausel habe aber erst Auslaufen ursprünglichen Befristung 9 Juli Wirkungen entfaltet . könnten neue Verbotsgesetze bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse Weise erfassen unwirksam würden . Vertragsparteien hätten Verlängerungsklausel Verhinderung wettbewerblichen Verhaltens Beklagten bezweckt . Landgericht verneinte Frage Spürbarkeit komme . Variante Bezweckens § würden Vereinbarungen erfasst subjektiven Vorstellung Vertragsparteien wettbewerblichen Handlungsmöglichkeiten mindestens Vertragspartners anerkennungswertes Interesse beschränken . Anschlussbindung habe Beklagten nur Wechsel Vertragspartners auch Änderung Vertragskonditionen verwehrt werden sollen . wettbewerblichen Handlungsmöglichkeiten seien unmittelbar eingeschränkt worden . wettbewerbsneutraler Zweck so weitgehenden Anschlussbindung allein Fortbestand Beklagten erteilten Genehmigung abhänge sei selbst subjektiven Sicht Klägerin erkennen auch anerkennungswürdiges Interesse Klägerin mehrjährigen Vertragslaufzeit Hinblick getätigte Investitionen Förderbescheiden festgelegte Zweckbindungsfristen unterstellt werde . Länge hier angemessenen Frist müsse befunden werden ; sei jedenfalls endlich . Praxis seien Nachunternehmerverträge Laufzeiten nur Jahren durchaus weit verbreitet . Auch sähen öffentlich-rechtliche Vorschriften Personenbeförderungsrechts Höchstgrenzen . Geltungsdauer Busverkehrsgenehmigung sei Personenbeförderungsgesetz Jahre § Abs. Satz PBefG . Jahre § Abs. Satz PBefG . beschränkt . Verordnung Europäischen Parlaments Rates öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Straße Folgenden : betrage beihilferechtlich zulässige Laufzeit Verkehrsleistungsübertragungsverträgen Jahre Verlängerungsmöglichkeit höchstens Jahre Art . Abs. Satz Abs. . Verordnung sei Art . Abs. auch Inkrafttreten 3 . Dezember geschlossenen anzuwenden . könne offen bleiben Verstoß Verordnung unmittelbar Nichtigkeit Streit stehenden Verlängerungsklausel Inkrafttreten Verordnung ergebe . Jedenfalls seien beihilferechtlichen Maßstäbe Beurteilung Frage heranzuziehen anerkennungswürdige wettbewerbsneutrale Zwecke vorliegende Ausschließlichkeitsbindung vorlägen . Feststellung Vertragsparteien Wettbewerbsbeschränkung bezweckt hätten sei unerheblich Veranlassung Verlängerungsklausel vereinbart worden sei Charakter Streit beendenden Vergleichs gehabt habe . jedenfalls gebe Anhaltspunkt Klägerin materiellrechtlichen Bestandsschutzes Anspruch gleichsam dauerhafte Nachunternehmerstellung vorteilhafteren Konditionen andere Wettbewerber zugestanden hätte . Kartellrechtswidrigkeit Vertragsverlängerungsklausel führe Nichtigkeit lasse aber Übrigen unberührt Ablauf ursprünglichen Laufzeit 9 Juli fortbestanden habe . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung entscheidenden Punkten stand . 1 . Allerdings hat Berufungsgericht Recht Zulässigkeit Widerklageantrag gestellten Feststellungsantrags angenommen . § Abs. kann Feststellung Bestehens Nichtbestehens Rechtsverhältnisses geklagt werden . Feststellung bloßen Vorfragen Elementen Rechtsverhältnisses kann hingegen grundsätzlich durchgesetzt werden Urteil 24 . März ZR . f. ; Urteil 7 . März . ; Beschluss 21 . Januar . 5 ; Urteil 24 . Januar . VBL-Gegenwert . -9- wäre Zulässigkeit Feststellungsantrags zweifelhaft isoliert nur Nichtigkeit Verlängerungsklausel beträfe . Annahme Nichtigkeit Verlängerungsklausel wären Folgen Parteien bestehende Rechtsverhältnis umfassend geklärt . geltungserhaltenden Reduktion könnten auch ergänzende Vertragsauslegung stillschweigende Vertragsverlängerung Erwägung ziehen sein . Klägerin macht ferner geltend Beklagte mögliche Nichtigkeit Verlängerungsklausel Glauben berufen könne . Auslegung Widerklageantrags Senat selbst vornehmen kann ergibt indes Beklagte Folge Nichtigkeit Verlängerungsklausel zugleich Beendigung 9 Juli festgestellt wissen will . So hat auch Berufungsgericht Antrag verstanden . hat Auslegung Antrags berücksichtigenden vgl. Urteil 21 . Juni . Vorbringen Beklagten entnommen Wirksamkeit Laufzeitvereinbarung Frage Beendigung Vertragsverhältnisses 9 Juli geht . Sinne ist auch Urteilsausspruch Berufungsgerichts verstehen Entscheidungsgründen Vertragsende genannten Zeitpunkt angenommen hat . Berufungsverfahren erstmals gestellte Hilfsantrag Feststellung gerichtet ist Verlängerungsklausel Verbindung Ausschluss Rechts ordentlichen Kündigung unwirksam ist zweiter Berufungsantrag hat eigenständige Bedeutung . Schon zugehörige Hauptantrag setzt § Nr. geregelten Ausschluss ordentlichen . § erforderliche Feststellungsinteresse hat Berufungsgericht zutreffend bejaht . Revision erinnert hiergegen . 2 . Rechtsfehlerhaft ist hingegen Annahme Berufungsgerichts Verlängerungsklausel sei Verstoßes § nichtig bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliege . Ausgangspunkt noch zutreffend hat Berufungsgericht 1 Juli geltenden Fassung angewendet auch vertikale Wettbewerbsverhältnisse erfasst werden Parteien bereits 18 . September abgeschlossen haben . Wirksamkeit Vertrages Allgemeinen Zeitpunkt Vertragsschlusses geltenden Recht richtet erfasst Neufassung Kartellverbots grundsätzlich auch bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse Weise Neuregelung verstoßen unwirksam werden vgl. Beschluss 18 . Februar KVR f. Verbundnetz ; Urteil 7 . Dezember . . Besondere Umstände ergeben kann liegen hier . Vielmehr ist Neufassung § Kraft getreten Streit stehende Verlängerungsklausel Ablauf Verkehrsgenehmigung 9 Juli erstmals Anwendung kommen konnte . Berufungsgericht ist jedoch Einschätzung liege bezweckte Wettbewerbsbeschränkung so Spürbarkeit Wettbewerbsbeschränkung mehr ankomme unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen . gebotene Anwendung Rechtsprechung Gerichtshofes Europäischen Union folgenden Abgrenzungsmerkmale führt hier Ergebnis bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliegt . Prüfung Voraussetzungen bezweckten Wettbewerbsbeschränkung ist Rechtsprechung Gerichtshofes Europäischen Union Grunde legen auch Voraussetzungen Art . Abs. Streitfall getroffenen Feststellungen erfüllt sind lediglich Verstoß § Betracht kommt . Art . Abs. geltenden Grundsätze sind Blick Gesetzgeber angestrebten weitgehenden Gleichlauf deutschen Kartellrechts Kartellrecht Europäischen Union auch Anwendung § maßgeblich . . vgl. nur Urteil 17 . Oktober . Almased Vitalkost . kommt Berufungsgericht ausschlaggebend erachteten Kriterien maßgebend . Vielmehr ist Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Art jeweils Rede stehenden Wettbewerbsbeschränkung abzustellen vgl. Urteil 17 . Oktober . . Almased Vitalkost . Gerichten ist zwar verwehrt Absicht Beteiligten ergänzend berücksichtigen ; ist aber notwendiges Element festzustellen Vereinbarung Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat WuW/E . ; WuW/E . Groupement cartes bancaires ; Krauß Langen/Bunte Kartellrecht 13 . Auflage . . Übrigen ist Begriff bezweckten Wettbewerbsbeschränkung eng auszulegen . . siehe nur Urteil 23 . Januar . Hoffmann-La Roche . Unionsgerichtshof hat wiederholt ausgeführt bestimmte Formen Kollusion Unternehmen Beschränkung Wettbewerbs bezweckt wird schon Natur schädlich gute Funktionieren normalen Wettbewerbs angesehen werden grundsätzlich unabhängig konkreten Auswirkungen spürbare Beschränkung Wettbewerbs darstellen . Vereinbarung unterfällt Verbot Art . Abs. bereits geeignet ist negative Auswirkungen Wettbewerb entfalten . tatsächlichen Auswirkungen brauchen berücksichtigt werden Erfahrung lehrt Verhaltensweisen Beeinträchtigung Marktverhältnisse führen etwa Minderungen Produktion Preiserhöhungen bringen schlechteren Ressourcenallokation führen . . ; . . T-Mobile ; Int . . f. Expedia ; WuW/E . f. ; . . Stichting ; WuW/E EU-R . f. Groupement cartes bancaires ; WuW/E . ; EuZW . f. ; EuZW . f. ; . ; Urteil 27 . April . f. BonitaBananen ; Urteil 23 . Januar . Hoffmann-La Roche . getroffenen Vereinbarungen lassen anerkannten Fallgruppe zuordnen typischerweise Voraussetzungen bezweckten Wettbewerbsbeschränkung erfüllt vgl. Krauß Langen/Bunte Kartellrecht 13 . Auflage . ; Zimmer Wettbewerbsrecht 5 . Auflage . ; Bechtold/ 8 . Auflage . . Insbesondere beinhalten Kernbeschränkungen Art . Buchst . Verordnung Nr. 330/2010 Kommission 20 . April Anwendung Artikel Abs. Vertrags Arbeitsweise Europäischen Union Gruppen vertikalen Vereinbarungen abgestimmten Verhaltensweisen Verlust Freistellung führen Annahme bezweckten Wettbewerbsbeschränkung nahelegen können vgl. Urteil 17 . Oktober . Almased Vitalkost ; Krauß Kartellrecht 13 . Auflage . . auch einschlägiger Fallgruppen Vorliegen besonderer Umstände bezweckte Wettbewerbsbeschränkung angenommen werden kann bedarf hier Entscheidung . Umstände hier Rede stehende Wettbewerbsbeschränkung Art bezweckte Wettbewerbsbeschränkung gewertet werden könnte liegen jedenfalls . Bereich Öffentlichen Personennahverkehrs kann Fahrgastmarkt Aufgabenträgermarkt unterschieden werden vgl. Beschluss 7 . Februar . f. ; juris . Doppelbelegungsverbot geprägte Fahrgastmarkt Verkehrsunternehmen regelmäßig erst erschließt Wettbewerb Markt also Aufgabenträgermarkt erfolgreich gewesen ist vgl. aaO . 27 ; OLG aaO . . Streitfall betrifft Berufungsgericht richtig sieht mögliche Beschränkung Wettbewerbs Aufgabenträgermarkt Fahrgastmarkt ist allenfalls mittelbar betroffen . steht allerdings Genehmigungswettbewerb Rede nachgeordnete Stellung Subunternehmer Beklagten ihrerseits alleinige Genehmigungsinhaberin betroffenen Landkreis ist . Weiteren geht Vereinbarung Wettbewerbern Hinblick Beauftragung Beklagte vertikale Vereinbarung nämlich Subunternehmervertrag selbst Parteien geschlossen beanstandeten Verlängerungsklausel versehen wurde . Zwar ist bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nur Vereinbarungen Wettbewerbern Betracht ziehen auch Vereinbarungen Unternehmen verschiedenen Marktstufen tätig sind . Consten Grundig/Kommission ; . . ; WuW/E EU-R . ; EuZW . . Vertikale Absprachen sind Natur aber oft weniger schädlich horizontale Vereinbarungen WuW/E . ; Krauß Kartellrecht 13 . Auflage . . Betreffen hier Bedarfsdeckung dienenden Austauschvertrag kann zusammenhängende Wettbewerbsbeschränkung allenfalls überlangen Vertragsbindung wettbewerblichen Auswirkungen ergeben scheidet Annahme bezweckten Wettbewerbsbeschränkung regelmäßig . So hat Gerichtshof Europäischen Union etwa Falle Bierlieferungsvertrags . WuW/E . Alleinbezugsvertrags Kraftstoffe . Neste Exklusivitätsvereinbarung Geschäftsraummietvertrag Vermietung Gewerbefläche Einkaufszentrum EuZW . f. bezweckte Wettbewerbsbeschränkung verneint . Gemessen ist Streitfall Klägerin Gesamtbedarf Beklagten Nachunternehmer erbringenden Verkehrsleistungen nur geringen Teil deckt Annahme bezweckten Wettbewerbsbeschränkung tatsächliche Auswirkungen dann mehr ankäme verneinen . Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt Beklagten beanstandete Vertragsgestaltung nur Wechsel Vertragspartners auch Veränderung Vertragskonditionen dauerhaft verwehrt werde ist kartellrechtliche Beurteilung ausschlaggebend . . Entscheidung Berufungsgerichts stellt auch anderen Gründen richtig § . 1 . Streit stehende Verlängerungsklausel ist Berufungsgericht offen gelassen hat Überschreitung beförderungsrechtlicher Höchstfristen gemäß § nichtig . fehlt bereits Überschreitung derartiger Fristen . § Abs. Satz PBefG 1 . Januar geltenden Fassung beträgt Geltungsdauer Genehmigung Linienverkehr Kraftfahrzeugen höchstens Jahre . Ist beantragte Verkehrsleistung Gegenstand öffentlichen Dienstleistungsauftrages Sinne Artikel Absatz Verordnung Nr. darf Geltungsdauer Genehmigung Laufzeit öffentlichen Dienstleistungsauftrages überschreiten § Abs. Satz PBefG . § Abs. PBefG . war Geltungsdauer Genehmigung Jahre begrenzt . Bestimmungen kann indes zeitliche Beschränkung Unteraufträge hergeleitet werden vertraglich Fortbestand regelungskonform befristeten Genehmigung Auftraggebers gebunden sind . Handelt Auftraggeber Eigenunternehmen Genehmigungsbehörde beruht Genehmigung dementsprechend Inhouse-Vergabe gilt jedenfalls dann Eigenunternehmen Verkehrsleistungen überwiegend selbst erbringt vgl. auch Art . Abs. Satz Buchst . Unterauftrag hier nur geringen Teil Auftraggeber selbst erbringenden Verkehrsleistungen abdeckt . Auch Überschreitung Art . Abs. Satz beihilferechtlich zulässigen Laufzeit trägen kann hier Auffassung Berufungsgerichts angenommen werden . . Abs. Satz 3 . Dezember Kraft getretenen VO sind öffentliche Dienstleistungsaufträge befristet haben Busverkehrsdienste Laufzeit höchstens Jahren . Art . Abs. Verordnung kann Laufzeit Berücksichtigung Amortisationsdauer Wirtschaftsgütern bestimmten Umständen höchstens % verlängert werden . ist indes schon erkennbar Parteien geschlossene Verkehrsleistungsübertragungsvertrag insoweit abzustellen ist Voraussetzungen öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfüllt . Begriff öffentlicher Dienstleistungsauftrag bezeichnet Art . Buchst . rechtsverbindliche Akte Übereinkunft zuständigen Behörde Betreiber öffentlichen Dienstes bekunden Betreiber öffentlichen Dienstes Verwaltung Erbringung öffentlichen Personenverkehrsdiensten betrauen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen hier Rede stehenden Personenverkehrsdienste gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Sinne Art . Buchst . unterliegen also eigenwirtschaftlich erbringende Verkehrsleistungen vgl. § Abs. § Satz PBefG handelt . wird öffentlicher Dienstleistungsauftrag charakterisiert zuständigen Behörde Sinne Art . Buchst . erteilt wird . Voraussetzung erfüllt beklagte GmbH zwar Eigenunternehmen Landkreises ist Verkehrsverbund vgl. VG Urteil 24 . März Au . ; Linke verkörpert . Jedenfalls gilt hier beurteilenden Verkehrsleistungsübertragungsvertrag Art . Abs. Satz Verordnung genannte Höchstfrist geschlossen wurde Verordnung 3 . Dezember Kraft getreten ist . Übergangsregelung Art . Abs. VO kann Übereinstimmung Berufungsgericht entnommen werden Verordnung auch Altverträge gilt . Altverträge lässt Übergangsregelung gestaffelt Alter Vertrags zugrunde liegenden Vergabeverfahren Art . Abs. Satz VO abweichende Laufzeiten . Streitfall ist berücksichtigen Klägerin Revisionserwiderung Zusammenhang selbst hervorhebt bereits Beklagte Rechtsvorgängerin Nachunternehmerin tätig war . Schon 1 November geschlossene Vertrag sah freie Kündigungsmöglichkeit Beklagten enthielt Verlängerungsklausel § Nr. 17.1 wortgleich entsprach Regelung fortgeschrieben wurde . Stellt Vertrag 18 . September mithin Fortsetzung Nachunternehmervertrags Jahr Beklagte ebenfalls nur besonderen Voraussetzungen hätte kündigen können so ist Anwendung Art . Abs. bereits begründeten Vertragsverhältnis auszugehen . . Abs. VO können öffentliche Dienstleistungsaufträge 26 Juli anderen Verfahren fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren vergeben wurden vorgesehene Laufzeit jedoch länger Jahre gültig bleiben . Streitfall würde somit Anwendbarkeit Verordnung noch zulässige Laufzeit erst Jahr enden . 2 . liegt auch spürbar bewirkte Wettbewerbsbeschränkung Nichtigkeit Verlängerungsklausel führen würde . hier Streit stehende Nachunternehmervertrag dient Deckung Bedarfs Beklagten obliegenden Verkehrsleistungen nur teilweise selbst erbringen kann will Nachunternehmer beauftragt Vorgaben Beklagten Beförderungsleistungen Namen erbringen . Derartige Verträge Austauschverhältnis Gegenstand haben sind Grundsatz kartellrechtlich unbedenklich vgl. nur Krauß Kartellrecht 13 . Auflage . . ändert Abschluss Vertrages Auftraggeber Nachfrager Leistungen entfällt diesbezüglicher Bedarf Wettbewerb Leistungsanbieter entzogen wird . Austauschvertrag typischen Folge kann noch Wettbewerbsbeschränkung angenommen werden . Allein langen Laufzeit Vertrags kann ergeben . Austauschvertrag immanente Kartellrecht grundsätzlich hinzunehmende Wirkung Bedarf Abnehmers gewisse Zeit gedeckt Wettbewerb entzogen wird kann Wettbewerbsbeschränkung umschlagen Vertragsbeteiligten Geschäftsverkehr Dritten auferlegten Beschränkungen Absatz Waren gewerblichen Leistungen notwendig verbundene Maß hinausgehen Markt Wettbewerber verschlossen wird Beschluss 10 . Februar KVR . Gaslieferverträge ; vgl. auch Urteil 10 . Dezember . Subunternehmervertrag . Streitfall ist Frage angesprochen ordentlich kündbare unbefristete Fortdauer angelegte Vereinbarung Parteien Leistungsanbietern relevanten Markt wesentlichem Umfang Nachfrage entzogen wird . Einschätzung langfristige Bezugsverträge Wettbewerbsbeschränkung Gestalt unzulässigen Marktabschottung herbeiführen können ist grundsätzlich Laufzeit Verträge Grad Bedarfsdeckung berücksichtigen Beschluss 10 . Februar . . Streitfall ist Vertrag gebundene Marktanteil ebenso korrespondierende Grad Bedarfsdeckung Beklagten deutlich gering Marktabschottung bewirkte spürbare Wettbewerbsbeschränkung annehmen können . vorliegenden Sache ist bereits ausgeführt Aufgabenträgermarkt abzustellen . sachlicher Hinsicht ist Landgericht dargelegt hat öffentliche Personennahverkehr Bussen betroffen . räumlicher Hinsicht kann relevante Markt anknüpfend Beklagten erteilte Genehmigung Gebiet Landkreises begrenzt werden . weitere Ausdehnung Marktes muss hier Betracht gezogen werden unzulässige Marktabschottung dann erst recht verneinen wäre . noch engere Begrenzung Marktes Klägerin zugewiesenen Fahrplanbereich scheidet hingegen ; räumliche Bereich bildet lediglich vertraglich vereinbarte Leistung Klägerin . Allerdings sind Verkehrsleistungen auszunehmen Beklagte selbst erbringen muss Vergabe Nachunternehmer vornherein Verfügung stehen . Sollten Voraussetzungen Anwendung erfüllt sein wäre Beklagte verpflichtet überwiegenden Teil Verkehrsleistungen selbst erbringen Art . Abs. Satz Art . Abs. Satz Buchst . . Fall könnte nur knapp Hälfte Leistungen Subunternehmer vergeben werden . Berufungsurteil wiedergegebenen Feststellungen Landgerichts hat Klägerin Landkreis erbrachten Verkehrsleistungen öffentlichen Personennahverkehrs Bussen lediglich Marktanteil Größenordnung % % . Beklagten zwingend selbst erbringender Anteil abzusetzen ist ist Marktanteil Klägerin rund % bemessen . Lediglich Höhe so ermittelten Marktanteils Klägerin ist Beklagte beanstandeten Vertrag gebunden . Marktanteil Höhe unter % zugleich Seiten Beklagten Vertrag Klägerin erzielten Grad Bedarfsdeckung entspricht reicht Annahme unzulässigen Marktabschottung . So betrafen Entscheidung Gaslieferverträge zugrundeliegenden Beanstandungen Bundeskartellamts Lieferverträge Bedarfsabdeckung % % Beschluss 10 . Februar KVR . . Langfristige Verträge geringen Anteils Bedarfsdeckung ausreichende Liefermengen Wettbewerber belassen sind hingegen unbedenklich aaO . . Bündelung gleichartiger Verträge Folge einzelnen Anteilswerte zusammenzuzählen wären Summe Anteil ergäben Verbindung Vertragslaufzeit Annahme unzulässigen Marktabschottung genügt sind zureichenden Anhaltspunkte ersichtlich auch Beklagte anderen Nachunternehmer ähnliche Vereinbarung getroffen haben sollte . unendlichen Vertragsdauer ist Würdigung auszugehen . zumindest teilweisen Erfolg Widerklageantrags ist Schluss mündlichen Verhandlung Berufungsgericht verstrichene Zeitraum ausschlaggebend Abschluss Vorgängervertrages rund Jahre beläuft . Sollte lungen Berufungsgerichts Anhaltspunkte ergeben längere Vertragsdauer wettbewerbsrechtlich unzulässig sein führte jedenfalls Nichtigkeit Verlängerungsklausel Beginn ; vielmehr wäre gegebenenfalls geltungserhaltende Reduktion vorzunehmen . Anders Revisionserwiderung meint ist geltungserhaltende Reduktion Gesamtnichtigkeit vermeidet hier schon unmöglich genommen unbedenkliche Laufzeitvereinbarung getroffen Regelung automatischen Vertragsverlängerung verbunden wurde . Berufungsgericht ist ausgegangen Klägerin Streit stehende Verlängerungsklausel Ausschluss ordentlichen Kündigung Beklagte Eigenunternehmen Landkreises weiterhin Genehmigungen dortigen Linien Schülerverkehre erhält gleichsam dauerhafte Nachunternehmerstellung hier betroffenen Fahrplanbereich verschafft worden sei . Zweifel Wirksamkeit Verlängerungsklausel grundlegenden Annahme eröffnet indessen auch Möglichkeit Begrenzung Vertragslaufzeit etwa Ablauf Folgekonzession auch Ablauf bestimmten Zeitraums Erteilung Folgekonzession . Wettbewerbsbeschränkungen Unzulässigkeit vereinbarten Dauer folgt besteht grundsätzlich Möglichkeit Wege geltungserhaltenden Reduktion zeitlich zulässige Maß zurückzuführen vgl. Urteil 10 . Februar WuW/E ; siehe auch Urteil 10 . Dezember . Subunternehmervertrag ; Urteil 7 . Dezember WuW/E DE-R . Jette ; Urteil 6 November . VBL-Gegenwert ; Krauß Kartellrecht 13 . Auflage . . gilt insbesondere trägen erst nachträglich Anwendungsbereich Kartellverbots geraten Urteil 10 . Februar WuW/E . Berufungsgericht hat angenommen Verlängerungsklausel schon Rechtslage Inkrafttreten 7 . GWB-Novelle kartellrechtswidrig gewesen sei ist auch ersichtlich . § Nr. 18.3 salvatorische Klausel enthält kann Übrigen angenommen werden Parteien Laufzeitregelung zulässige Maß beschränkt hätten unterstellte Unwirksamkeit zeitlich unbegrenzten Bindung erkannt hätten § . 3 . Verlängerungsklausel ist auch Verletzung Umgehung Ausschreibungspflichten nichtig . kann dahinstehen Beklagte marktbeherrschendes Unternehmen § Abs. ist demgemäß Behinderungsverbot gemäß § Abs. Nr. Alt . § Abs. Alt . . unterliegt . Fall könnte zwar Parteien abgeschlossenen Verkehrsleistungsübertragungsvertrag enthaltene Verlängerungsklausel nichtig sein § andere Unternehmen Klägerin Wettbewerb Nachunternehmeraufträge Beklagten stehen unbillig behindert würden . unbillige Behinderung liegt aber . folgt insbesondere potentiellen Wettbewerbern Klägerin Teilnahme gebotenen Ausschreibung verwehrt wird . Senat hat unbillige Behinderung allerdings Fällen angenommen marktbeherrschendes Unternehmen nachgelagerten Markt wesentliche nur begrenzt verfügbare Ressource Ausschreibung vergibt längerfristigen Vertrag Wettbewerber Vertragspartners blockiert Urteil 8 . April Konkurrenzschutz Schilderpräger . Rechtsprechung ist Streitfall aber schon übertragen Beklagte vergleichbare Schlüsselposition einnimmt . Abschluss hat Klägerin exklusiven Vorteile Wettbewerb konkurrierenden Verkehrsunternehmen verschafft eigenen Bedarf Erbringung entsprechender Verkehrsleistungen gedeckt . Beklagte anderen Gründen Eigenunternehmen Landkreises Vergabe Nachunternehmeraufträgen Ausschreibung verpflichtet ist kann dahinstehen . Verletzung zwingender Vergabevorschriften Abschluss führte jedenfalls Unwirksamkeit Vertrages . fehlt Revision hinweist gemäß § 101b Abs. . § . erforderlichen Feststellung Verstoßes fristgebundenen Nachprüfungsverfahren . Abschluss Vorgängervertrages begründete Pflicht Ausschreibung Nachunternehmeraufträgen führte auch zeitlichen Begrenzung Folge Vertrag 9 Juli Schluss mündlichen Verhandlung Berufungsverfahren geendet hätte . Vergaberecht unterliegende öffentliche Aufträge gibt allgemein geltende Höchstdauer vgl. Siegel . . Wäre gleichwohl Geltung Gesamtumständen angemessenen Höchstdauer anzunehmen betrüge Streitfall jedenfalls Jahre . entspräche Übergangsregelung öffentliche Dienstleistungsaufträge Art . Abs. VO . Rahmen Gesamtabwägung wäre auch berücksichtigen Kreis Genehmigungsbehörde Voraussetzungen § Abs. PBefG Erteilung neuen Genehmigung Übertragung Unteraufträgen wettbewerblichen Grundsätzen vorgeben könnte . Fall käme auch nachträglich entstehenden Ausschreibungspflicht Nachunternehmeraufträge ergänzende Vertragsauslegung Betracht Beklagten Kündigungsrecht wichtigem Grund § Nr. gäbe . Vertragsbestimmung sieht Kündigungsrecht zwar nur Landkreis erteilende Genehmigung Ausschreibung notwendig wird . Sollten Parteien möglicherweise neu entstehende Verpflichtung Ausschreibung Nachunternehmeraufträgen aber bedacht haben käme Ausweitung Kündigungsgrundes Konstellation Betracht . 4 . Verlängerungsklausel ist auch Gesichtspunkt wettbewerbsrechtlich unzulässigen Diskriminierung nichtig § Abs. Nr. Alt . . insoweit erforderlichen Interessenabwägung ist berücksichtigen Besserstellung Klägerin Mitbewerbern etwa Willkür beruht zuvor erworbenen Status Klägerin Rechnung trägt . Abschluss diente Beilegung streitigen Auseinandersetzung Klägerin geltend machte vorheriger Vereinbarungen Unternehmergarantie zugute komme . Anbetracht verhältnismäßig geringen Marktanteils Klägerin werden Belange Mitbewerber nur begrenztem Maße beeinträchtigt . 5 . Nichtigkeit Verlängerungsklausel kann schließlich Sittenwidrigkeit § angenommen werden . Grundsatz allgemeinen Vertragsfreiheit eröffnet grundsätzlich auch Möglichkeit rechtsgeschäftliche Verpflichtungen langen Zeitraum einzugehen ; selbst zeitlich unbegrenzte Bindung verstößt guten Sitten vgl. Urteil 6 . Mai . 3 . Solelieferung ; Urteil 25 . Mai f. ; Urteil 21 . März . Sittenwidrig ist langfristige Bindung dann Knebelung Vertragspartners führt wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit unzumutbar beschränkt . Beurteilung maßgebend ist Abwägung jeweiligen vertragstypischen Besonderheiten Einzelfalls geprägten Umstände . ist hier beanstandete Verlängerungsklausel sittenwidrig . wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit Beklagten wird Übermaß eingeschränkt ; ferner sind langfristig ausgerichteten Investitionen Klägerin berücksichtigen . Sittenwidrigkeit unbegrenzten Vertragsbindung könnten allenfalls Personenbeförderungsrecht geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen sprechen weitgehend begrenzte Vertragslaufzeiten vorsehen . Selbst hieraus könnte aber auch Hinblick Art . Abs. VO getroffenen Übergangsregelung Begrenzung Verkehrsleistungsübertragungsvertrags unter Jahre abgeleitet werden . IV . Berufungsurteil ist Umfang Anfechtung aufzuheben § Abs. . Senat entscheidet insoweit Sache selbst Endentscheidung reif ist § Abs. . Widerklageantrag ist abzuweisen Parteien geschlossene Verkehrsleistungsübertragungsvertrag Schluss mündlichen Verhandlung Berufungsgericht hatte . Berufungsgericht ist allerdings Zurückverweisung Sache Gelegenheit geben Hilfsantrag behandelten sachlich beschiedenen Widerklageantrag . Vertrag Bestand hat ist Berufungsgericht angenommene Bedingung Entscheidung Antrag eingetreten . Meier-Beck Sunder Raum Vorinstanzen : Entscheidung 03.04.2013 4/12 Entscheidung Kart