NAMEN Verkündet : 17 . Dezember Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Stromnetz Heiligenhafen § Abs. aF ; § Abs. Gemeinden haben auch dann Nutzung öffentlichen Verkehrswege Netzbetrieb Eigenbetrieb übertragen wollen Diskriminierungsverbot § Abs. EnWG beachten ; können Zusammenhang " Konzernprivileg " noch Grundsätze Vergaberecht anerkannten In-house-Geschäfts " berufen . Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt Netzbetrieb interessierten Unternehmen Entscheidungskriterien Gemeinde Gewichtung rechtzeitig Angebotsabgabe mitgeteilt werden . Übertragung Netzbetriebs Eigenbetrieb ist unwirksam entsprechender Konzessionsvertrag unbilliger Behinderung Unternehmen Konzession bewerben nichtig wäre . Urteil 17 . Dezember Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Kartellsenats SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts 22 November wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte ist Eigentümerin Stromversorgungsnetzes Stadtgebiet Klägerin . Klägerin hatte AG Rechtsvorgängerin Beklagten Konzessionsvertrag Laufzeit Jahren Jahr geschlossen gestattete Stromversorgungsleitungen öffentlichen Wegen Gemeindegebiets betreiben . Endschaftsbestimmung Vertrags sieht Gemeinde Vertragsablauf Vertragsverhältnis AG fortsetzen will verpflichtet ist ausschließlich Stromverteilung Gemeindegebiet dienenden Anlagen Sachzeitwert übernehmen . 30 . Dezember machte Klägerin Vertragsende 31 . Dezember bekannt setzte Frist Angebote Abschluss neuen Konzessionsvertrags 30 . April . Beklagte anderes Unternehmen gaben Angebote . Stadtrat Klägerin entschied 11 . Dezember Interessenten Abschluss Konzessionsvertrags anzubieten Netzbetrieb gründenden Eigenbetrieb selbst übernehmen . wurden Entscheidung folgende Kriterien berücksichtigt : " Höhe Konzessionsabgabe Höhe sog. Kommunalrabatts Kostenverteilung Leitungsumlegungen Laufzeit Konzessionsvertrags sog. Endschaftsregelung Pflicht Erdverkabelung Rückbau stillgelegter Leitungen " . Entscheidung machte Klägerin 25 . März folgender Begründung amtlich bekannt : " Konzessionierung Stadtwerke Eigenbetrieb wird Stromnetzbetrieb allgemeinen Versorgung Stadtgebiet kommunalisiert . Stadt erwirbt größtmöglichen Einfluss Betrieb Stromverteilnetzes . Stadt ist überzeugt Konzessionierung Stadtwerke Zukunft bessere Konditionenbedingungen Stadt strategische Entscheidungen Netzeigentum auch Ablauf Konzessionierung Flexibilität erzielt werden können konkurrierenden Bewerbern angeboten werden . Stadt ist sicher Entscheidung Stadtwerke besten Voraussetzungen zuverlässige preisgünstige umweltgerechte Stromversorgung geschaffen haben . " anschließenden Verhandlungen Netzübernahme konnten Parteien Umfang Kaufpreis übereignenden Anlagen einigen . Klage begehrt Klägerin Übertragung Eigentums örtlichen Stromversorgungsnetz allgemeinen Versorgung hilfsweise Zahlung wirtschaftlich angemessenen Vergütung . Ferner verlangt Übertragung etwa erforderlicher schuldrechtlicher dinglicher Grundstücksnutzungsrechte sämtlicher Rechte Pflichten bestehenden Verträgen Anschlussnehmern Anschlussnutzern Netznutzern Netznutzungsverhältnis beziehen Herausgabe zugehöriger Unterlagen . beantragt Klägerin Auskunft verschiedene Kennzahlen Netzes Daten Regulierung Netzentgelte erheblich sind . Fall zumindest teilweisen Obsiegens Übereignungsantrag verlangt ferner Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten verzögerter unvollständiger Erfüllung eingeklagten Ansprüche . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin ist Erfolg geblieben WuW/E DE-R . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Anträge weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Anspruch Klägerin Übertragung Netzes § Abs. Satz § Nr. Konzessionsvertrags verneint auch weiteren Klageanträge abgewiesen . hat ausgeführt : Übertragung Netzbetriebs Eigenbetrieb Klägerin sei Verstoßes kartellrechtliche Bestimmungen § nichtig . Klägerin habe Bestimmungen § Abs. EnWG beachtet Diskriminierungsverbot § Abs. Satz verstoßen . sei diskriminierungsfreien Auswahl Netzbetreibers verpflichtet gewesen schon Inkrafttreten § Abs. Satz EnWG vorrangig Ziele § EnWG berücksichtigen gewesen seien . Auswahlentscheidung Klägerin genüge Anforderungen . Klägerin habe Fragen Preisniveaus Effizienz auseinandergesetzt . maßgebliche Abwägungsgesichtspunkte fehlten habe Klägerin Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt . Vergaberecht anerkannte Privilegierung In-house-Vergabe könne Klägerin schon berufen Dienstleistungen Netzbetreibers ganz überwiegend Energienachfrager Gemeinde erbracht würden . Zugleich habe Klägerin Behinderungsverbot § verstoßen . Unternehmen Sinne Vorschrift habe Monopol relevanten Angebotsmarkt Leitungsrechte Verteilnetzbetrieb Gemeindegebiet . Entscheidung Vergabe energiewirtschaftsrechtlichen Kriterien missachte hintanstelle sei sachwidrig leistungsfremd . wirtschaftlichen Identität Gemeinde neuem Konzessionsnehmer folge Rechtsgedanken § Abs. Verstoß § Abs. § ansprüche Dritter ausnahmsweise Unwirksamkeit gesetzwidrigen Entscheidung Netzbetreiber § Folge habe . Kartellrecht gestützte Einwendung Beklagten sei verwirkt . Zwar habe Beklagte kartellrechtlichen Einwendungen erst spät erhoben . vertraglichen Übertragungsanspruch habe stets ebenso Frage gestellt gesetzlichen Anspruch Übereignung . Übrigen dienten § § aF primär öffentlichen Interessen so jederzeit beachten seien . vertraglicher Übertragungsanspruch Klägerin bestehe könne dahinstehen . Klägerin sei jedenfalls Durchsetzung kartellrechtlichen Gründen gehindert Diskriminierungsverbot verstoße . stelle unzulässige Rechtsausübung gesetzliche Pflichten Berufung Endschaftsbestimmung Konzessionsvertrags umgehen . B. Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Recht gesetzliche auch vertragliche Ansprüche Klägerin verneint . marktbeherrschende Anbieter Wegenutzungsrechte Gebiet sind Gemeinden gemäß § Abs. Nr. § Abs. § Abs. verpflichtet Konzessionär Betrieb Energieversorgungsnetzes diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen nachstehend . Auswahl muss transparenten Verfahren erfolgen ist vorrangig Kriterien auszurichten Ziel Gewährleistung sicheren preisgünstigen verbraucherfreundlichen effizienten umweltverträglichen leitungsgebundenen örtlichen Versorgung Allgemeinheit Elektrizität Gas konkretisieren nachstehend . Genügt Konzessionsvergabe Anforderungen liegt unbillige Behinderung Bewerber Chancen Konzession beeinträchtigt worden sind nachstehend . 1 . Gemeinden haben Vergabe Wegenutzungsrechten Sinne § Abs. EnWG Diskriminierungsverbot § Abs. Nr. § Abs. § Abs. EnWG beachten . Zutreffend hat Berufungsgericht Gemeinden Normadressaten kartellrechtlichen Behinderungsverbots angesehen . Gemeinden handeln Abschluss Konzessionsverträgen Unternehmen Sinne deutschen Kartellrechts Beschluss 15 . April WuW/E Wegenutzungsrecht ; Beschluss 11 . März Erdgasdurchgangsleitung . haben marktbeherrschende Stellung . Sachlich relevanter Markt ist Angebot Wegenutzungsrechten Verlegung Betrieb Leitungen Netz allgemeinen Versorgung Energie gehören sog. qualifizierte Wegenutzungsrechte " Sinne § Abs. vgl. etwa Konzessionsverträge System europäischen deutschen Wettbewerbsrechts S. . Revision macht Erfolg geltend Gemeinden seien Anbieter Leitungsrechten Nachfrager Netzinfrastrukturdienstleistungen behandeln kommunale Energieversorgung gewährleisten hätten . Auch Konzessionsvertrag Nachfrage Netzinfrastrukturdiensten deckt ändert Gemeinde zugleich Wegerechte wirtschaftlich verwertet . relevante Markt ist örtlich Gemeindegebiet jeweiligen Gemeinde beschränkt Erdgasdurchgangsleitung ; S. . ; Büdenbender Materiellrechtliche Entscheidungskriterien Gemeinden Auswahl Netzbetreibers energiewirtschaftlichen Konzessionsverträgen S. f. ; § . ; aA Brucker Wegenutzungsverträge Konzessionsabgaben Energieversorgung S. . . umfasst Wege Verlegung Betrieb Leitungen unmittelbaren Versorgung Letztverbrauchern Gemeindegebiet eignen . Einbeziehung anderer Gemeinden örtlich relevanten Markt ist Hinblick Bedarfsmarktkonzept geboten . Wegerechte Gemeinde sind Sicht Netzbetrieb interessierten Unternehmen funktional anderen Gemeinde austauschbar Zugang örtlichen Anschlussnehmern erlauben Übrigen regelmäßig deckungsgleichen zwanzigjährigen Turnus andere örtliche Wegerechtsmonopolisten vergeben werden . Räumliche Zugangsschranken nachgelagerten Markt Nachfrager Anbieter betätigen will können relevanten Markt begrenzen vgl. Urteil 30 . März . MAN-Vertragswerkstatt . So liegen Dinge hier . Betreiber Netzes allgemeinen Versorgung bestimmten Gemeindegebiet kann nur Unternehmen betätigen Gemeinde entsprechende Konzession übertragen hat . betroffene Markt ist gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich . Zugang Wegenutzungsrecht ist bereits eröffnet Gemeinden Bekanntmachungspflichten § Abs. fremde Unternehmen aufzufordern haben Wettbewerb Konzession bewerben vgl. Urteil 6 . Oktober Stromeinspeisung . -9- sind Gemeinden gemäß § Abs. Nr. Abs. verpflichtet Auswahlverfahren Bewerber Konzession unbillig behindern diskriminieren . Verpflichtung steht Regelungen Energiewirtschaftsrechts Recht kommunale Selbstverwaltung Einklang . Unrecht meint Revision Auswahl Konzessionärs Inkrafttreten § Abs. Satz 4 . August Rechtsprechung Bundesgerichtshofs frei gesetzlichen Vorgaben gewesen sei . Zwar hat Senat Zweck Laufzeitbeschränkung Konzessionsverträge § Jahre ausgeführt Kommunen völlig frei ungehindert sollten entscheiden können Auslaufen Konzessionsvertrags Energieversorgung zuständig sein solle Urteil 16 November f. Endschaftsbestimmung . Aussage Senats steht aber Zusammenhang damaligen Ziel gesetzlichen Regelung freien Wettbewerb seinerzeit noch geschlossene Versorgungsgebiete eröffnen schützen . galt vermeiden Höhe Endschaftsbestimmung vorgesehenen Gegenleistung Netzübernahme prohibitive Wirkung hatte faktischen Bindung Gemeinde bisherigen Netzbetreiber führte Zweck Laufzeitbeschränkung zuwiderliefe Abstand Jahren freie Entscheidung künftigen Netzbetreiber treffen . Entscheidungsfreiheit Gemeinde ist also Bindungen bisherigen Vertragspartner geschützt Laufzeit Jahren hinausgehen . entspricht Zielsetzung Gesetz gewollten Wettbewerbs Netz . Gemeinde Bestimmung künftigen Konzessionärs frei gesetzlichen Vorgabe sei ergibt . gilt Gesetzesbegründung § EnWG heute Kommunen " auch künftig frei entscheiden können Versorgung eigenes Stadtwerk anderes Unternehmen erfolgen soll " BT-Drucks . 13/7274 S. . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Regelung § Abs. Satz § Abs. erfassten Wegenutzungsverträge Anwendung findet . Gemeinden sind verpflichtet auch Konzessionen diskriminierungsfrei entscheiden ; Büdenbender aaO S. . ; aaO S. ; Klemm VersorgW ; Monopolkommission 65 . Sondergutachten . ; BKartA Beschluss 30 November . Kreisstadt ; § Abs. Satz EnWG siehe auch f. Endschaftsbestimmung ; aA etwa Theobald Danner/ Energierecht September § . ; S. . kartellrechtlichen energiewirtschaftsrechtlichen Anforderungen stimmen insoweit . § Abs. Satz haben Gemeinden öffentlichen Verkehrswege Verlegung Betrieb Leitungen unmittelbaren Versorgung Letztverbrauchern Gemeindegebiet diskriminierungsfrei Vertrag Verfügung stellen . Wortlaut Bestimmung erfasst auch Leitungen Energieversorgungsnetz allgemeinen Versorgung Gemeindegebiet § Abs. EnWG gehören . Abs. Satz verwendete Begriff " unmittelbare Versorgung " beschränkt Anwendungsbereich Norm zusätzlichen Direktleitungsbau vgl. § Abs. Satz EnWG § Abs. Nr. ; BerlKommEnR/Wegner 2 . Aufl . . 28 ; aA etwa Recht Energiewirtschaft 4 . Aufl . . . Aufbau § EnWG lässt erkennen Gemeinden Entscheidung Abschluss Absatz Norm erfassten Verträge Bindung Diskriminierungsverbot § Abs. treffen können . Bestimmung § Abs. enthält Laufzeitbeschränkung Wegerechtsverträge allgemeinen Versorgungsnetzbetrieb dienen Satz statuiert Pflichten bisher Nutzungsberechtigten Vertragsablauf Satz . ergibt Abs. abschließende Regelung . Vielmehr treten Bestimmungen Verträge Absatz § Abs. EnWG . gilt § Abs. EnWG Verträge § Abs. insbesondere Bekanntmachungspflichten Laufzeitende Vertragsverlängerung vorsieht . Ferner gilt § Abs. Satz EnWG Gemeinden Angebot Höchstsatzes zulässigen Konzessionsabgaben Abschluss Wegerechtsverträgen verweigern können auch gerade Verträge § Abs. EnWG . § Abs. Satz EnWG sollten Gemeinden bisherigen Konzessionseinnahmen gesichert werden vgl. BT-Drucks . S. . Voraussetzung ist Anwendbarkeit § Abs. EnWG Leitungsrechte unmittelbaren Versorgung vgl. Büdenbender aaO S. . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Gemeinden auch dann Nutzung öffentlichen Verkehrswege Netzbetrieb Eigenbetrieb übertragen wollen Diskriminierungsverbot Abs. EnWG beachten haben . können Zusammenhang " Konzernprivileg " noch Grundsätze Vergaberecht anerkannten In-house-Geschäfts " berufen vgl. NZBau 726 ; Büdenbender aaO S. ; Kermel/Schwensfeier Praxishandbuch Konzessionsverträge Konzessionsabgaben Kap . . . ; aaO . f. ; 33 36 ; Sauer f. Fn . ; . . ; BKartA Beschluss 30 November . . ; Monopolkommission 65 . Sondergutachten . f. ; VG f. ; Brucker S. f. ; f. 154 ; Templin Gasverteilnetze Wettbewerb S. f. ; NZBau . Allerdings schließt Wortlaut § Abs. allein Möglichkeit noch Eigenbetrieb Übertragung Netznutzungsrechte bevorzugen . finden Absätze EnWG Eigenbetriebe Gemeinden entsprechende Anwendung . Vorschrift regelt Pflichten Gemeinde Übertragung Wegenutzung Eigenbetriebe . war notwendig Anwendung Vertragsschlüsse anknüpfenden Regelungen § Abs. EnWG Wegenutzung Eigenbetriebe eigener Rechtspersönlichkeit Verträge Gemeinde schließen können ermöglichen ; 2 . Aufl . . 88 ; vgl. BT-Drucks . 13/7274 S. . Abs. betrifft also etwa nur Vergabe Wegerechten Eigenbetriebe so aber 123 ; Ortner . Vorschrift gewährleistet auch Fall Wegenutzung Eigenbetrieb spätestens Jahren § Abs. Satz Betreiberwechsel neue Entscheidung Wegerecht Zwang Einhaltung Bekanntmachungspflichten § Abs. EnWG gegebenenfalls Anspruch Überlassung Netzes § Abs. Satz EnWG ermöglicht wird . ausdrückliche Verweisung Diskriminierungsverbot § Abs. enthält § Abs. allerdings . Zweck Regelungen § ergibt jedoch Gemeinde auch " Systementscheidung " Netzbetrieb Eigenbetrieb Diskriminierungsverbot § Abs. beachten hat . Abs. dienen gerade auch Zweck kommunalen " Ewigkeitsrechten " also dauerhaften unangefochtenen Recht Kommunen Netzbetrieb entgegenzuwirken vgl. Monopolkommission 65 . Sondergutachten . . Abs. soll Umgehung Ziels Wahl gemeindlicher Eigenbetriebe Netzbetreiber verhindern BT-Drucks . 13/7274 S. . Auch dann Gemeinde Eigenbetriebs bedient sollte wenigstens 20-Jahres-Rhythmus Wettbewerb Netz ermöglicht werden vgl. Endschaftsbestimmung . Abs. dient Ziel Wettbewerb Konzession Netzbetrieb Abs. genannten Energieversorgungsunternehmen gleichzustellen vgl. BKartA Beschluss 30 November . . folgt Gemeinden Entscheidung Eigenbetrieb insbesondere privaten Bewerbern § Abs. Satz EnWG diskriminierungsfrei treffen haben . Schließlich wäre § Abs. angeordnete entsprechende Anwendung Bekanntmachungspflichten § Abs. EnWG Auswahl rationalen Kriterien beitragen sollen BT-Drucks . 13/7274 S. Eigenbetriebe sinnlos könnte Gemeinde Rücksicht fremde Gebote eigenes Unternehmen bevorzugen Büdenbender aaO S. f. . Abs. EnWG lässt bindungslose In-house-Vergabe Eigenbetriebe vgl. OLG . Pflicht Gemeinden diskriminierungsfreien Auswahl Konzessionärs steht Recht kommunale Selbstverwaltung Art . Abs. GG Einklang . gilt auch Übertragung Wegenutzungsrechten Eigenbetriebe beachten ist aA wohl VG . Versorgung Einwohner ortsansässigen Unternehmen Energie ist Aufgabe verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltung vgl. Beschluss 28 . Juni KVR Arealnetz ; ; f. ; GG Art . Abs. . . bedeutet jedoch Zusammenhang Versorgung stehende wirtschaftliche Betätigung Gemeinden rechtlichen Schranken . Recht kommunalen Selbstverwaltung besteht vielmehr nur Rahmen allgemeinen Gesetze auch Energiewirtschaftsgesetz zählt vgl. Beschluss 11 Juli KVR . Deutsche . Vorschrift § Abs. greift auch Überlassung Netzbetriebs Eigenbetriebe Anwendung findet Ansicht Revision verfassungswidriger Weise Kernbestand Selbstverwaltungsrechts Büdenbender aaO S. . Kernbereich Selbstverwaltungsgarantie ist grundsätzlich nur Möglichkeit Gemeinde wirtschaftlichen Betätigung geschützt aber zelne Ausprägungen wirtschaftlicher Tätigkeit Mehde aaO Art . Abs. . . insbesondere ; Schink NVwZ . § Abs. folgenden Verpflichtung Gemeinden auch Eigenbetriebe Eigengesellschaften kommunale Beteiligungsgesellschaften Konzessionsvergabe sachlichen Grund bevorzugen überhaupt Eingriff Recht kommunale Selbstverwaltung sehen sein sollte wäre jedenfalls verhältnismäßig verfassungsrechtlich unbedenklich . Pflicht diskriminierungsfreien Entscheidung Netzbetreiber ist Förderung Wettbewerbs Betrieb allgemeinen Versorgungsnetzes notwendige Wegenutzungsrecht Interesse Allgemeinheit Verbesserung Versorgungsbedingungen geeignet erforderlich vgl. . aE Deutsche . Regelung beschränkt Gemeinden auch übermäßig . sind gehindert eigenen Unternehmen Eigenbetrieb Wettbewerb beteiligen Grundlage gegebenenfalls Netzbetrieb selbst übernehmen . 2 . Bindung Gemeinden Diskriminierungsverbot ergeben verfahrensbezogene nachfolgend auch materielle Anforderungen nachfolgend Auswahlentscheidung . Auswahlverfahren muss zunächst so gestaltet werden Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können Gemeinde Auswahlentscheidung ankommt . nur dann ist gewährleistet Auswahlentscheidung unverfälschten Wettbewerb sachlichen Kriterien diskriminierungsfrei Bewerbers erfolgt Angebot Auswahlkriterien besten entspricht . Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt dementsprechend Netzbetrieb interessierten Unternehmen Gemeinde Gewichtung rechtzeitig Angebotsabgabe mitgeteilt werden Urteil 26 . September Kart . ; Albrecht aaO . ; Konzessionsvergabe S. ; Monopolkommission 65 . Sondergutachten . ; vgl. ferner Urteil 7 November . Bevorzugung Behindertenwerkstatt ; Urteil 13 November WuW/E . . Zusammenhang Vergabeentscheidungen bestehende Diskriminierungsverbot schließt Verpflichtung Transparenz angemessenen Grad Öffentlichkeit sicherzustellen fairer unverfälschter Wettbewerb eröffnet wird überprüft werden kann Verbot eingehalten worden ist vgl. Dienstleistungskonzessionen Urteil 13 . Oktober Slg . . Brixen . Transparenzgebot folgt allgemeiner Grundsatz diskriminierungsfreier Auswahlverfahren Pflicht Offenlegung Entscheidungskriterien Dienstleistungskonzession VG 4 November juris Burgi NZBau ; Vergaberecht Stand 26 November § . ; Kartellrecht . Bevorzugung Behindertenwerkstatt ; 7 . Aufl . . . Nur so kann diskriminierungsfreie Teilnahme Interessenten Auswahlverfahren gewährleistet werden ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen ausschließt . Sinne hat Bundesgerichtshof § Abs. bereits entschieden Schilderpräger vermietete Gewerbeflächen Zulassungsstelle Kommune auszuschreiben sind scheidungskriterien dort : Beschäftigung behinderter Menschen Gewicht Umfang Bevorzugung bereits Ausschreibung angegeben werden müssen . Bevorzugung Behindertenwerkstatt . Art . Durchführungsverordnung Nr. . Auftragsbekanntmachungen Anwendungsbereich GWB-Vergaberechts vgl. § verbindlich vorgeschriebene Standardformular verlangt Abschnitt ebenfalls Angabe Vergabekriterien Wichtung Angaben Ausschreibungsunterlagen enthalten sind . Auch Vergabe Konzessionen Sinne § Abs. sind Entscheidungskriterien Interessenten rechtzeitig Angebotsabgabe mitzuteilen . Nur so kann sachgerechten objektiven Kriterien getroffene mithin diskriminierungsfreie Auswahlentscheidung sichergestellt werden . ist auch Gewichtung Kriterien offenzulegen Bewerber erkennen können einzelnen Kriterien Entscheidung beeinflussen vgl. Albrecht aaO . . erforderlich ist Angaben Kriterien bereits Bekanntmachung § Abs. EnWG erfolgen . Vielmehr ist ausreichend Unternehmen gleichlautenden Verfahrensbrief rechtzeitig mitgeteilt werden Bekanntmachung Interesse Konzession bekundet haben vgl. Albrecht aaO . . Diskriminierungsverbot abzuleitende allgemeine Gebot Auswahlentscheidung allein sachlichen Kriterien treffen wird Bereich Konzessionsvergabe Energiewirtschaftsrecht näher bestimmt . ist Auswahl Netzbetreibers vorrangig Kriterien auszurichten Zielsetzung § Abs. konkretisieren siehe Urteil 17 . Dezember . . . 3 . Genügt Konzessionsvergabe § Abs. Nr. Abs. § Abs. abzuleitenden Anforderungen liegt unbillige Behinderung Bewerber Chancen Konzession beeinträchtigt worden sind . fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber Konzession unbillig behindert bestimmt Gesamtwürdigung Abwägung beteiligten Interessen Berücksichtigung Freiheit Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen Sicherung Leistungswettbewerbs insbesondere Offenheit Marktzugänge gerichtet ist . . ; vgl. nur Urteil 24 . Oktober . Grossistenkündigung . Fall Konzessionsvergabe wird Gesamtwürdigung energiewirtschaftsrechtliche Gebot bestimmt Betrieb Energieversorgungsnetzes erforderliche Konzession diskriminierungsfrei Wettbewerb vergeben Auswahl Anbietern auszurichten Angebot Gemeinde aufgestellten Zielsetzung § Abs. konkretisierenden Kriterien günstigste ist . stimmt Zielsetzung Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen Bereich Energieversorgung Leistungswettbewerb Netze Öffnung Zugangs interessierte qualifizierte Betreiberunternehmen Konzessionen gewährleisten vgl. BT-Drucks . 13/7274 S. ; Endschaftsbestimmung . berechtigte Interesse aktuellen potentiellen Bewerber Konzession ist gerichtet Chancen Erteilung zession gesetzmäßiges Auswahlverfahren gewahrt werden . Gemeinden Vergabe Konzessionen marktbeherrschende Unternehmen dürfen eigenen Interessen Auswahlentscheidung nur gesetzlich zulässigen Rahmen verfolgen . Schutzwürdige Interessen fehlerhaft ausgewählter Unternehmen tatsächlichen Erfüllung Verstoß zwingende Bestimmungen abgeschlossenen Vertrags bestehen jedenfalls tatsächlicher Übernahme Netzes Aufnahme Netzbetriebs vornherein . Rahmen Prüfung kartellrechtlichen Behinderungsverbots gebotenen Gesamtwürdigung stellt § verstoßendes Auswahlverfahren somit unbillige Behinderung Bewerber Chancen Konzession beeinträchtigt wurden vgl. § Abs. . Zwar lässt Regelfall Bevorzugung eigener Unternehmen Unbilligkeit liegenden Behinderung Dritter herleiten vgl. . f. Grossistenkündigung . bereits ausgeführt oben . . sind vorliegenden Zusammenhang aber Vorgaben § EnWG beachten Gemeinde verpflichtet ist Wettbewerb Netzbetrieb notwendiges Wegerecht ermöglichen . Steht eigene Nutzung Gemeinde § Einklang kann übergangene Mitbewerber unbillig Sinne Abs. aF behindern . II . hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen Klägerin Anspruch Überlassung Übereignung Netzbetrieb notwendigen Verteilungsanlagen gemäß § Abs. Satz EnWG zusteht . 1 . Werden Verträge Energieversorgungsunternehmen Gemeinden Nutzung öffentlicher Verkehrswege Verlegung Betrieb Leitungen Energieversorgungsnetz allgemeinen Versorgung Gemeindegebiet gehören Ablauf verlängert ist bisher Nutzungsberechtigte § Abs. Satz EnWG 3 . August geltenden Fassung verpflichtet Betrieb Netze notwendigen Verteilungsanlagen neuen Energieversorgungsunternehmen Zahlung wirtschaftlich angemessenen Vergütung überlassen . 4 . August Kraft getretenen Fassung Vorschrift besteht Voraussetzungen Übereignungspflicht . Inhalt Anspruchs neuen Energieversorgungsunternehmens kommt Zeit Entstehung geltende Recht . etwaiger Anspruch Klägerin wäre hier Übertragung Netzbetriebs Eigenbetrieb Dezember entstanden so § Abs. Streitfall 3 . August geltenden Fassung anzuwenden ist . 2 . Konzessionsvertrag Beklagten allgemeine Stromverteilungsnetz Gebiet Gemeinde ist zwar verlängert worden . Hilfsantrag Klägerin ergibt ist auch bereit Überlassung Netzes noch ermittelnde wirtschaftlich angemessene Vergütung zahlen . Klägerin ist aber neues Energieversorgungsunternehmen Sinne § Abs. Satz EnWG geworden . Anspruch § Abs. Satz EnWG ist allein neue Netzbetreiber " neues Energieversorgungsunternehmen aktivlegitimiert . beruht Bezeichnung Gläubigers " neues Energieversorgungsunternehmen weiten Definition Begriffs " Energieversorgungsunternehmen § Nr. auch Betreiber Energieversorgungsnetzen einbezieht . Voraussetzung Überlassungsanspruchs ist Übertragung Netzbetriebs neuen Konzessionär rechtswirksam ist vgl. OLG f. ; ; LG 644 ; Höch/Stracke . Allerdings wird auch Ansicht vertreten Anspruch Abs. Satz EnWG genüge Gemeinde Auswahlentscheidung Abschluss Konzessionsvertrags Ausdruck gebracht habe jedenfalls Vergabe offensichtlichen schwerwiegenden Mangel leide . bisherige Netzbetreiber sei schützen Grund eventuell später erhobener Einwendungen Vergabe herausstellen könnte habe befreiende Wirkung falschen vermeintlichen neuen Konzessionsinhaber geleistet . Übrigen bevorzuge bisherigen Netzbetreiber anderen unterlegenen Bewerbern Vergabefehler gestützte Einwendung Überlassungsanspruch zuzulassen BNetzA Beschluss 19 . Juni BK6 S. . . ist zuzustimmen . Schon Gesetzeswortlaut spricht Ansprüche § Abs. Satz nur zustehen Gemeinde Wegerecht wirksam eingeräumt hat . Vorschrift stellt bisher Nutzungsberechtigten Schuldner neue Energieversorgungsunternehmen Gläubiger . Entscheidend ist wirksame Wechsel Konzessionsvertrags eingeräumten vertraglichen Berechtigung neuen Nutzungsberechtigten . Zweck Vorschrift fordert wirksamen Wegerechtseinräumung unabhängigen Überlassungsanspruch . Vorschrift Abs. Satz heute § Abs. Satz enthaltene Regelung Gesetz aufgenommen wurde sollte ausschließen Wechsel Netzbetreibers Netzeigentums bisherigen Versorgers praktisch verhindert wird wirtschaftlich unsinnigen Doppelinvestitionen kommt BT-Drucks . 13/7274 S. . Grund Überlassungspflicht sinnvoll duplizierbare Netz nur genutzt werden kann berechtigt ist gilt unverändert § Abs. Satz EnWG . Zweck Gesetzes lässt indes entnehmen tatsächlich Berechtigten auch lediglich vermeintlichen Rechtsinhaber handeln könnte . Schließlich rechtfertigt auch Schutz Überlassungsschuldners befreiende Netzüberlassung bloß vermeintlichen Wegerechtsberechtigten ermöglichen . würde führen späteren wirksamen Konzessionsvergabe Dritten wirkliche neue Konzessionär Anspruch § Abs. Satz EnWG bisher Berechtigten hätte Erfüllung erloschen § Übrigen unmöglich geworden § wäre . Ebenso könnte neue Rechteinhaber Anspruch unberechtigten Netzinhaber geltend machen bisheriger Nutzungsberechtigter ist . Fall könnte zwar analoge Anwendung Vorschrift erwogen werden . ist Auslegung Vorzug geben Analogie füllende Gesetzeslücke vornherein vermeidet . Auch spricht wirksamen Konzessionsvertrag Anspruchsvoraussetzung § Abs. Satz EnWG anzusehen . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Wirksamkeit Konzessionsvertrags Streitfall Maßstab § Abs. aF messen ist . Frage Beklagte Konzessionsvergabe Gemeinden unbillig behindert worden ist kommt Rechtslage Zeitpunkt Auswahlentscheidung Ende . Übertragung Netzbetriebs Eigenbetrieb hat zwar dauerschuldähnlichen Charakter so spätere kartellrechtliche Verbote anwendbar sein können vgl. Urteil 7 . Dezember WuW/E DE-R . ; Beschluss 18 . Februar f. Verbundnetz . Frage Konzessionsvergabe Mitbewerber unbillig behindert hat kommt aber Auswahlverfahren geltende Recht . Zeit Durchführung rechtmäßiges rechtswidriges Auswahlverfahren kann grundsätzlich spätere Rechtsänderungen rechtswidrig rechtmäßig werden . Beurteilung Rechtmäßigkeit Auswahlentscheidung Gemeinde kommt somit Streitfall § Abs. EnWG 3 . § Abs. 29 . Juni geltenden Fassung Abs. . 30 . Juni Kraft getretene 8 . GWB-Novelle ist bisher § Abs. geregelte Behinderungsverbot Zweck textlichen Straffung nun § Abs. Nr. aufgenommen worden . Inhaltliche Änderungen sind aber verbunden . kann dahinstehen gegebenenfalls § Verbotsgesetz Sinne § anzusehen ist . Jedenfalls ist Behinderungsverbot § Abs. aF Fall vgl. Urteil 24 . Juni WuW/E Schülertransporte ; 4 . Aufl . . . dargelegten Maßstäben hält Annahme Berufungsgerichts Beklagte sei rechtmäßigen Auswahlentscheidung Konzessionsvergabe Eigenbetrieb Klägerin unbillig behindert worden revisionsrechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand . Berufungsgericht meint Klägerin habe § Abs. verstoßen Entscheidung künftigen Netzbetreiber vorrangig Ziele § berücksichtigt habe . Maßgeblich Auswahlentscheidung seien erster Linie Niveau erreichbaren Netzentgelte Effizienz Bewerbers Qualitätskriterien Umweltverträglichkeit Sicherung störungsfreien Netzbetriebs . Erst zweiter Linie könnten fiskalischen Interessen Kommune etwa Höhe Konzessionsabgabe Kommunalrabatts Kostenverteilung Leitungsumlegungen Rolle spielen . Angriffe Revision Beurteilung bedürfen Erörterung Klägerin Beklagte schon anderen Gründen unbillig behindert hat . Feststellungen Berufungsgerichts erfüllt Verfahren Klägerin Entscheidung künftigen Netzbetreiber bereits grundlegende Anforderungen Transparenzgebots . Bekanntmachung 30 . Dezember wurden Entscheidungskriterien genannt . Auch Interessenbekundung Beklagten geschah . Erst Einreichung Angebots Beklagten März teilte Klägerin bestimmte Anforderungen Besprechung . Beklagte hatte Gelegenheit Angebot vornherein Forderungen Beklagten auszurichten . sind mündliche Angaben ungeeignet einheitlichen Informationsstand Bewerber gewährleisten . blieb auch Grundlage Berufungsgericht Bezug genommenen Beklagten erstellten Protokolls März offen Forderungen Klägerin tatsächlich Entscheidungskriterien Bietern vollständig erfüllende Teile " Leistungsbeschreibung " Konzessionsvergabe handelte . spricht Punkte Haftungsübernahme Pflichten Rückbau stillgelegter Leitungen eher notwendig erfüllende Klauseln Konzessionsvertrags darstellen denn Qualitätskriterien Angebote Bewerber differenzieren könnten . Erst Protokoll Beschluss Stadtrats 11 . Dezember werden Kriterien genannt Auswahlentscheidung Eigenbetriebs maßgeblich gewesen sein sollen . sind Protokoll März Beklagten besprochenen Forderungen Nr. Haftung Nr. Informationsrechte . finden Kriterien Protokoll überhaupt angesprochen werden . handelt Höhe Konzessionsabgabe Aussagekraft Auswahlkriterium allerdings erheblich beschränkt ist regelmäßig ohnehin Konzessionsabgaben Höhe Höchstsatzes vereinbart werden vgl. Monopolkommission 65 . Sondergutachten . ; BerlKommEnR/Wegner aaO § . . wird Ratsprotokoll offenbar erstmals Höhe " Kommunalrabatts " Kriterium genannt . Auswahlverfahren Klägerin verstößt somit Verletzung Transparenzgebots Diskriminierungsverbot § Abs. EnWG . stellt zugleich unbillige Behinderung Beklagten gemäß § Abs. . unbillige Behinderung Beklagten Auswahlverfahren führt Streitfall analoger Anwendung § Unwirksamkeit Übertragung Netzbetriebs Eigenbetrieb . Eigenbetrieb besitzt allerdings eigene Rechtspersönlichkeit . kann Rechte Pflichten begründenden Rechtsgeschäfte Klägerin vornehmen vgl. gierecht Oktober . ; 364 ; BerlKommEnR/Wegner 2 . Aufl . . . fehlt Streitfall Rechtsgeschäft § verstoßen nichtig sein könnte . § Abs. angeordneten entsprechenden Anwendung Absätze Vorschrift folgt indes Gebot Betrauung Eigenbetrieben Netzbetrieb Konzessionierung " Energieversorgungsunternehmens " Sinne Norm gleichzustellen vgl. Beschluss 30 November . Kreisstadt . darf also erschwert erleichtert werden . Umstand § unmittelbar nur Rechtsgeschäfte gilt kann führen Verstoß Diskriminierungsverbot abgeschlossener Konzessionsvertrag nichtig Mangel behaftete Übertragung Eigenbetrieb gültig ist . Betrauung Eigenbetriebs ersetzt funktional vollem Umfang Konzessionsvertrag . Auch Interessenlage Beteiligten ist Fällen identisch . ist erforderlich Konstellation entsprechend anzuwenden sinnwidrige Regelungslücke vermeiden allgemein analogen Anwendung § vgl. . Armbrüster 6 . Aufl . . . Übertragung Netzbetriebs Eigenbetrieb ist immer dann unwirksam entsprechender Konzessionsvertrag nichtig wäre . § ist Rechtsgeschäft gesetzliches Verbot verstößt nichtig Gesetz ergibt . kommt Sinn Zweck Verbots . Entscheidend ist nur Abschluss Rechtsgeschäfts wendet auch privatrechtliche Wirksamkeit nen wirtschaftlichen Erfolg Urteil 25 Juli 10 . Grundsätzen sind Konzessionsverträge § Abs. Abschluss bestimmten Bewerber andere Bewerber § unbillig behindert grundsätzlich nichtig 134 ; S. . ; Büdenbender aaO S. . ; vgl. § Abs. Satz EnWG auch WuW/E DE-R f. ; einschränkend f. ; aaO . . gilt gebotenen entsprechenden Anwendung § Übertragung Netzbetriebs Eigenbetriebe entsprechend . Zwar führen Zuwiderhandlungen Verbot § Abs. verbreiteter Ansicht nur dann Nichtigkeit Verträgen unmittelbar betreffenden Rechtsgeschäft ergeben Folgen Nichtigkeit beseitigt werden können . Rechtsgeschäfte Marktpartner unterschiedlich behandelt werden bleiben wirksam Beseitigung unbilliger Behinderung Gleichbehandlung Änderung Neuabschluss Vereinbarungen möglich ist Beeinträchtigten Unterlassungsansprüche Durchsetzung Interessen ausreichen vgl. nur 2 . Aufl . . ; Markert aaO . ; OLG . Konzessionsverträge § Abs. ersetzende " Vergaben " Eigenbetriebe führen aber langfristigen faktischen Ausschluss anderen Bewerber Netzbetrieb . verbundene Diskriminierung unbillige Behinderung kann dann nur Unwirksamkeit beseitigt werden . Konzessionsvertrag Betrauung Eigenbetriebs führt schon allein Marktwirkungen Verbotsverstoßes vgl. Nothdurft Kartellrecht 11 . Aufl . . . Beklagte ist gehindert Klägerin fehlende Aktivlegitimation berufen . Einwendungsausschluss zulasten Beklagten ergibt entsprechenden Anwendung vergaberechtlichen Präklusionsvorschriften § Abs. . sind Bestandteil gesetzlich geregelten Vergabeverfahrens können isoliert näher geregelte Verfahren Konzessionsvergabe übertragen werden . Interesse Rechtssicherheit Konzessionsvergabe kann Gemeinden eröffnete Möglichkeit Vorabinformation Auswahlentscheidung ausreichend entsprochen werden vgl. Urteil 17 . Dezember . f. Berkenthin . unzulässige Rechtsausübung Beklagten folgt Ansicht Revision auch Verletzung vorvertraglicher Rügepflichten . Allerdings wird teilweise angenommen Konzessionsvergaben Abs. ergebe Anforderung Vergabeunterlagen begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnis § Abs. Abs. Nr. unselbständige Nebenpflicht Bieter Auftraggeber Rechtsverstöße Vergabeverfahren hinzuweisen Missachtung Ausschluss entsprechenden führe WuW/E DE-R f. ; 65 ; vgl. auch f. 369 ; aA Kermel/Herten-Koch . . Abgesehen ungeklärten Rechtslage fraglich erscheint Beklagte grundsätzlichen Mängel Ausschreibung erkennen musste kann hieraus unzulässige Rechtsausübung schon ergeben festgestellt geltend gemacht worden ist Klägerin Konzession fehlerfrei neu ausgeschrieben hätte Beklagte Mängel Ausschreibung schon Vergabeverfahren gerügt hätte . Übrigen beziehen zitierten Entscheidungen Rügeausschluss einstweiligen Verfügungsverfahren Abschluss neuen Konzessionsvertrags Beendigung erneuten fehlerfreien Auswahlverfahrens verhindert werden soll . Situation entspricht vergaberechtlichen Präklusion § Abs. . geht hier Auftragsvergabe atypische Situation Altkonzessionär erfolgloser Bewerber Überlassungsanspruch § Abs. Satz ausgesetzt ist allein wirksam beauftragten neuen Konzessionär zusteht . ist geboten befreiende Netzüberlassung bloß vermeintlich Wegerechtsberechtigten ermöglichen . Förderung diskriminierungsfreien Wettbewerbs Netz kann Altkonzessionär unabhängig Verhalten Auswahlverfahren Anspruch § Abs. Satz EnWG geltend machen Anspruchsteller Aktivlegitimation fehlt wirksam neuer Konzessionär geworden ist . ist verwirkt . kann dahinstehen Berufungsgericht angenommen hat Einwendungen § Abs. aF vornherein allgemeinen Verwirkung § unterliegen . Jedenfalls hat Berufungsgericht Verwirkung Ergebnis Recht verneint . § öffentlichen Interesse hier Wettbewerbs Wegerecht Verbesserung Versorgungsbedingungen angeordnete Nichtigkeit kann allenfalls ganz engen Grenzen Berufung Treu Glauben überwunden werden vgl. Urteil 1 . August . . Voraussetzungen liegen Streitfall schon vorliegenden Entscheidung unklaren Rechtslage . Erfolg macht Revision geltend Berufungsgericht habe Zusicherung Beklagten übergangen Klägerin Anlagen Fall Rekommunalisierung überlassen . Zusicherung betraf Abwicklung Ablauf Beklagten angestrebten neuen Vertrags . lässt Übrigen verstehen Beklagte sachlich begründete Kommunalisierung akzeptieren würde . Übrigen genügt Hinweis Revision Dispositionen Klägerin unzumutbaren Nachteil Einwendung Beklagten § Abs. darzulegen . Verhandlungen Übernahme Netzes Beklagten Zusammenhang erstellte Dokumentationen Auskunftsanfragen reichen . . Ebenfalls Erfolg wendet Revision Berufungsgericht vertragliche Übereignungsansprüche verneint hat . 1 . Berufungsgericht hat offen gelassen vertraglichen Endschaftsbestimmung Gemeinde gegebenenfalls verpflichtet ist ausschließlich Stromverteilung Gemeindegebiet dienenden Anlagen Sachzeitwert übernehmen Wortlauts Recht Klägerin ergibt . hat angenommen Klägerin sei jedenfalls kartellrechtlichen Gründen Geltendmachung etwaigen vertraglichen Anspruchs gehindert . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Zwar kann Rechtsprechung Senats Geltung § vereinbarter vertraglicher Anspruch Begründung verneint werden jedenfalls gesetzlicher Anspruch § Abs. Satz besteht vgl. Urteil 29 . September WuW/E . . Endschaftsbestimmung . Durchsetzung Anspruchs Endschaftsbestimmung steht aber Einwand unzulässiger Rechtsausübung § Auswahlentscheidung Gemeinde Lasten bisherigen Netzbetreibers Gebot diskriminierungsfreien Zugangs § Abs. § Abs. aF verstößt . Vollzug Betreiberwechsels gestellte vertragliche Übereignungsverlangen beruht dann Rechtsverstoß vertieft ebenso Höch/Stracke . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung . Entscheidung