NAMEN Verkündet : 6 November Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. Bornkamm Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . Dezember Zurückweisung Rechtsmittels Klägerin weitergehenden Rechtsmittels Beklagten Kostenpunkt insoweit aufgehoben Widerklage Zinsen auch Teil abgewiesen worden ist Zinshöhe Prozentpunkten Basiszinssatz übersteigt . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin Anstalt öffentlichen Rechts schließt Arbeitgebern öffentlichen Dienstes sogenannten Beteiligten Beteiligungsvereinbarungen Form Gruppenversicherungsverträgen . Grundlage gewährt Arbeitnehmern Beteiligten Maßgabe Satzung zusätzliche Hinterbliebenenversorgung . Finanzierung Klägerin erfolgt Abrechnungsverband Beklagte angehörte Umlageverfahren Form modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens . Umlagesatz ist so bemessen Dauer Deckungsabschnitts entrichtende Umlage zusammen übrigen erwartenden Einnahmen verfügbaren Vermögen ausreicht Aufgaben Klägerin Deckungsabschnitts folgenden Monate erfüllen § Abs. Satz § Abs. VBLS . Abs. VBLS verpflichtet ausscheidende Beteiligte Gegenwert Deckung Anstaltsvermögen Ausscheiden erfüllenden Verpflichtungen zahlen . Bestimmungen Abs. VBLS haben Verwaltungsrat Klägerin 19 . September beschlossenen rückwirkend 1 . Januar geltenden Fassung folgenden Wortlaut : Deckung Anstaltsvermögen Ausscheiden erfüllenden Verpflichtungen Leistungsansprüchen Betriebsrentenberechtigten Pflichtversicherung beitragsfreien Versicherung Versorgungspunkten Anwartschaftsberechtigten künftigen Leistungsansprüchen Personen Zeitpunkt Ausscheidens Beteiligung Hinterbliebene Frage kommen hat ausscheidende Beteiligte Anstalt Kosten berechnenden Gegenwert zahlen . Gegenwert ist versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen . Anwartschaftsphase . Rentenbezuges zugrundezulegen ist . Deckung Fehlbeträgen ist Gegenwert . erhöhen ; Anteil wird Verlustrücklage § zugeführt . künftige jährliche Erhöhung Betriebsrenten ist Anpassungssatz § berücksichtigen . Berechnung Gegenwerts werden Teile Leistungsansprüche Anwartschaften berücksichtigt Vermögen Sinne Abs. § erfüllen sind . Ansprüche Zeitpunkt Ausscheidens Beteiligung ruhen werden nur dann berücksichtigt Ruhen § Abs. Tag In-Kraft-Treten Satzung geltenden Satzung beruht . Gegenwert ist Abgeltung Verwaltungskosten . hen . zunächst Ausscheidestichtag abgezinste Gegenwert ist Zeitraum Tag Ausscheidens Beteiligung Ende Folgemonats Erstellung versicherungsmathematischen Gutachtens Jahreszinsen Höhe durchschnittlichen Vomhundertsatzes letzten Kalenderjahren Ausscheiden erzielten Vermögenserträge mindestens jedoch . aufzuzinsen . Gegenwert ist Monats Zugang Mitteilung Höhe Gegenwerts zahlen . Anstalt kann Zahlung Berechnung Zinsen Höhe . jeweiligen Basiszinssatz § Abs. mindestens jedoch . stunden . Beklagte hat Beteiligung Klägerin 31 . Dezember gekündigt Ausscheiden 22 . Juni Gegenwertforderung Klägerin Zahlung Höhe € geleistet . Klägerin berechnete Beklagten zahlenden Gegenwert versicherungsmathematischen Gutachtens 13 . April € . Zahlung Beklagten hinausgehende Differenzbetrag ist Gegenstand Klageforderung . Beklagte weitere ehemalige Beteiligte Bereich Krankenkassen ebenfalls Rechtsstreitigkeiten Klägerin verwickelt sind schlossen Klägerin Prozessvereinbarung . § Vereinbarung wurden Prozessgegenstand Rechtmäßigkeit Gegenwertforderungen Beendigung Beteiligungsverhältnisses Klägerin hilfsweise einzelne Punkte Zahlungsaufforderungen Gegenwertgutachten festgelegt . Abs. Vereinbarung sollte Klägerin Beklagte Zahlung restlichen Gegenwertforderung Höhe € verklagen . ehemaligen Beteiligten behielten Widerklage erheben Prozessverlauf ergibt Entscheidung Zahlungsklage relevanten Punkte § Vereinbarung geklärt werden können . § Abs. haben Parteien Prozessvereinbarung verpflichtet Entscheidung Musterverfahren gleichgelagerten Sachverhalte anzuwenden Interventionswirkung § unterlägen . Ferner sieht vertragliche Bestimmung Mitglieder Prozessgemeinschaft bereits Zahlungen geleistet haben noch leisten Klägerin Teil Zahlungen zurückzahlt unbegründeten Gegenwertforderungen beruht . Klägerin hat beantragt Beklagte verurteilen Klägerin € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 25 . Juni zahlen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Klägerin hat Antrag Berufung weiterverfolgt . Wege Anschlussberufung hat Beklagte Revisionsverfahren noch Bedeutung widerklagend beantragt 1 . Klägerin verurteilen Beklagte € zahlen ; 2 . Klägerin verurteilen Beklagte Zinsen Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz § € 22 . Juni zahlen ; 3 . festzustellen Klägerin verpflichtet ist Beklagten gesamten Schaden ersetzen entstanden ist noch entsteht Basis Regelung § Abs. VBLS Gegenwertforderung erhoben wurde . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . Anschlussberufung hat Klägerin verurteilt Beklagte Zinsen € Höhe % Zeit 1 . Januar 31 . Dezember Höhe % Zeit 1 . Januar 31 . Dezember Höhe % Zeit 1 . Januar 31 . Dezember Höhe % Zeit 1 . Januar 6 . April Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 7 . April zahlen . hat Berufungsgericht Widerklage Feststellungsantrag stattgegeben . weitergehende Widerklage hat abgewiesen . Hiergegen richten Berufungsgericht zugelassenen Revisionen Parteien jeweiligen Zahlungsanträge weiterverfolgen . Parteien treten Revision Gegenseite . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Abweisung Klage bestätigt § Abs. VBLS unwirksam sei so Bestimmung Anspruch Zahlung Gegenwerts ergeben könne . Begründung hat ausgeführt : Abs. VBLS unterliege uneingeschränkt Inhaltskontrolle Recht Allgemeinen Geschäftsbedingungen . Beteiligungsverhältnis Beklagten bereits 31 . Dezember beendet worden sei sei Art . § AGB-Gesetz anzuwenden . vorzunehmenden Inhaltskontrolle halte § Abs. VBLS Gesichtspunkten stand . unangemessene Benachteiligung ausscheidender Beteiligter liege zunächst Berechnung Gegenwertforderung verfallbare unverfallbare Rentenanwartschaften gleicher Weise berücksichtigt würden . Auch Zwang Gegenwert alsbald Beendigung Beteiligung Wege Einmalzahlung leisten benachteilige ausscheidende Beteiligte unangemessen . anders verhalte schließlich Regelung § Abs. Satz VBLS versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelte Gegenwert " Deckung Fehlbeträgen " % erhöhen sei . Unwirksamkeit § Abs. VBLS habe Regelungslücke Folge Wege ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsse . bleibe indes Klägerin vorbehalten unwirksame Regelungen auch rückwirkend bereits ausgeschiedene Beteiligte neue Regelung ersetzen beiderseitigen Interessen angemessener Weise Rechnung trage . Wege Anschlussberufung erhobene Widerklage Beklagten habe nur geringen Teil Erfolg . Rückzahlung Gegenwertforderung gezahlten Betrages gerichtet sei sei Widerklage unzulässig Prozessvereinbarung Parteien entgegenstehe . sei Widerklage Beklagten nur insoweit zulässig Klärung Rechtsfragen Parteien erforderlich sei bereits Entscheidung vereinbarungsgemäß erhobene Zahlungsklage Klägerin geklärt werden könnten . Voraussetzungen seien Rückzahlung gerichteten Widerklage erfüllt . Landgericht habe Gegenwertforderung Klägerin insgesamt unbegründet erklärt . Eintritt Rechtskraft Entscheidung müsse Klägerin § Abs. Prozessvereinbarung Beklagten bereits Gegenwertforderung geleisteten Zahlungen zurückerstatten . Prozessvereinbarung enthalte allerdings Regelungen Verzinsung Ersatz eventueller Schäden ehemaligen Beteiligten entstünden Klägerin Unrecht Gegenwertforderungen erhebe . Insoweit sei Widerklage zulässig . Zinsen Beklagte indes nur bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verlangen . Anspruch höhere Zinsen ergebe § Abs. Satz Verbindung § . Verzinsung Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz scheide schon Schadensersatzforderung Entgeltforderung Sinne § Abs. handele . Übrigen komme Verzinsung Abs. Betracht Klägerin Unternehmen Sinne Kartellrechts anzusehen sei . Widerklage erhobene Feststellungsantrag sei zulässig begründet Feststellung Verpflichtung Klägerin Schadensersatz beziehe . B. Beurteilung gerichtete Revision Klägerin hat Erfolg . Berufungsgericht hat Klage Recht Unwirksamkeit § Abs. VBLS abgewiesen . kommt Ergebnis Beklagten zahlende Gegenwertforderung § VBLS 19 . September Wirkung 1 . Januar beschlossenen Fassung § VBLS 29 . März beschlossenen rückwirkend 1 . Januar Kraft getretenen Fassung VBLS maßgeblich ist . Auch Revision Beklagten ist nur geringen Teil begründet . Berufungsgericht hat Rückzahlungswiderklage Beklagten Rechtsfehler abgewiesen . Begründung Beklagten Anspruch Zinsen kartellrechtlichen nur bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zugesprochen hat hält indes revisionsrechtlicher Nachprüfung vollem Umfang stand . Revision Klägerin Revision Klägerin ist unbegründet Berufungsgericht Recht § Abs. VBLS unwirksam angesehen hat . -9- 1 . Änderungstarifvertrag Nr. 24 November Tarifvertrag betriebliche Altersversorgung Beschäftigten öffentlichen Dienstes 1 . März Neufassung § Abs. Satz VBLS 21 November sind revisionsrechtliche Beurteilung Streitfalls berücksichtigen . Änderungstarifvertrag Nr. 24 November ordnet unzulässige echte Rückwirkung 1 . Januar rückwirkend Kraft gesetzte Regelungen Gegenwert Beteiligungen enthält Abschluss Änderungstarifvertrags beendet wurden . . Neufassung § Abs. Satz VBLS 21 November Rückwirkung 1 . Januar Wirksamkeit Bestimmung bestehenden Bedenken Rechnung tragen sollte ist Revisionsinstanz berücksichtigen . Satzung Klägerin enthält bezogen beteiligten Arbeitgebern begründeten privaten Versicherungsverhältnisse revisibles objektives Recht Allgemeine Geschäftsbedingungen Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen . können erstmals Revisionsinstanz Überprüfung gestellt werden zwar auch dann nur bereits streitgegenständlichen abgewandelte Fassung handelt Urteil 13 . Februar . . 2 . Seiten Berufungsurteils geprüften Satzungsbestimmungen ergibt hat Berufungsgericht Prüfung VBLS zugrunde gelegt . Beklagte macht geltend 19 . September rückwirkend 1 . Januar beschlossene erst 3 . Januar Bundesanzeiger veröffentlichte Änderung § Abs. VBLS könne Anwendung finden bereits 1 . Januar ausgeschieden sei . Streitfall maßgeblich sei Satzung Fassung . Frage Satzungsfassung Beurteilung Streitfalls maßgeblich ist kann jedoch dahinstehen . Fassungen ist § VBLS Gegenstand uneingeschränkter Inhaltskontrolle neuen noch alten Fassung standhält . 3 . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs unterliegt § VBLS gleich Fassung uneingeschränkten Inhaltskontrolle § . VBLS ist originäre Satzungsregelung tarifrechtlichen Ursprung Urteil 10 . Oktober VersR . 24 ; Urteil 13 . Februar juris . . Ansicht Revision Klägerin ist Inhaltskontrolle eingeschränkt Verpflichtung Zahlung Gegenwerts notwendige Konsequenz Umlageverfahrens ist seinerseits maßgeblichen Grundentscheidung Tarifvertragsparteien beruht . Argument ist IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs bereits ausführlicher Begründung zurückgewiesen worden . . Senat schließt Beurteilung . Ebenso hat Bundesgerichtshof bereits Argument Revision Klägerin zurückgewiesen handele Gegenwertforderung Hauptleistung Beteiligten AGB-Kontrolle entzogen sei . Gegenwertforderung entsteht erst Kündigung Beteiligten liegt normalen Vertragsabwicklung . stellt Gegenleistung Versicherungsnehmers Versicherungsschutz . . Erfolg macht Revision geltend § Abs. VBLS sei ausgehandelt worden unterliege Inhaltskontrolle . Bundesgerichtshof bereits entschieden hat stellt Klägerin Verwenderin Satzung folgenden Bedingungen . einzelne Arbeitgeber Beteiligter hat Wahl unterwerfen vgl. Urteil 23 . Juni . 4 . Berufungsgericht hat zutreffend entschieden § Abs. VBLS geregelte volle Berücksichtigung Versicherten erfüllte Wartezeit Berechnung Gegenwerts Verpflichtung Gegenwert Einmalzahlung Barwerts erbringen ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligen . . . . ergibt Streitfall § Art . § anzuwenden ist . § Abs. VBLS schon unwirksam ist kommt etwaige weitere Unwirksamkeitsgründe . IV . hat Beurteilung gerichteten Argumenten zitierten Entscheidungen befasst durchgreifend erachtet . . ; Urteil 10 . Oktober juris . . ; Urteil 13 . Februar . . Richtung gehenden Angriffe Revision Klägerin geben abweichenden Beurteilung Anlass . Insbesondere hat IV . Zivilsenat Einwand unbegründet angesehen Berufungsgericht habe verkannt Unternehmen Kontrollmaßstab § großzügiger sei . § heblich gehalten Klägerin Handelsverkehr geltende Gewohnheit beruft . . Ansicht Revision Klägerin stellt Einbeziehung Versicherten erfüllte Wartezeit Streitfall untergeordneten Teil Gegenwerts . Vortrag Klägerin beläuft fragliche Anteil Gegenwertforderung Betrag über € . handelt vernachlässigende Summe vgl. Urteil 13 . Februar juris . . 5 . § Abs. hält Inhaltskontrolle auch Fassung stand . unangemessene Regelung Entrichtung Gegenwerts Einmalzahlung ist dort ebenfalls enthalten vgl. Urteil 10 . Oktober juris . . 6 . Revision Klägerin ist auch insoweit zurückzuweisen wendet Berufungsgericht Widerklage teilweise stattgegeben hat . Regelungen Gegenwert halten Inhaltskontrolle stand so Zinsanspruch Beklagten jedenfalls Bereicherungsrecht besteht . Revision Klägerin erhebt insoweit weiteren Rügen . II . Revision Beklagten Revision Beklagten bleibt Erfolg wendet Berufungsgericht Widerklage Rückerstattung Gegenwertzahlung gerichteten Antrag abgewiesen hat . hält Begründung Berufungsgericht Widerklage geltend machten Anspruch höhere Zinsen verneint hat revisionsrechtlichen Prüfung nur teilweise stand . 1 . Erledigung Teilerledigung Widerklage ist Ansicht Revision 21 November beschlossene Neufassung § Abs. Satz VBLS eingetreten Rückwirkung 1 . Januar Wirksamkeit Bestimmung bestehenden Bedenken Rechnung tragen sollte . Satzungsänderung stellt Veränderung Streitgegenstands oben Randnummer ausgeführt Revisionsinstanz berücksichtigen ist Urteil 13 . Februar . . hat Einfluss Zulässigkeit Begründetheit Widerklage . 2 . Recht hat Berufungsgericht Widerklage unzulässig angesehen Rückzahlung Gegenwertforderung geleisteten Zahlungen Beklagten gerichtet ist . folgt Prozessvereinbarung Parteien . Berufungsgericht hat angenommen Zusammenhang Regelungen Prozessvereinbarung ergebe Erhebung Widerklage Beklagten nur soweit zulässig sei Klärung Rechtsfragen erfordere Parteien streitig seien bereits Entscheidung vereinbarungsgemäß erhobene Zahlungsklage Klägerin geklärt würden . Revision Beklagten nimmt Auslegung Prozessvereinbarung . meint aber Rückzahlungsklage Beklagten sei zulässig Frage gegebenenfalls Umfang Klägerin Regelung zustehen Unwirksamkeit § Abs. VBLS entstandene Lücke schließt nur Rahmen Beklagten erhobenen Widerklage geklärt werden könne . Revision Beklagten übersieht Argumentation jedoch auch Streitfall erhobenen Widerklage geklärt werden kann Lücke Satzung Klägerin schließen ist . Vielzahl Möglichkeiten gibt haben Vorinstanzen Recht ergänzende Vertragsauslegung selbst vorgenommen Klägerin überlassen unwirksamen wirksame Gegenwertregelung treffen . haben Vorinstanzen § Abs. VBLS unwirksam angesehen . ergänzende Vertragsauslegung Rahmen anhängigen Verfahrens Betracht kam war Gegenwertforderung derzeit insgesamt unbegründet . Berufungsgericht hat Prozessvereinbarung Rechtsfehler ausgelegt Entscheidung rechtskräftig würde Klägerin Beklagten § Abs. Prozessvereinbarung bereits Gegenwertforderung geleisteten Zahlungen zurückerstatten müsste . Berufungsgericht hat Zusammenhang auch verwiesen entsprechende Bereitschaft Klägerin Vortrag Schriftsatz 6 . September wünschenswerter Klarheit entnehmen lasse . Klägerin macht zutreffend geltend könne angenommen werden Prozessvereinbarung Beklagten Weg Widerklage eröffne Klärung § Nr. Prozessvereinbarung aufgezählten Rechtsfragen führen könne auch sonst Rechtsschutzbedürfnis bestehe . Zulässigkeit Rückzahlung gerichteten Widerklageantrags folgt auch Beklagte Urteile IV . Zivilsenats 10 . Oktober juris gestützten Aufforderung anderen früheren Beteiligten Vorbehalt gezahlten Gegenwert 10 . Mai zurückzuerstatten nachgekommen ist . Revision Beklagten vorgetragene neue Tatsache Amts prüfende Rechtsschutzbedürfnis betrifft ist zwar auch Revisionsinstanz berücksichtigen vgl. Urteil 3 . Mai . Allerdings ergibt anders Beklagte meint Anlage vorgelegten Schreiben Klägerin keineswegs Rückzahlung Beklagten geleisteter Gegenwertzahlungen rechtskräftigem Abschluss vorliegenden Rechtsstreits § Abs. Prozessvereinbarung verweigern will . Klägerin hat Schreiben vielmehr zutreffende Rechtsansicht vertreten Prozessvereinbarung Bindung Ergebnis vorliegenden Verfahrens besteht Entscheidungen IV . Zivilsenats 10 . Oktober . Klage wirksamen Prozessvereinbarung erhoben worden ist ist allerdings endgültig nur Zeit unzulässig abzuweisen vgl. Urteil 21 . Dezember . . 3 . Berufungsgericht hat angenommen Prozessvereinbarung Parteien Zulässigkeit Zahlung Zinsen Rückforderung Beklagten gerichteten Widerklageantrags entgegensteht Regelung Verzinsung enthält je Ausgang Musterrechtsstreits ergeben können . lässt Rechtsfehler erkennen wird auch Revision Klägerin angegriffen . Begründung Berufungsgericht Beklagten Zinsen nur bereicherungsrechtlichen kartellrechtlichen Grundsätzen zugesprochen hat hält revisionsrechtlicher Nachprüfung indes vollem Umfang stand . Berufungsgericht hat Hinweis Rechtsprechung IV . Zivilsenats Bundesgerichtshofs Urteil 20 Juli . . angenommen Klägerin sei Unternehmen Sinne Kartellrechts so Verzinsung Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz § Abs. Verbindung § Abs. Betracht komme . Finanzierung Beiträge erfolge jedenfalls hier maßgeblichen Abrechnungsverband über Umlageverfahren Kapitalisierungsprinzip . Leistungen Klägerin seien auch ausschließlich Höhe gezahlten Beiträge abhängig . beruhe Finanzierung Zusatzversorgung Grundsatz Solidarität . unterliege Klägerin Aufsicht Bundesministeriums Finanzen werde geprüft . bedürfe näheren Erörterung Klägerin Bezug bestimmte Tätigkeiten Unternehmen angesehen werden könne . sei jedenfalls insoweit Fall Regelungen gehe Finanzierung erbringenden Versorgungsleistungen beteiligten Arbeitgeber beträfen . Geltendmachung Gegenwertforderungen könne Klägerin Unternehmen Sinne § angesehen werden . Beurteilung kann zugestimmt werden . Klägerin ist jedenfalls vorliegenden Zusammenhang Unternehmen Sinne Kartellrechts . Berufungsgericht hat geprüft Zinsanspruch Beklagten § Abs. § Abs. ergeben kann . Ausgangspunkt kartellrechtlichen Beurteilung ist beanstanden . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen Beklagten beanstandete Gegenwertberechnung Handel Mitgliedstaaten Sinne Art . beeinträchtigen kann . Beklagte hat entsprechenden Vortrag gehalten . Anwendung Art . drängt Streitfall auch . Klägerin ist ausschließlich tätige Versorgungseinrichtung Beteiligte allein deutsche Arbeitgeber sind . Grundsätzlich vorstellbar ist zwar Klägerin Beteiligten Austritt unangemessen erschwert Versicherungsunternehmen anderen Mitgliedstaaten Europäischen Union Marktzugang Versorgungsangebote Arbeitgeber öffentlichen Dienstes hindert . ist aber vorgetragen sonst ersichtlich Unternehmen anderen Staaten Europäischen Union aktuell potentiell Anbieter Bereich Betracht kommen . hat Art . Art . Abs. Satz VO Abs. Vorrang Verboten unternehmerischer Verhaltensweisen innerstaatlichen Vorschriften Unterbindung Ahndung einseitiger Handlungen Unternehmen beruhen . § Abs. ist Vorschrift . § Abs. ist missbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschenden Stellung Unternehmen verboten . Auslegung Unternehmensbegriffs Bestimmung ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs maßgeblich . gilt Gesetz Wettbewerbsbeschränkungen funktionale Unternehmensbegriff . Unternehmenseigenschaft wird selbständige Tätigkeit geschäftlichen Verkehr begründet Austausch Waren gewerblichen Leistungen gerichtet ist Deckung privaten Lebensbedarfs beschränkt vgl. Beschluss 16 . Januar . Kreiskrankenhaus . Sinn Zweck Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen Freiheit Wettbewerbs sicherzustellen verbietet enge Betrachtungsweise Urteil 23 . Oktober WuW/E Berliner Musikschule . öffentlich-rechtliche Organisationsform geschäftlichen Verkehr Teilnehmenden reicht Geltungsbereich Gesetzes entlassen Beschluss 9 . März WuW/E Lottospielgemeinschaft . Auch Gewinnerzielungsabsicht kommt Urteil 26 . Oktober Gummistrümpfe ; Zimmer 4 . Aufl . . . hoheitliches Handeln ist deutsches Kartellrecht anwendbar vgl. Urteil 25 . September WuW/E Rettungsleitstelle Streitfall Entscheidung bedarf auch Fall missbräuchlichen Wahl hoheitlichen Handlungsform gelten kann . Grundlage funktionalen Unternehmensbegriffs ist notwendig stets einheitlich beantworten Unternehmens Sinne deutschen Kartellrechts vorliegt ; vielmehr ist Unternehmenseigenschaft Einzelfall Frage stehende wirtschaftliche Tätigkeit prüfen vgl. WuW/E Berliner Musikschule ; 16 . Dezember WuW/E f. Architektenkammer . Grundsätzen kann Unternehmenseigenschaft Klägerin Zusammenhang Berechnung frühere Beteiligte deutschem Kartellrecht verneint werden . Klägerin Form Gruppenversicherungsverträgen abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarungen sind privatrechtlicher hoheitlicher Natur . besteht auch Pflichtmitgliedschaft Klägerin . Vielmehr ist § Abs. VBLS Kündigung Beteiligung zulässig Hintergrund vorliegenden Streitfalls . grundsätzlich Beteiligte bestehenden Kündigungsmöglichkeit folgt Arbeitgeber Tarifverträgen öffentlichen Dienst Beschäftigten Zusatzversorgung gewähren müssen Anspruch auch anderen Versorgungseinrichtung erfüllen können . Berufungsgericht hat festgestellt Klägerin weitere kommunale kirchliche Zusatzversorgungskassen gibt . kommen auch private Versicherungsunternehmen Anbieter entsprechender Versorgungsleistungen Betracht . Beschäftigten Beteiligten Klägerin gewährte Zusatzversorgung erfolgt Form auch gewerblichen Wirtschaft üblichen Betriebsrente . Höhe Rente entspricht Leistung ergäbe % Bruttoentgelts Arbeitnehmers vollständig kapitalgedecktes System eingezahlt Kapitalmarkt angelegt worden wären vgl. 4 . Versorgungsbericht Bundesregierung 8 . April BT-Drucks . S. f. . Leistungshöhe sind Versorgungspunkte maßgeblich Grundlage Tätigkeit öffentlichen Dienst bezogenen Entgelte ermittelt werden vgl. auch . . stellt Klägerin Leistung bereit Form entsprechenden Rente auch privaten unternehmen angeboten werden kann . Anbieter Zusatzversorgungsleistungen Mitarbeiter Arbeitgebern öffentlichen Dienstes ist Klägerin also Unternehmen Sinne deutschen Kartellrechts . Zusammenhang kommt Finanzierung Beiträge Klägerin Feststellungen Berufungsgerichts jedenfalls Abrechnungsverband Umlageverfahren Kapitalisierungsprinzip erfolgt . Umstand nimmt Versorgungsangebot Klägerin Ansicht Berufungsgerichts Eigenschaft geschäftlichen Verkehr angebotene gewerbliche Leistung . Leistungen Klägerin werden Wettbewerb geöffneten Markt Entgelt angeboten . Entgelt Kapitalisierungsprinzip Umlageverfahren berechnet wird betrifft wirtschaftlicher Betrachtungsweise allein Frage Preiskalkulation . Vertragspartner entrichtende Gegenwert anderen Weise kalkuliert wird ist Bedeutung Frage bestimmter Leistungsaustausch Vorschriften Kartellrechts unterliegt . Höhe Klägerin gewährten Betriebsrente richtet grundsätzlich individuellen Jahresarbeitsentgelten Beschäftigten Beteiligten . Allerdings gibt Ausnahmen sozialen Komponenten Tarifverträgen öffentlichen Dienst ergeben . Berufungsgericht weist Zusammenhang § Abs. VBLS Versorgungspunkte auch Arbeitnehmern erworben werden Elternzeit befinden . ist aber ersichtlich entsprechende Regelung auch Gruppenversicherungsverträgen privater Versicherungsunternehmen vorgesehen versicherungsmathematisch einkalkuliert werden könnte Arbeitgeber entsprechende Regelung wünscht . Ansicht Berufungsgerichts hat Prüfung Unternehmenseigenschaft deutschen Kartellrecht Bedeutung Klägerin geprüft wird Aufsicht Bundesministeriums Finanzen unterliegt Genehmigung auch Satzungsänderungen erforderlich ist . Umstände ändern Klägerin privatrechtlicher Grundlage Versicherungsleistungen Markt anbietet Vorschriften Kartellrechts beachten hat . Allerdings verfolgte Gesetzgeber 7 . GWB-Novelle Ziel Angleichung nationalen Kartellrechts europäische Recht vgl. Regierungsbegründung BT-Drucks . S. . Auslegung deutschen Kartellrechts sind Art . Art . ergangene Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union heranzuziehen Urteil 10 . Dezember WuW/E DE-R . Subunternehmervertrag . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union gibt indes Anlass Unternehmenseigenschaft Klägerin verneinen . neuere Rechtsprechung Unionsgerichte Beschaffungen öffentlichen Hand Anwendungsbereich Wettbewerbsvorschriften Union ausnimmt wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden sollen Urteil 4 . März T-319/99 Slg . II-357 . . WuW/E EU-R bestätigt Urteil 11 Juli C-205/03 Slg . . WuW/E weicht ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Nachfragetätigkeit öffentlichen Hand bislang allein abstellt Beschaffung Mitteln Privatrechts erfolgt Urteil 26 . Oktober Gummistrümpfe ; Urteil 12 . März WuW/E Krankentransportunternehmen ; Urteil 12 November Ausrüstungsgegenstände Feuerlöschzüge ; Urteil 24 . Juni WuW/E Schülertransporte . deutschen Recht liegt Erwägung Hoheitsträger Zusammenhang Erfüllung Aufgaben Privatrechtsordnung bereitgestellten Mitteln greift gleichen Beschränkungen andere Marktteilnehmer unterliegt insbesondere Wettbewerbsrecht gezogenen Grenzen Tätigkeit beachten hat Ausrüstungsgegenstände Feuerlöschzüge . Bundesgerichtshof hat bisher offengelassen neueren Rechtsprechung Unionsgerichte besteht gefestigte Rechtsprechung Unternehmensbegriff deutschen Recht Überprüfung unterziehen Beschluss 19 . Juni WuW/E . ; Urteil 5 . Juni juris . . bedarf auch vorliegenden Fall Entscheidung . Gegenstand Beurteilung ist Beschaffung Klägerin Tätigkeit Anbieterin Versicherungsleistungen . ständigen Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union ist Unternehmen Sinne Kartellrechts wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig Rechtsform Art Finanzierung . Wirtschaftliche Tätigkeit ist Tätigkeit besteht Güter Dienstleistungen bestimmten Markt anzubieten Urteil 3 . März Slg . . f. Prévoyance . wirtschaftlichen Charakter haben Tätigkeiten Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen Urteil 26 . März Slg . . SELEX Sistemi ; Urteil 12 Juli WuW/E . CompassDatenbank . Rechtsträger kann auch nur Teil Tätigkeiten Unternehmen anzusehen sein wirtschaftliche Tätigkeiten handelt WuW/E . . soziale Zweck Versicherungssystems genügt Qualifikation wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen Urteil 22 . Januar Slg . I-691 . WuW/E . Ausgehend Grundsätzen prüft Gerichtshof Europäischen Union Bündels Kriterien Einrichtungen gesetzlichen Sozialversicherung Einzelfall Unternehmen anzusehen sind . So spricht Unternehmenseigenschaft Pflichtmitgliedschaft Leistungsberechtigten besteht Leistungen obligatorischen Versicherung Wettbewerb erbracht werden vgl. Urteil 17 . Februar C-159/91 C-160/91 Slg . . 7 Poucet Pistre ; Slg . I-691 . ; Urteil 16 . März u.a. Slg . . WuW/E EU-R Bundesverband ; Urteil 5 . März Slg . I-1513 . WuW/E Kattner Stahlbau GmbH . wirtschaftliche Charakter Tätigkeit kann ausgeschlossen sein obligatorisches System sozialen Sicherheit Umsetzung Grundsatzes Solidarität verstanden werden kann staatlicher Aufsicht unterliegt gewisser Handlungsspielraum Selbstverwaltungssystem sozialen Sicherheit gewährt ist Natur ausgeübten Tätigkeit ändert WuW/E . Kattner Stahlbau GmbH . können freiwillige -krankenversicherungen Sozialversicherungsträger Tarifvertrag Standesvertretung freier Berufe eingerichtet wurden Unternehmen angesehen werden Tätigkeit Wettbewerb privaten Versicherungsunternehmen stehen vgl. Urteil 16 November Slg . . . EuZW FFSA ; Urteil 21 . September Slg . . f. Albany ; Urteil 21 . September C-117/97 Slg . I-6029 . Brentjens ; Urteil 12 . September Slg . I-6451 . . ; Slg . . Prévoyance . Liegt Tätigkeit Wettbewerb Versicherungsgesellschaften sind Fehlen Gewinnerzielungsabsicht noch Solidaritätsgrundsatz orientierte Leistungselemente geeignet Versorgungseinrichtung Eigenschaft Unternehmens Sinne Wettbewerbsregeln Union nehmen . I-6029 . Brentjens ; Slg . . Albany ; Slg . . Prévoyance . Versorgungseinrichtung Tätigkeit Wettbewerb privaten Versicherungsunternehmen ist auch Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union unerheblich Rechtsaufsicht Staat Beschränkungen Geschäftstätigkeit unterliegt . . FFSA . vorliegenden Fall sind Fälle Interesse . betreffen Tarifparteien eingerichteten Rentenfonds Verwaltung Zusatzrentensystems betraut ist Mitgliedschaft Zusatzrentensystem Staat verbindlich vorgeschrieben ist . Allerdings können Unternehmen Verpflichtung Beteiligung Betriebsrentenfonds freigestellt werden Arbeitnehmer mindestens gleichwertigem Umfang anderen Rentensystem versichern . Freistellung kann Fonds angemessene Entschädigung Nachteile verlangen Ausscheidens versicherungstechnisch möglicherweise erleidet . Umstände ist Gerichtshof Europäischen Union Ergebnis gelangt wirtschaftliche Tätigkeit Wettbewerb Versicherungsunternehmen vgl. . . f. ; Slg . I-6029 . f. Brentjens . Auffassung stimmt Beurteilung deutschem Recht . spricht Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union jedenfalls vorliegenden Zusammenhang Eigenschaft Klägerin Unternehmen Sinne Kartellrechts . kommt Bejahung Unternehmenseigenschaft entscheidend Versicherungseinrichtung Leistungen Umlageverfahren Wege Kapitaldeckung finanziert . Vielmehr ist insoweit maßgeblich angebotenen Leistungen Umsetzung Grundsatzes Solidarität verstehen sind entsprechen private Versicherungsunternehmen Wege Kapitaldeckung anbieten können . ist hier Fall Klägerin Beschäftigten Beteiligten Leistung zusagt ergäbe % Bruttoentgelts vollständig kapitalgedecktes System eingezahlt Kapitalmarkt angelegt würden . Zusatzversicherung Klägerin ist also typische Leistungsmerkmale Solidargemeinschaft geprägt . ist Bejahung Wettbewerbsverhältnisses erforderliche grundsätzliche Austauschbarkeit Leistungen Klägerin Leistungen privater Versicherungsunternehmen gegeben . Übt Klägerin mithin Anbieterin Gruppenversicherungsverträgen auch Rechtsprechung Unionsgerichte wirtschaftliche Tätigkeit bedarf Entscheidung autonome Unternehmensbegriff europäischen Rechts stets auch deutschen Kartellrecht zugrunde legen ist deutsche Recht generell zumindest Anwendungsbereich § § vgl. oben . deutschen Recht entwickelte Unternehmensbegriff anzuwenden ist . Frage ist auch uneingeschränkter Anerkennung Grundsatzes Auslegung nationalen Kartellrechts Rechtsprechung Unionsgerichte Entscheidungspraxis Europäischen Kommission heranzuziehen sind zwingend ersteren Sinne beantworten vgl. Bornkamm Festschrift S. . . europäischen Recht maßgebliche materielle Einordnung Tätigkeit hoheitlich privatrechtlich anknüpfende Beurteilung hat zuletzt Grund andernfalls Mitgliedstaaten Hand hätten Ausgestaltung nationalen Rechts Anwendungsbereich Art . bestimmen . IV . hat Anfrage mitgeteilt abweichenden Beurteilung Unternehmenseigenschaft Klägerin . . festhält . Begründung Berufungsgericht § Abs. Satz Verbindung § gestützten Zinsanspruch Beklagten abgelehnt hat hält revisionsrechtlicher Nachprüfung somit stand . 4 . Berufungsurteil stellt insoweit auch anderen Gründen richtig . kann ausgeschlossen werden Klägerin marktbeherrschendes Unternehmen Normadressatin § Abs. ist . Feststellungen Berufungsgerichts ist Klägerin gemessen Zahl versicherten Personen Umsatz größte Zusatzversorgungskasse Anwendungsbereich Tarifverträge öffentlichen Dienst . Feststellungen relevanten Markt Anteil Klägerin Markt hat Berufungsgericht Ansicht ankam bislang getroffen . Kommt Klägerin Normadressatin § Abs. Betracht kann Missbrauch Marktstellung vornherein ausgeschlossen werden . Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen marktbeherrschende Unternehmen kann grundsätzlich Missbrauch Sinne § darstellen . gilt insbesondere dann Vereinbarung unwirksamen Klausel Marktmacht großen Machtüberlegenheit Verwenders ist . unangemessene Gegenwertforderung § Abs. VBLS könnte Ausbeutungsmissbrauch Form Konditionenmissbrauchs anzusehen sein Generalklausel § Abs. fällt . Prüfung Tatbestands ist gesetzliche Wertentscheidung Inhaltskontrolle § § . zugrunde liegt berücksichtigen vgl. Möschel 4 . Aufl . . ; offengelassen Beschluss 6 November WuW/E Favorit . Erheblichkeitszuschlag Senat Fällen Preismissbrauchs erforderlich gehalten hat vgl. Beschluss 28 . Juni Stadtwerke käme Betracht auch quantitative Bestimmung Nachteils Streitfall naheliegen mag . Rechtsfolge Unwirksamkeit Vertragsklausel setzt § bereits Benachteiligung Gewicht vgl. . BGB/Wurmnest 6 . Aufl . . 31 ; 13 . Aufl . . ; 72 . Aufl . . 12 ; vgl. ferner oben . so schon Rahmen Prüfung Unwirksamkeit § Abs. Erheblichkeitsprüfung erfolgt . Berufungsgericht hat Recht angenommen Rückzahlungsanspruch Beklagten Entgeltforderung Sinne § Abs. handelt . § Abs. Satz Abs. ist Kartellrecht gestützter Zinsanspruch Prozentpunkte Basiszinssatz Entstehung Schadens begrenzt . hinausgehenden Zinsanspruch hat Berufungsgericht Recht abgewiesen . Anders § Abs. Satz Verzinsung Geldbußen allein entsprechende Anwendung § Abs. Satz anordnet verweist § Abs. Satz Vorschrift § insgesamt . Umständen kann angenommen werden Absatz Vorschrift Kartellrechtsverstößen gestützten Schadensersatzansprüchen Anwendungsbereich haben soll stets Delikt Rechtsgeschäft beruhen vgl. Staebe Schulte/Just Kartellrecht § . aE . § Abs. Satz gebotene entsprechende Anwendung vollständigen § setzt Absatz Vorschrift Formulierung Verbraucher beteiligt ist lesen ist chen § Abs. Satz Verbrauchern geltend gemacht werden . § Abs. gilt aber nur Entgeltforderungen anderen Geldforderungen Absatz Vorschrift anzuwenden ist . Differenzierung ist auch Rahmen entsprechenden Anwendung § Abs. § Abs. Satz beachten . Entgeltforderungen sind Forderungen Zahlung Entgelts Gegenleistung Gläubiger erbrachte erbringende Leistung Urteil 21 . April . ; . BGB/Ernst 6 . Aufl . . . V.m . . . einschneidenden Rechtsfolge ist § Abs. eng auszulegen vgl. 14 . Aufl . . 7 ; 13 . Aufl . . So hat Bundesverwaltungsgericht entschieden entsprechende Geltung § § öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche Verzinsung Prozentpunkten Basiszinssatz § Abs. führt ausreichende Analogiebasis besteht Absatz Vorschrift anzuwenden BVerwG Urteil 18 . März NVwZ . kartellrechtliche Schadenersatzansprüche Streitfall ungerechtfertigte Bereicherung Schuldners zurückgehen gilt . Verstoß § Abs. beruhende entsprechende Anwendung § Abs. § Abs. Satz ist grundsätzlich Fälle beschränkt Missbrauch Entgeltforderung Missbrauchsopfers bezieht . mögen etwa systematisch verzögerte Bezahlung fälliger Forderungen missbräuchliche Erzwingung niedriger Entgelte etwa hohe Bezugsrabatte tige Durchsetzung ungerechtfertigt günstiger Einkaufspreise Betracht kommen . Fall handelt Unrecht erhobenen Gegenwertforderung Klägerin aber . § Abs. Satz ist Rechtsfolgenverweisung . Zinsen sind Satz Norm bereits Schadenseintritt zahlen . Verzug Schuldners ist erforderlich . wird Neufassung 7 . GWB-Novelle bezweckte zusätzliche Abschreckungswirkung vgl. Begründung Gesetzentwurf Bundesregierung BTDrucks . S. f. ; Emmerich Immenga/Mestmäcker aaO § . Regelfall auch Verzinsung Schadensersatzforderung Prozentpunkten Basiszinssatz § Abs. erreicht . . Berufungsurteil ist Revision Beklagten aufzuheben Widerklage Zinsen auch Teil abgewiesen worden ist Zinshöhe Prozentpunkten Basiszinssatz übersteigt . sind Schaden auch Beklagten Berechnung Gegenwerts gezahlten Gutachterkosten berücksichtigen . weitergehende Revision Beklagten ist ebenso Revision Klägerin zurückzuweisen . Berufungsurteil aufzuheben ist kann Senat selbst Sache entscheiden Beurteilung Anspruchs Beklagten § Abs. § wesentliche Feststellungen noch getroffen worden sind . Beurteilung Normadressateneigenschaft Klägerin Sinne § Abs. fehlt Bestimmung relevanten Markts aufbauenden Feststellung Marktanteils Klägerin . Zinsanspruchs ist Sache Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . weitere Behandlung Sache gibt Senat folgende Hinweise : 1 . Sollte Berufungsgericht neuen Verhandlung Verstoß Klägerin § Abs. annehmen käme mehr eventuellen Vortrag Beklagten Art . . . Abs. Satz VO § Abs. hat Art . Vorrang Verboten unternehmerischer Verhaltensweisen innerstaatlichen Vorschriften Unterbindung Ahndung einseitiger Handlungen Unternehmen beruhen . 2 . Berufungsgericht hat angenommen Unwirksamkeit § Abs. VBLS folgende Regelungslücke Wege ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden muss . bleibe Klägerin vorbehalten unwirksame Regelung auch rückwirkend neue Regelung ersetzen beiderseitigen Interessen angemessener Weise Rechnung trägt . steht Einklang Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Besonderheiten betrieblichen Zusatzversorgung hypothetische Parteiwille ermittelt werden kann Klägerin Satzungsänderung ermöglichen . . ergänzende Vertragsauslegung wäre auch dann ausgeschlossen Berufungsgericht missbräuchliches Verhalten Klägerin Sinne § Abs. feststellen sollte . kann offenbleiben Ansicht beizutreten ist Vertragsklauseln Aspekt Ausbeutungsmissbrauchs § Abs. verstoßen § nichtig sind geltungserhaltende Reduktion Betracht kommt Marktmacht missbrauchende Partei belohnt wird unzulässige Klausel gerade noch zulässigem Umfang aufrechterhalten wird vgl. OLG Urteil 18 Juli VI-2 juris . [ nachfolgenden Revisionsentscheidung Urteil 20 . April juris kam Frage ; Möschel Immenga/Mestmäcker aaO § . . Senat hat bereits deutlich gemacht möglicherweise bestehendes grundsätzliches Verbot geltungserhaltender Reduktion Verstößen § jedenfalls ausnahmslos gelten kann vgl. Zurückführung zeitlichen Beschränkung zulässige Maß Urteil 10 . Februar WuW/E ; markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarungen Urteil 7 . Dezember WuW/E DE-R . Jette . Streitfall geht ergänzenden Vertragsauslegung Zurückführung Vertrages rechtlich unbedenklichen Teil ; ergänzende Auslegung könnte auch ganz neuen Satzungsregelung führen . . Jedenfalls stehen gegebenen Umständen kartellrechtliche Gründe ergänzenden Auslegung . spricht maßgeblich bereits Ob Falle Ausscheidens Beteiligten Klägerin zahlenden Gegenwerts fraglich ist allein Wie Berechnung . ersatzlose Wegfall Gegenwertforderung wäre Klägerin unzumutbare Härte Arbeitnehmern früheren Beteiligten weiter Leistung verpflichtet bliebe Beteiligten entsprechende Gegenleistung erbringen müssten . führte sachlich gerecht- fertigten Verschiebung Lasten ausgeschiedener Beteiligter Arbeitgeber Beteiligung Klägerin aufrechterhalten . Bornkamm Raum Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung Kart . OLG Entscheidung Kart .