NAMEN Verkündet : 4 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Strom Telefon § Abs. § Beeinträchtigt marktbeherrschendes Unternehmen mißbräuchlicher Ausnutzung marktbeherrschenden Stellung Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen beherrschten Drittmarkt steht Unterlassungsanspruch auch Unternehmen seinerseits Drittmarkt beherrscht . . 4 November OLG Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 . September Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Kartellsenats Oberlandesgerichts 20 . Juni wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin ist Deutsche AG . Beklagte ist Stadtwerke S. GmbH Stadt Gas Wasser über Tochtergesellschaft Strom versorgt ; % Geschäftsanteile werden Stadt gehalten . Beklagte ist heitsgesellschafterin Beklagten Telekommunikationsdienstleistungen erbringt . Ende 1999/Anfang boten Beklagten Bezeichnung " power " Verträge Laufzeit Monaten " Pakete " Bezug Strom gegebenenfalls auch Gas und/oder Wasser Beklagten Bezug Telekommunikationsdienstleistungen Beklagten umfaßten gleichzeitigen Bezug Leistungen jährliche Rückvergütung DM vorsahen . Internet warb Beklagte folgt : " power Strom Telefonie beziehen Strom sind zugleich Kunde möchten Kunde werden dann bieten weitere Ersparnis DM Monat . Reduzieren Rechnung DM Jahr . kann noch sagen ? " " power M Strom Wasser Telefonie beziehen Strom Wasser Stadtwerken telefonieren bereits günstig dann haben Möglichkeit DM Monat heißt DM Jahr einzusparen . " " power Strom Gas Telefonie beziehen Strom Gas Stadtwerken telefonieren günstig dann ermöglicht DM Monat einzusparen . Jahr zahlen somit DM weniger . " " power XXL Strom Gas Wasser Telefonie beziehen Strom Gas Wasser Stadtwerken sind zugleich Kunde dann können höchste power-Sparrate nutzen . sparen Monat Monat DM . Jahr summiert Ersparnis DM . Unglaublich aber wahr gibt hierbei noch Grund zögern ? " Klägerin sieht Angeboten Beklagten Werbung Mißbrauch marktbeherrschenden Stellung Beklagten wettbewerbswidriges Verhalten Gesichtspunkt gesetzwidrigen " Rückverstaatlichung " Telefonmarktes kommunalrechtlich unzulässigen erwerbswirtschaftlichen Betätigung Beklagten unmittelbar mittelbar beteiligter Gebietskörperschaften unlauteren Kopplungsangebots . Klage Beklagten untersagt werden soll Abschluß Stromlieferungsverträgen werben Bezug Strom preisvergünstigt angeboten wird Kunde Telefonanschluß Beklagten anmeldet angemeldet hat insbesondere vorstehend wiedergegeben Tarifen " power M " werben und/oder so angekündigte Preisvergünstigungen tatsächlich gewähren ist Vorinstanzen Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Berufungsanträge . Beklagten treten Rechtsmittel . Entscheidungsgründe : Revision ist insgesamt zulässig . Umstand Berufungsgericht Revisionszulassung grundsätzlichen Bedeutung begründet hat Rechtssache Hinblick Rahmen kartellrechtlichen Ansprüche vorzunehmende Abwägung zukomme beschränkt Nachprüfbarkeit Berufungsurteils . Revisionszulassung kann bestimmte Rechtsfrage beschränkt werden ; entsprechende Auslegung Wortlaut Tenors unbeschränkten Zulassung kommt Betracht . Begründung Klageanspruchs Mißbrauch marktbeherrschenden Stellung jedenfalls Berufungsverfahren auch nur gleichwertigen rechtlichen Rechtfertigungen Klageanspruchs einheitlichen Klageantrags darstellt kann Begründung Zulassungsentscheidung auch Zulassung Revision nur Teils Streitgegenstands gesehen werden . Sache bleibt Revision Erfolg . richt hat Klage Ergebnis zutreffend Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten unbegründet angesehen . 1 . Berufungsgericht hat Anspruch Beklagte § . V.m . § Abs. Abs. Nr. verneint . Klägerin könne unterstellt werden Netzgebiet Beklagten noch abgrenzbaren räumlich relevanten Strommarkt darstelle Beklagte dort nach vor marktbeherrschend sei . Vorwurf angegriffene Angebot stelle mißbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschenden Stellung Beklagten Strommarkt Gefahr bestehe Beklagte fast monopolartige Stellung regionalen Strommarkt dauerhaft sei jedoch Aspekt Strommarkt tätige Klägerin Ansprüche herleiten könne . kartellrechtliche Schutz mißbräuchliche Verhalten Marktbeherrschers auch Drittmärkten bestehen könne scheitere vorzunehmenden teressenabwägung . Klägerin drohende " Überführung " mindestens % Stromkunden Beklagte früheren Monopols verfüge Beklagte bezeichnet drohe aktuell weitem . Auch unterstellt werde Beklagte Leistungsfähigkeit Beklagten ausnutze Kunden überführen könne bedingte erhebliche Behinderung Klägerin Telekommunikationsmarkt festgestellt werden . Selbst Angebot Beklagten wirklich so günstig wäre kleinere mittlere Haushalte ganz erheblich Buche schlüge Verbraucher " verführt " würden anzunehmen sei jetzt Klägerin beherrschten Markt erheblich Klägerin deutlich nachteilige Entwicklung greifbar abzusehen . 2 . Revision rügt Interessenabwägung richts liege rechtsirrige Vorstellung zugrunde Klägerin sei Auffassung Berufungsgerichts dominierten Drittmarkt Stellung schutzwürdig . § Abs. Abs. Nr. verbiete mißbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschenden Stellung schlechthin Marktstellung betroffenen Unternehmen unterscheiden . Berufungsgericht Abwerbung Kunden monopolähnliche Stellung Beklagten zurückführe Blick aktuellen Verhältnisse Telekommunikationsmarkt lediglich hinnehmbar erkläre räume Berufungsgericht Kunden Klägerin leistungsfremden Mitteln abgeworben würden . Schlußfolgerung festgestellten bedeutenden finanziellen Vorteile kleine mittlere Haushalte seien Telekommunikationsmarkt erheblich sei unhaltbar gerade Vorteile erheblichen rung rechnen sei . Berufungsgericht lasse Acht Kombinationsangebot Weitergabe Kostenvorteilen gehe etwa Synergieeffekten Markt tätigen Unternehmen möglich seien . Synergieeffekte lägen Beklagten Beklagte Strommarkt Beklagte Telekommunikationsmarkt tätig sei . Kopplungsangebot würden öffentlich-rechtlichen Aufgaben Kommunen Bereich Daseinsvorsorge Stromversorgung erlangte Stellung rein privatwirtschaftlichen Tätigkeit Beteiligungsunternehmens Telefondienstleistungen verquickt . Verquickung bestehe konkret Angebote Beklagten Motiv Zielsetzung verknüpft würden überkommene gerade Wettbewerb errungene Monopol Beklagten Strommarkt Telekommunikationsmarkt übertragen zumindest aber noch strukturbedingten wettbewerbsfremden Vorteil anderen Anbietern nutzen . Weiterhin setzten Beklagten strukturbedingte Abhängigkeit Stromverbraucher Beklagten preisverschleiernden Anlockeffektes neue Abhängigkeiten anderen Markt schaffen . naturgemäß gehe Angebot kommunalen Unternehmens jeher Monopolist Bereich Daseinsvorsorge tätig sei " Sogwirkung " Verbraucher . gründe aber Leistung bestehender Alternativen Bereich Daseinsvorsorge Gewohnheit Verbraucher Unternehmen versorgt " werden . Andererseits gebe Zwangssituation Kunden Wechsel gekoppelten Angebot auch dann festgehalten werde Telekommunikationsangebot anderer Unternehmen auch Klägerin Telekommunikationsbestandteil Kopplungsangebotes überlegen sei . 3 . Angriffe Revision haben Ergebnis Erfolg . Klägerin stünde Unterlassungsanspruch § . V.m . Abs. Beklagte sachlich räumlich relevanten Strommarkt marktbeherrschend wäre mißbräuchlicher Ausnutzung marktbeherrschenden Stellung Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen beherrschten Telekommunikationsmarkt Wettbewerb erheblicher Weise beeinträchtigte . Beeinträchtigung muß beherrschten Markt kann auch Drittmarkt eintreten nur erforderliche Kausalzusammenhang Marktbeherrschung mißbilligten Verhalten wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben ist KG WuW/E ; OLG ; Möschel 3 . Aufl . § Rdn . ; Langen/Bunte Kartellrecht 9 . Aufl . Rdn . . entspricht weiten Fassung Generalklausel § Abs. mißbräuchliches Verhalten auch beherrschten Märkten erfaßt werden sollte vgl. Begründung Regierungsentwurf Gesetzes Änderung BT-Drucks . S. demgemäß auch Konkurrenten Marktbeherrschers Drittmarkt geschützt werden Bornkamm Langen/Bunte aaO § Rdn . ; . enger Definition Knöpfle/Leo 5 . Aufl . Rdn . . Anwendung § Abs. -9- festzuhalten ist behinderte Unternehmen auch beherrschten Markt tätig sein muß Senat § Abs. . angenommen hat Urt . 23.2.1988 WuW/E Sonderungsverfahren bedarf Streitfall Entscheidung . Berufungsgericht hat Klägerin unterstellt Beklagte regional abzugrenzenden Strommarkt marktbeherrschend ist . ist Senat gleichzeitig verkündeten Urteil Rechtsstreit Klägerin anderen Energieversorger Strom Telefon Veröffentlichung vorgesehen näher ausgeführt hat Rechtsgründen erinnern . fehlt jedoch Mißbrauch marktbeherrschenden Stellung ; insbesondere werden Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen Wettbewerb Telekommunikationsmarkt erheblichen Weise sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt § Abs. . V.m . Abs. Nr. . Erwägungen Berufungsgericht angestellt hat könnten allerdings verstanden werden halte Beeinträchtigung Wettbewerbsmöglichkeiten Telekommunikationsmarkt tätigen Unternehmen speziell ihrerseits Markt beherrschenden Klägerin maßgeblich . Verständnis wäre zutreffend . Beantwortung Frage Wettbewerb Sinne § Abs. Nr. beeinträchtigt wird kommt individuelle Wettbewerbssituation Marktteilnehmers Anspruch geltend macht . ist nur insofern Bedeutung allgemeinen werbsmöglichkeiten betreffenden Markt beeinflußt . Ist sachlich gerechtfertigte Beeinträchtigung Wettbewerbsmöglichkeiten bejahen steht ergebende Unterlassungsanspruch auch Wettbewerber seinerseits betreffenden Markt beherrscht . mögliche wirkt jedoch Ergebnis . Revision beanstandeten tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts ergeben Zwangskopplung noch Kopplung begehrten weniger begehrten Leistung noch andere Gesichtspunkte Kombinationsangebot Beklagten sachlich gerechtfertigte Beeinträchtigung Wettbewerbsmöglichkeiten Telekommunikationsmarkt erscheinen lassen könnten . Rüge Revision handele leistungsfremden Eingriff Marktgeschehen Aufgaben Daseinsvorsorge rein privatwirtschaftlicher Tätigkeit verquickt strukturbedingte Abhängigkeit Stromverbraucher Beklagten ausgenutzt werde ist begründet . hierbei zugrundegelegte Charakterisierung einerseits Stromversorgung Daseinsvorsorge andererseits Telefondienstleistungen privatwirtschaftliche Tätigkeit ist unzutreffend . Beklagten handeln private Anbieter gleichviel Versorgung elektrischer Energie Erbringung Telefondienstleistungen anbieten . Rahmen Zusammenarbeit Beklagten Stromkunden Bezug Telekommunikationsdienstleistungen gewinnen will stehen Beklagten Leistungswettbewerb fremden Mittel Verfügung ergäben Stromversorger Verantwortung sorge träfe . Umstand Kunden Beklagten bislang nur geringem Umfang Möglichkeit Gebrauch gemacht haben anderen Stromanbieter wechseln kann geschlossen werden betreffenden Kunden könnten veranlaßt gar gedrängt fühlen auch Telekommunikationsdienstleistungen Beklagten zusammenarbeitenden Unternehmen beziehen . Entsprechende Feststellungen hat Berufungsgericht jedenfalls getroffen . liegen Lebenserfahrung auch nur gestützten Rügen Revision Erfolg bleiben müssen . Nutzung Kopplungsangebots Beklagten setzt Stromkunde Entscheidung trifft Stromanbieter so doch Stromtarif anderen Telefondienstanbieter wechseln . verlangt insofern Verbraucher gerade vermeintlich selbstverständlichen überkommenen Vorstellung löst Strom beeinflußbaren Preis örtlichen Versorger Telefondienstleistungen gleichfalls beeinflußbaren Preisen Klägerin bezieht . gleichen Gründen ist auch beanstanden Berufungsgericht " Sogwirkung " festgestellt hat örtliche Verbraucher veranlassen könnte Telekommunikationsdienstleistungen Beklagten beziehen Revision meint gewohnt wären Unternehmen versorgt " werden . nachfolgend ausgeführt angegriffene Kopplungsangebot auch unlauterer Wettbewerb darstellt genügt Rechtfertigung Beklagte Kunden preislich attraktives Angebot Fall unterbreiten will Grundlage Strom auch Telekommunikationsdienstleistungen beziehen . ist auch Marktbeherrscher verwehrt . Unternehmen auch marktbeherrschenden steht unternehmerischer Freiraum ; ist grundsätzlich selbst überlassen Art wirtschaftlichen Betätigung bestimmen entscheiden Waren Leistungen Markt teilnehmen will hierbei Mittel bedient Freiheit Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen zuwiderlaufen Staatslotterie ; 17 Gasdurchleitung ; Importarzneimittel . begründet genommen auch sachlich gerechtfertigte Beeinträchtigung Berufungsgericht Klägerin unterstellt hat angebotene erhebliche Preisvorteil Verbraucher Annahme Angebots " verführt " . ist vielmehr Sinn Preiswettbewerbs auch Marktbeherrscher solange bedienen darf Preisbildung selbst beanstanden ist etwa Wal*Mart Verkauf Einstandspreis . Einsatz Mitteln Freiheit Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung Gesetzes zuwiderlaufen setzt zwar hier vorliegenden Fall Erstreckung wirtschaftlichen Betätigung marktbeherrschenden Unternehmens Drittmarkt notwendigerweise wettbewerbliche Verhalten marktbeherrschenden Unternehmens beanstanden ist . Vielmehr kann Widerspruch Zielsetzung Gesetzes gegebenenfalls auch Auswirkungen wettbewerblichen Handelns Marktbeherrschers ergeben nämlich Drittmarkt Marktzutrittsschranken Wettbewerber errichtet werden . ergibt tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts jedoch hinreichendes . Berufungsgericht hat Recht angenommen Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen sachlich gerechtfertigten Grund Wettbewerb Telekommunikationsmarkt erheblichen Weise beeinträchtigt werden . II . Berufungsgericht hat zutreffend auch anspruch Klägerin § verneint . 1 . Anspruch ergibt Meinung gerin § unzulässigen erwerbswirtschaftlichen Betätigung Beklagten beteiligten Körperschaften . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Anspruch § immer schon dann gegeben Wettbewerber Vorschriften verletzt Einhaltung Markt ausscheiden müßte . Auch Verletzung Vorschriften Marktzutritt muß Schutzzweck § auszurichtenden Würdigung Gesamtcharakters Verhaltens geprüft werden Gesetzesverstoß Gepräge wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält . Gesetzesverstoß genügt allein verletzte Norm zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Normzweck § Lauterkeit Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat Elektroarbeiten ; . 26.9.2002 Altautoverwertung . Schutzfunktion kommt vision auch mehr Zweifel zieht Vorschrift § Altautoverwertung . 2 . Entsprechendes gilt Zuwiderhandlung " verstaatlichungsverbot " Klägerin . Abs. Satz GG entnehmen will . Selbst auszugehen wäre Erbringung Telekommunikationsdienstleistungen Vorschrift Grundgesetzes materiell privatisiert Aufgabenwahrnehmung Unternehmen entzogen werden sollte ausschließlich mehrheitlich staatlicher kommunaler Hand sind so Elftes Hauptgutachten Monopolkommission BT-Drucks . . ; Multimedia-Dienste S. ; . . ; Stober Wirtschaftsverwaltungsrecht 12 . Aufl . S. ; wohl auch Stern Postrecht Bundesrepublik Art . GG . ; einschränkend Windthorst GG 3 . Aufl . Art . Rdn . " privatwirtschaftliche Entscheidungsautonomie gewährleistet ist " ; ablehnend OLG f. ; Bonner Kommentar Bearb . Art . GG Rdn . 22 ; Ebsen . ; Ehlers . ; GG 4 . Aufl . Art . Abs. Rdn . f. ; Lerche Maunz/Dürig GG Bearb . Art . Rdn . 58 ; Pünder . ; Trute VVDStRL könnte Verstoß derartige gesetzliche Schranke Lauterkeit Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion Gründen wettbewerbsrechtlichen Ansprüche Wettbewerbern begründen Verstoß § vgl. fehlenden wettbewerbsrechtlichen Bedeutung materiellen Privatisierung Abfallrechts Altautoverwertung . so hätte gelten Bedenken Tätigkeit kommunaler Unternehmen Telekommunikationssektor gar verfassungsrechtlichen Gebot materiellen Privatisierung ergeben sollten . So begründet . Abs. Rdn . f. ; . Ausführungen Klägerin Tatsacheninstanzen bezogen hat Hinblick Art . GG Bund verpflichtet Beteiligung Nachfolgeunternehmen Sondervermögens Deutsche Bundespost aufzugeben verfassungsrechtlichen Bedenken Gebot materiellen Privatisierung Beachtung Prinzips demokratischer Legitimation Art . Abs. Satz Art . Abs. Satz GG verbiete staatliche kommunale Beteiligungsgesellschaften Art . Abs. Satz GG geforderten Unternehmensautonomie auszustatten . etwaige Verletzung Prinzips wäre jedoch erst recht wettbewerbsrechtliche Bedeutung . 3 . Revision auch vorliegenden Zusammenhang entgegenhalten will wende lediglich unlautere Verquickung Sonderstellung Beklagten kommunalen Unternehmens Daseinsvorsorge rein privatwirtschaftlichen Tätigkeit Beteiligungsunternehmens Beklagte besondere Vertrauensstellung ausnutze Unternehmen Daseinsvorsorge Gebiet Stromversorgung Jahrzehnte erlangt habe findet bereits ausgeführt Feststellungen Berufungsgerichts Vorbringen Klägerin Tatsacheninstanzen Grundlage . 4 . rechtlichen Gesichtspunkt Verstoßes Beklagten § Abs. Nr. Lizenz bedarf Sprachtelefondienst Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze bietet kommt Revision Recht . Berufungsgericht hat Klagebegründung zutreffend Hinweis zurückgewiesen Beklagte Telekommunikationsnetz betreibe ebenso bereits . 5 . Angebot Beklagten ist auch Kopplung Stromversorgung Telekommunikationsdienstleistungen wettbewerbswidrig wäre . Anforderungen Wettbewerbsrecht Zulässigkeit Kopplungsangeboten stellt müssen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Gefahren orientieren derartigen Geschäften Verbraucher ausgehen vornehmlich Gefahr tatsächlichen Wert Angebots getäuscht doch unzureichend informiert werden Kopplungsangebot ; . 13.6.2002 Kopplungsangebot . Kopplungsangebote erschweren typisch Einzelpreise ausweisen Preisvergleich Verbraucher enthalten darüberhinaus gewisses Preisverschleierungspotential . kann Kopplungsangeboten insbesondere Teil Leistung " unentgeltlich " sein soll an Absatzgeschäft gekoppelten Gewinnspielen Einzelfällen so starke Anlockwirkung ausgehen auch verständigen Verbraucher Rationalität Nachfrageentscheidung Hintergrund tritt aaO . Auch Interesse Verbrauchers renz Angebots fordern ist aaO so läßt hieraus doch ableiten Angabe gemeinsamen Rückvergütung Inanspruchnahme zweier unterschiedlicher Leistungen hier Rede steht beanstanden wäre . erschwert zwar Preisvergleich Verbraucher Gesamtangebot Einzelpreisen anderer Anbieter vergleichen will Einzelpreise ermitteln addieren muß erkennen gegebenenfalls Umfang Gesamtangebot Preisvorteil verbunden ist . Ebensowenig Generalklausel § Irreführungsverbot Verpflichtung entnommen werden kann stets Wert Zugabe anzugeben aaO kann jedoch verlangt werden gemeinsamen Preis zusammengefaßte Leistungen Einzelpreise angegeben werden Anbieter tatsächlich fordert eben Leistungen gemeinsamen Preis nur gemeinsam abgibt . Insofern hindert Transparenzgebot grundsätzlich Kopplung selbst noch Angabe lediglich direkt entrichtenden hier einheitlichen Rückvergütung resultierenden einheitlichen Preises . Vielmehr ist Sache Verbrauchers anzustellen Gedanken Preiswürdigkeit Angebots machen zumindest maßgebenden Gesamtpreises sind Preisvergleiche immer möglich . 27.2.2003 Gesamtpreisangebot . Streitfall ist gewisse Mühe Preisvergleich Beklagten angebotenen Rückvergütung ergebenden gemeinsamen Preis Beklagten anderen Anbietern verlangten bereitet so eher hinzunehmen Entscheidung Wechsel Telekommunikationsdienstleisters regelmäßig nähere Prüfung Angebote erfolgen wird . Raum Bornkamm Meier-Beck