NAMEN Verkündet : 22 . Februar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Bezugsbindung § ; . ; Nr. Art . Revision kann gestützt werden Berufungsgericht Zuständigkeit Unrecht angenommen habe . Rahmen selektiven Vertriebssystems getroffene Vereinbarung Verkaufsziele Automobil-Vertragshändler A-Händler zugeordneten B-Händler B-Händler Bezugsbindung auferlegt ist auch dann Verbot Art . Abs. freigestellt Art . Abs. nichtig Bezugspflicht B-Händlers nur geht Abnahme bestimmten Anzahl Neufahrzeugen bemühen . Urteil 22 . Februar Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . Dezember Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Ball Prof. Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . Dezember wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Parteien schlossen 26 . September Renault-Servicevertrag Vertrieb Renault-Neufahrzeugen -Originalersatzteilen . Beklagte war seinerzeit Renault-Vertragshändlerin sogenannte A-Händlerin Vertrag " Service bezeichnete Klägerin war sogenannte B-Händlerin zugeordnet . Unmittelbare Vertragsbeziehungen Deutschen AG unterhielt Klägerin . Art . Renault-Servicevertrages ist Überschrift " Verkaufsziele " Ziffer folgende Regelung enthalten : " Service bemüht höherer Gewalt insbesondere Arbeitskampf rechtzeitig so Fahrzeuge bestellen jährlichen Anlage festgelegten Verkaufsziele erreicht werden können . Händler bemüht höherer Gewalt betreffende Vertragsware liefern Deutsche AG geliefert hat . Verpflichtungen Art . sind Sinne Art . Service Händler wesentliche Pflichten . " Art . sieht Ziffer außerordentliches Kündigungsrecht Vertragsteile Fall andere Vertragspartei obliegenden wesentlichen Verpflichtungen erfüllt . Anlage Renault-Servicevertrag enthält Parteien jährlich einvernehmlich festzusetzende Absatzzielmenge Neuwagen Ausstellungsfahrzeugen Vorführwagen ferner Absatzzielsetzung Originalersatzteile . Formular A Anlage ist dritte Quadrimester Fahrzeugtypen aufgeschlüsseltes Absatzziel RenaultNeufahrzeugen festgelegt . Juni sprach Deutsche AG Beklagten ordentliche Kündigung A-Händlervertrages 30 . Juni . Klägerin ging September verkauften RenaultNeufahrzeuge anderen A-Händler beziehen Ablauf Beklagten geschlossenen Servicevertrages 30 . Juni neuen B-Händlervertrag abschloß . dritten Quadrimester nahm Renault-Neufahrzeuge Beklagten unstreitig Einnahmeausfall Höhe DM 24.282,15 € entstand . September bezog Klägerin Beklagten Neufahrzeuge mehr . Zahl dritten Quadrimester verkauften Renault-Neufahrzeuge lag über 54 . Ähnlich verhielt Darstellung Beklagten Verkaufs Renault-Originalersatzteilen Bezug Beklagte Klägerin gleichfalls September einstellte . Beklagte hat zuletzt Höhe € unstreitige Klageforderung Schadensersatzanspruch Einnahmeausfalls dritte Quadrimester Höhe € aufgerechnet Wege Widerklage Auskunft Klägerin Zeit 1 . September 30 . Juni verkauften Beklagte bestellten Renault-Neufahrzeuge Renault-Ersatzteile begehrt . Landgericht hat Aufrechnung gestellte Gegenforderung begründet erachtet Klage nur Höhe € nebst Zinsen stattgegeben . weitergehende Zahlungsklage Widerklage hat abgewiesen . Urteil haben Parteien Oberlandesgericht Berufung eingelegt . Berufung Klägerin hilfsweise Verweisung Kartellsachen zuständige Oberlandesgericht beantragt hatte hat Oberlandesgericht Klage vollem Umfang stattgegeben ; Berufung Beklagten hat zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Vorinstanzen erfolglose Auskunftswiderklage weiter . Zahlungsklage erstrebt Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils Maßgabe Aufrechnungsforderung übersteigende Teil Klageforderung Klägerin nur Zug Zug Erfüllung Widerklage begehrten Auskunft zuerkannt werde . Klägerin beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Entscheidung wesentlichen folgt begründet : Berufungen Klage Widerklage seien zulässig . Gemäß Abs. komme etwaige Unzuständigkeit Landgerichts Hilfsantrag Klägerin . Berufung Klägerin sei auch begründet . Absatzzielvereinbarung Art . Servicevertrages Parteien sei Berücksichtigung EG-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. auszulegen . Art . Abs. Nr. Verordnung dürften Absatzzielvereinbarung nur " Bemühensverpflichtungen " einklagbare Pflicht Händlers Abnahme Vertragswaren hergeleitet werden . Art . Abs. Nr. Verordnung stehe ferner Verbot Querbezugs Vertragsware Vertriebssystems gemeinsamen Markt . vertragliche Regelung Parteien entspreche nur dann Verordnung Verfehlen vereinbarten Absatzziels Schadensersatzpflicht Klägerin hergeleitet werden könne . Ermangelung sonstigen spruchsgrundlage stehe Beklagten auch Widerklage verfolgte Auskunftsanspruch . Berufung sei unbegründet . II . Entscheidung Berufungsgerichts hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Erfolg bleibt Rüge Revision Oberlandesgericht sei Entscheidung Berufung zuständig gewesen zweitinstanzliche Zuständigkeit Kartellsachen Oberlandesgericht konzentriert sei . Rüge scheitert allerdings bereits etwaiger Zuständigkeitsmangel Berufungsinstanz gemäß § rügelose Verhandlung Sache geheilt worden wäre . Bestimmung § gemäß § Berufungsverfahren entsprechend anwendbar ist gilt Absatz Verletzung Vorschriften Befolgung Partei wirksam verzichten kann . ist § Abs. Satz Nr. Satz ergibt ausschließlichen Zuständigkeit auch hier Betracht kommenden ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit Kartellgerichts § Abs. 4 . Aufl . Rdn . m.w . . ; Bornkamm Kartellrecht 9 . Aufl . Rdn . Fall . Rechtsprechung erkennenden Senats Rechtslage Inkrafttreten Gesetzes Reform Zivilprozesses 27 Juli . S. ZPO-Reformgesetz wäre Rüge aber unbeachtlich Unzuständigkeit Oberlandesgerichts Klägerin noch Beklagten Berufungsinstanz beanstandet worden ist . konnte Rüge vorhergehenden Rechtszug Kartellsachen zuständiger Spruchkörper hätte entscheiden müssen Revisionsrechtszug nur dann Erfolg erhoben werden hier Fall ist Partei glaubhaft machte Verschulden außerstande war Rüge bereits Vorinstanz erheben Export ; Bornkamm aaO Rdn . . Jahr zurückgehende Rechtsprechung stützt damals § enthaltene Wirkung 1 Juli § Abs. übernommene Regelung vermögensrechtlichen Streitigkeiten Berufungsgericht ausschließliche Zuständigkeit Gerichts erster Instanz Amts prüft Rüge Beklagten ausgeschlossen ist ersten Rechtszug Rüge Hauptsache verhandelt hat genügend entschuldigt . Bestimmung entsprechende Geltung Revisionsverfahren § . hergeleitet wurde Export ist indessen ZPO-Reformgesetz Folgeänderung Abs. . gestrichen worden Begründung Regierungsentwurfs ZPO-Reformgesetz BT-Drucks . S. . Vorschrift kann Berufung gestützt werden Gericht ersten Rechtszuges Zuständigkeit Unrecht angenommen hat . gilt auch Fall Erstrichter mißachteten Zuständigkeit anderen Gerichts ausschließliche Zuständigkeit handelt . erster Instanz Zuständigkeitsrüge erhoben worden Verschulden unterblieben ist kommt mehr . Zuständigkeitsrüge Revision bleibt aber Erfolg § Abs. gemäß § Revision entsprechende Anwendung findet . ergibt allerdings bereits Wortlaut . entsprechenden Bestimmung § . Verzichtbare Zulässigkeit Klage betreffen § Abs. . auch § Abs. . geregelte Zuständigkeitsrüge gezählt wurde sind Regelungsgegenstand § Abs. . Weggefallen ist Streichung § Abs. . ferner dort getroffene Ausnahmeregelung näher 21 . Aufl . § Rdn . ausschließliche Zuständigkeit Berufungsgericht Amts prüfen war . Bestimmung . Regelungsgehalt Absätze § . übernimmt Verweisung § . bezieht betrifft nur verzichtbare Zulässigkeitsrügen Rüge Unzuständigkeit ausschließlicher Zuständigkeit anderen Gerichts gehört arg . Abs. Satz Nr. Satz . Wortlaut Neuregelung würde Revisionsverfahren Grundsatz bewenden Zuständigkeitsfragen Revisionsgericht Amts prüfen sind Prüfung Zuständigkeit § Abs. ausgeschlossen ist so 2 . Aufl . § Rdn . . ist indessen nur Zuständigkeit Gerichts erster Instanz Fall hier erörterten Zusammenhang Bedeutung zukommt . -9- Ergebnis wäre indessen Willen Gesetzgebers Regelungskonzept ZPO-Reformgesetzes deutlich wird vereinbaren . Begründung Regierungsentwurfs Abs. § Abs. BT-Drucks . S. soll Nachprüfung Zuständigkeit vorinstanzlichen Gerichts Rechtsmittelgericht ausgeweitet Gegenteil Interesse Verfahrensbeschleunigung Entlastung Rechtsmittelgerichte deutlich eingeschränkt zugleich vermieden werden vorinstanzlichen Gericht geleistete Sacharbeit fehlender Zuständigkeit hinfällig wird . Abs. schließt Nachprüfung Gericht erster Instanz angenommenen Zuständigkeit Berufungsgericht mehr nur Fall erster Instanz schuldhaft versäumten Rüge generell . Entsprechendes gilt § Abs. Wortlaut Ausnahme gilt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs internationale Zuständigkeit . ; . 27.5.2003 ZR Revision ; ebenso § Abs. . XI Zuständigkeit Gerichts erster Instanz Nachprüfung schlechthin entzogen sein soll . ist auch Grund erkennbar sprechen könnte Entscheidung Berufungsgerichts Zuständigkeit weitergehenden Kontrolle unterwerfen entsprechende Entscheidung Gerichts erster Instanz . Anbetracht hält Senat ausgeschlossen Gesetzgeber ZPO-Reformgesetz Inkrafttreten bestehende Beschränkung Möglichkeit Revisionsinstanz Unzuständigkeit Berufungsgerichts rügen beseitigen positive Entscheidung Berufungsgerichts Zuständigkeit Nachprüfung Revisionsgericht unterwerfen wollte . versteht Verweisung § . vielmehr Berufungsinstanz geltenden Revision entsprechend anzuwendenden Vorschriften " Rügen Unzulässigkeit Klage " auch Vorschrift Abs. zählen ist . Revision kann folglich gestützt werden Berufungsgericht Zuständigkeit Unrecht angenommen hat . 2 . Auch Sache bleiben Rügen Revision Erfolg . Berufungsgericht hat Schadensersatzpflicht Klägerin Verstoßes Art . Ziffer Servicevertrages getroffene Verkaufszielvereinbarung Ergebnis Recht verneint . Rechtsfehlerfrei geht Berufungsgericht Vertragsklausel Art . jetzt Art . messen ist . Servicevertrag Parteien ist Teil Vertriebsnetzes Deutschen AG gesamte Territorium Bundesrepublik erstreckt . Schon Grunde sind Wettbewerbsbeschränkungen Servicevertrag Inhalt Deutschen AG vorgegeben ist selektives Vertriebssystem typischen Wettbewerbsbeschränkungen inhaltlich weitgehend Renault-A-Händlervertrag übereinstimmt geeignet innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen . Art . Ziffer Servicevertrages getroffene Verkaufszielvereinbarung verstößt Verbot Art . Abs. ist Art . Abs. nichtig Grundlage Schadensersatzpflicht Klägerin Beklagten beanstandeten Verhaltens sein könnte . . Abs. Nr. hier beurteilende Rechtsverhältnis noch anzuwendenden Verordnung Nr. Anwendung Art . Abs. Vertrages Gruppen Kundendienstvereinbarungen Kraftfahrzeuge fortan : Verordnung Nr. ist zwar Verpflichtung Händlers bemühen bestimmten Zeitraum Vertragsgebiets Vertragswaren mindestens Umfang abzusetzen Vertragspartnern einvernehmlich fehlendem Einverständnis sachverständigen Dritten festgesetzt worden ist Verbot Art . Abs. freigestellt . stimmt . Nr. Servicevertrages insofern B-Händler Abnahmepflicht nur " Bemühenspflicht " Hinblick Fahrzeugabsatz auferlegt wird . Klausel kommt aber insoweit Genuß Freistellung Art . Abs. Nr. Verordnung Nr. lediglich Pflicht B-Händlers statuiert Absatz bestimmten Anzahl Renault-Neufahrzeugen bemühen auch Bestellung Fahrzeuge A-Händler Partner Servicevertrages ist Gegenstand " Bemühenspflicht " B-Händlers macht . wird zugleich Bezugsbindung B-Händlers bezweckt so doch jedenfalls bewirkt geeignet ist hindern Renault-Neufahrzeuge Absatz anderen Mitgliedern selektiven Renault-Vertriebssystems auch europäischen Ausland beziehen . derartige Beschränkung Freiheit Kraftfahrzeughändlers Gemeinsamen Marktes Vertragswaren Unternehmen Vertriebsnetzes Wahl erwerben gilt Gruppenfreistellung Verordnung Nr. Art . Abs. Nr. . Allein Bezugsbindung Klägerin kommt Grundlage Schadensersatzbegehrens Beklagten Betracht . Parteien dritte Quadrimester einvernehmlich festgelegte Absatzziel Neufahrzeugen hat Klägerin Feststellungen Berufungsgerichts unstreitig übertroffen . Berufungsgericht erwogene Frage Sanktionen Verfehlung einvernehmlich festgelegten Absatzziels zulässigerweise geknüpft werden können stellt Streitfall . Beklagte begründet Schadensersatzbegehren auch mangelnden Absatzbemühungen Klägerin . Schaden geltend macht besteht vielmehr ausschließlich Einnahmeausfall erlitten hat Klägerin September Renault-Neufahrzeuge mehr Beklagten anderen A-Händler bezogen hat . Revision geteilten Auffassung Landgerichts läßt Schadensersatzpflicht Klägerin auch begründen Klägerin Lage gewesen wäre vereinbarte Anzahl Fahrzeugen Beklagten bestellen abzusetzen anerkennenswerten Grund Fahrzeuge dritter Seite bezogen Erreichung gemeinsamen Absatzziels Parteien vereitelt habe . auch Begründung setzt denknotwendig auch eingeschränkte Bezugsbindung Klägerin dargelegt Freistellung Verbot Art . wirksam vereinbart werden konnte . Bezugspflicht Beklagten Klägerin vernünftigen Grund hätte lossagen dürfen bestand somit . . Revision Beklagten ist Kostenfolge Abs. zurückzuweisen . Bornkamm Ball Meier-Beck