NAMEN Verkündet : 7 . Februar Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 . Februar Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 5 . Zivilsenat 10 . Februar aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil Landgerichts Kammer Handelssachen 23 . Januar abgeändert . Klage wird abgewiesen . Kläger trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Kläger betreibt LOTTO-TOTO-Annahmestelle Zeitschriftenverkauf . wendet Werbung Probeabonnement beklagte Verlag Anfang veröffentlichte . Abonnenten sollten Ersparnis über % Ausgaben Wochenzeitschrift Echo Frau Gastleser“-Geschenk CD voll alten Schlager-Klassikern erhalten . Kläger beanstandet Beklagte Testabonnement selbst vorgegebenen Einzelverkaufspreis Zeitschriftenhandel gebunden sei % unterschreite Zugabe gewähre Wert angemessenem Verhältnis Erprobungsaufwand stehe . Kläger hat Beklagten Unterlassung Ankündigungen Gewährung angekündigten Vorteile Anspruch genommen . Beklagte ist Klage entgegengetreten . Kläger stützt Begehren Wettbewerbsregeln Verband Deutscher Zeitschriftenverleger Vertrieb abonnierbaren Publikumszeitschriften aufgestellt hat . Wettbewerbsregeln Bundeskartellamt Berufungsverfahrens Beschluss 30 . März 22220-W-86/03 § Abs. . anerkannt hat heißt u.a. : 3 . Probeabonnements Kurzabonnements Erprobungszwecken sind zulässig zeitlich maximal Monate begrenzt sind Prozent kumulierten Einzelheftpreis liegen . Derartige Probeabonnements sind beliebig oft wiederholbar ; dürfen nur reguläres Abonnement führen jederzeit kündbar ist . 4 . Werbegeschenke Werbeexemplaren Probeabonnements Sachgeschenke Belohnung Bereitschaft Erprobung müssen angemessenen Verhältnis Erprobungsaufwand stehen . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten ist Sache Erfolg geblieben . . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten . Kläger beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat beanstandete Verhalten Beklagten Verhältnis gebundenen Zeitschriftenhändlern vertragswidrig gleichzeitig unlauter . S. § Nr. angesehen . Begründung hat ausgeführt : Preisbindungsrevers sei Beklagte Zeitschriftenhändlern vertraglich verbunden . Preisgestaltung Probeabonnement verstoße Beklagte vertraglichen Bindung Rahmen Glauben ergebenden wechselseitigen Leistungstreuepflichten Folge jeweiligen Vertragspartner Preisbindungsvereinbarung Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe . Preisunterschreitung Rahmen Werbeaktion Probeabonnement sei schlechthin unzulässig . Bereich vertraglich noch zulässigen Abonnentenwerbung werde jedoch verlassen nement verbundene Erprobungszweck erkennbar überschritten werde Verhalten treuwidrige Umleitung Kunden preisgebundenen Zeitschriftenhändlern unmittelbar preisbindende Verlagsunternehmen darstelle . entscheidenden Anhaltspunkt Frage Umfang preisbindende Verlage besondere zeitlich begrenzte Vorteile Gewinnung neuer Abonnementkunden versprechen könnten lieferten Wettbewerbsregeln Vertrieb abonnierbaren Publikumszeitschriften bis zu dreimonatige Probeabonnements Nachlass maximal % Einzelverkaufspreis Einzelhefte vorsähen . angegriffene Werbung überschreite Obergrenze verspreche zusätzlich noch attraktive Gratiszugabe Erprobungsaufwand mehr angemessenen Verhältnis stehe . verstoße erwähnten Wettbewerbsregeln ebenfalls festgehaltene Verbot Prämien gewähren wettbewerbswidriger Lockeffekt ausgehe . Zusammenhang Wettbewerbsregeln ergebe Preisnachlässe Zugaben Kumulationsverbot bestehe . Beklagte habe Kernstück Preisbindung verstoßen Vertragspartnern auferlegt habe . Preisbindungsrevers eigenen Vertragspflichten übernommen habe scheide zwar Verstoß vertragliche Hauptleistungspflicht . Verstoß wiege aber so schwer Verletzung Hauptleistungspflicht gleichstehe . Auch Besonderheiten Pressevertriebs geringere Rücksichtnahmepflichten Folge hätten ändere Treuwidrigkeit beanstandeten Verhaltens Verschiebungen Abonnementvertrieb führe nachhaltig Wirtschaftlichkeit Zeitschriftenhandels beeinträchtige ankomme Kläger befürchteten Umsatzrückgänge bereits eingetreten seien . sei auszugehen beanstandete beaktion allein auch Einzelvertrieb zugute komme . Probeabonnement gehe Ende Erprobungsphase automatisch normales Abonnement . Beklagten begangenen Vertragsverstoß handele nur Obliegenheitsverletzung lediglich führe Beklagte Zeitschriftenhändlern mehr Preisbindung berufen könne . Beklagte trete vielmehr Verhalten direkte Konkurrenz Einzelhändlern verschaffe beanstandete Verhalten treuwidrigen Wettbewerbsvorteil . Zeitschriftenhändlern stehe Beklagten vertraglicher Anspruch vertragswidrige Verhalten unterlassen . Verletzung vertraglicher Pflichten begründe zugleich Verstoß § VDZ-Wettbewerbsregeln . Vertragsverstoß könne ausnahmsweise auch deliktische Ansprüche begründen Streitfall Verletzer vertragswidrige Verhalten gezielt Förderung eigenen Wettbewerbs einsetze nachhaltig Wettbewerb eingreife . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . führen Aufhebung Berufungsurteils Abweisung Klage . 1 . Berufungsgericht hat Unrecht angenommen Kläger Beklagten lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht . Recht weist Revision Kläger Hilfe Lauterkeitsrechts Unterlassung missbräuchlichen Handhabung Preisbindung . S. § Abs. Nr. § Abs. Nr. beanspruchen könne . Gesetz Wettbewerbsbeschränkungen enthält wird 1 Juli geltenden Fassung besonders deutlich abschließende Regelung zivilrechtlichen Ansprüche Mitbewerber Wettbewerbsverbände Falle Verstößen kartellrechtliche Verbote geltend machen können Wettbewerbsrecht 24 . Aufl . Rdn . m.w . ; S. . ; Wrage UWG-Sanktionen GWB-Verstößen ? S. ; vgl. ferner W.-H. Frankfurter Kommentar Stand : Nov. § Rdn . ; . . Nr. Rdn . f. ; wohl auch Schricker Gesetzesverletzung Sittenverstoß S. . alten Recht ergangenen Senatsrechtsprechung entnommen werden kann kartellrechtliche Verstöße Gesichtspunkt Rechtsbruchs lauterkeitsrechtlich verfolgt werden können vgl. . WuW/E ; . 21.2.1978 WuW/E Preis ; Urt . 6.10.1992 WuW/E Zinssubvention hält Senat Auffassung . Zuge 7 . GWB-Novelle hat Gesetzgeber Anspruchsberechtigung § Abs. deutlich erweitert : Regierungsentwurf noch Rechtsprechung Vergangenheit teilweise restriktiv ausgelegten Schutzgesetzerfordernis festgehalten hatte BT-Drucksache S. hat Gesetzgeber Beschlussempfehlung federführenden Ausschusses Wirtschaft BT-Drucksache S. weitergehende generell betroffenen Mitbewerber sonstigen Marktteilnehmer einschließende Fassung Anspruchsberechtigung zurückgegriffen bereits Referentenentwurf Bundesministeriums Wirtschaft Arbeit 17 . Dezember enthalten war vgl. Gesetzesbeschluss Deutschen 11.3.2005 BR-Drucksache S. . Regelung ist zwar lauterkeitsrechtlichen Regelung Anspruchsberechtigung Abs. nachgebildet geht aber insofern Anspruchsberechtigung nur Mitbewerber auch Marktteilnehmer Marktgegenseite vorsieht . Andererseits bleibt kartellrechtliche lauterkeitsrechtlichen Regelung Anspruchsberechtigung Verbraucherverbände vorsieht . Gesetzgeber hat Erweiterung Beschränkung Regelung getroffen bewusst lauterkeitsrechtlichen Modell abweicht . hat deutlich gemacht abschließende Regelung zivilrechtliche Durchsetzung kartellrechtlicher Bestimmungen handelt . kartellrechtliche Regelung unterscheidet ferner klar kartellrechtlichen Verboten § Abs. auch zivilrechtlich durchgesetzt werden können Abs. § § Abs. lediglich Eingreifen Kartellbehörde ermöglichen . So gewährt Gesetz preisgebundenen Unternehmen abgesehen vertraglichen Ansprüchen Falle diskriminierenden Handhabung Preisbindungsvereinbarung ergeben können Falle missbräuchlichen Handhabung Preisbindung gesetzlichen Schadensersatzanspruch räumt allein Bundeskartellamt Befugnis Falle einzuschreiten § Abs. § Abs. . differenzierte gesetzliche Regelung würde konterkariert kartellrechtliche Missbrauchstatbestände Verbote ausgestaltet sind gleichwohl Hilfe Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden könnten bewussten Beschränkung Anspruchsberechtigung Zuwiderhandlungen kartellrechtliche Verbote stets auch -9- lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch Gesichtspunkt Nr. bejaht würde . klare Vorrang § § geregelten zivilrechtlichen Ansprüche beschränkt allerdings Fälle Vorwurf Unlauterkeit allein kartellrechtlichen Verstoß speist . Gründet Unlauterkeit etwa Fällen Boykotts unbilligen Behinderung eigenständigen lauterkeitsrechtlichen Tatbestand gezielte Behinderung § Nr. stehen zivilrechtlichen Ansprüche Kartellrecht Lauterkeitsrecht ergeben gleichberechtigt nebeneinander . auch Rahmen eigenständigen lauterkeitsrechtlichen Beurteilung erweist beanstandete Verhalten Beklagten wettbewerbswidrig . Recht hat Berufungsgericht abgestellt lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit angegriffenen Abonnementwerbung Beklagten bereits VDZ-Wettbewerbsregeln ergebe . Frage bestimmtes Verhalten unlauter beurteilen ist haben Wettbewerbsregeln heute nur mehr begrenzte Bedeutung . Vergangenheit Frage Unlauterkeit maßgeblich Anstandsgefühl verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden vgl. ; Selbstbedienungsgroßhandel ; EinpfennigSüßwaren ; Warnschild ; Bäckerfachzeitschrift Verkehrssitte Verkehr herrschende tatsächliche Übung vgl. . 5.6.1956 4/55 Bünder Glas ; . 315 Werbewagen abgestellt wurde besteht heute Einigkeit Wettbewerb bedenklicher Weise beschränkt würde Übliche Norm erhoben würde vgl. Köhler aaO Rdn . ; aaO § Rdn . . . Wettbewerbsregeln können allenfalls indizielle Bedeutung Frage Unlauterkeit haben vgl. . Wettbewerbsrichtlinie Privatwirtschaft ; Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO Rdn . ; aaO Rdn . ; Kellermann 3 . Aufl . § Rdn . f. ; anders Fezer/Fezer § Rdn . . Auch Umstand Wettbewerbsregeln Kartellbehörde anerkannt werden verleiht Rechtsnormqualität . Zwar wird Kartellbehörde Regel Wettbewerbsregeln Anerkennung versagen lauterkeitsrechtlich unbedenkliches Verhalten unzulässig bezeichnen . bedeutet indessen Richter Zivilrechtsstreit lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit Verhaltens entscheiden hat Entscheidung abgenommen wäre Kartellbehörde Wettbewerbsregeln Abs. § Abs. anerkannt hat lauterkeitsrechtlichen Unzulässigkeit fraglichen Verhaltens ausgehen . Vielmehr beschränkt rechtliche Bedeutung Anerkennung Selbstbindung Kartellbehörde unveränderter Sachlage Verabschiedung Wettbewerbsregeln mehr Kartellverstoß § verfolgen kann vgl. § Abs. Satz . Schließlich würde verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen Wettbewerbsregeln Ausfüllung lauterkeitsrechtlichen Generalklauseln Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe herangezogen würden . hat Standesrichtlinien Rechtsanwälte schieden Eingriff Berufsausübungsfreiheit Art . GG Rede steht derartige gesetzliche Grundlage festgelegte Richtlinien Hilfsmittel Auslegung Konkretisierung Generalklausel § herangezogen werden dürfen BVerfGE f. ; . Grundsätze beanspruchen auch dann Geltung Ausfüllung wettbewerbsrechtlichen Generalklausel § Wettbewerbsregeln herangezogen würden ebenfalls Gesetzesqualität zukommt . Berufungsgericht hat VDZ-Wettbewerbsregeln aber dennoch entscheidende Bedeutung beigemessen . hat Regeln entnommen Beklagte preisgebundenen Zeitschriftenhandel vertragsuntreu verhalten habe hat gleichzeitig Wettbewerbsverstoß § § Nr. gesehen Beklagte Vertragsverletzung Mittel Wettbewerbs Nachteil gebundenen Händler eingesetzt habe . kann beigetreten werden . Preisbinder preisgebundenen Händler treffenden Rücksichtnahmepflichten führen Beklagte gehindert wäre Probeabonnement beanstandeten Weise anzubieten . Zutreffend hat Berufungsgericht allerdings angenommen preisbindende Unternehmen preisgebundenen Händler auch dann vertragliche Pflichten treffen Preisbinder ebenfalls verpflichtet hat anderen Händler Weise binden . auch Fall darf preisbindende Verleger tun Bindung Endverkaufspreise untergräbt vertragstreuen gebundenen Händler Schwierigkeiten bereiten kann vgl. Grote Revers ; Trockenrasierer ; Schallplatten . Unabhängig ist binder Normadressat Behinderungsverbots § Abs. . Umstand Beklagte Einzelverkauf Zeitschrift Preisbindung unterwirft kann jedoch geschlossen werden verwehrt wäre Sicht vorzugswürdigen Absatz Abonnements besonders attraktiven Angeboten fördern . liegt Hand Zeitschriftenverlag Abonnent regelmäßigen Abnahme Zeitschrift verpflichtet wesentlich attraktiverer Leser ist Zeitschrift gelegentlich Handel erwirbt . Abonnenten kann Verlag längere Zeit rechnen Erwerber Einzelheftes Gewähr bietet nächste übernächste Heft ebenfalls erwirbt . ist wettbewerbsrechtlich beanstanden Verlag Abonnement deutlich günstigere Konditionen anbietet preisgebundenen Einzelverkauf . Rücksichtnahmepflichten preisbindenden Verleger verpflichten verschiedene miteinander Wettbewerb stehende Zeitschriftenhändler gleich behandeln hindern grundsätzlich Probeabonnements besonders günstigen Konditionen anzubieten Weise Abonnementabsatz Einzelverkauf fördern . Übrigen hat Berufungsgericht zwar vermutet Attraktivität Probeabonnements Kläger unterstellt Lasten Einzelverkaufs gehe . hat aber Feststellungen getroffen . Vermutung hat Berufungsgericht Acht gelassen zwar Dauerabonnent aber nur Probeabonnement Anspruch nimmt Berufungsgericht PrämienShopper bezeichnet Einzelhändler Kunde verloren ist . Je tiger Probeabonnement je attraktiver versprochene Zugabe ist desto höher wird Anteil Probeabonnenten sein Abnahme Probeabonnements selbst verpflichten also Ablauf Probezeit entsprechende Erklärung Verlag verhindern Probeabonnement reguläres Abonnement übergeht . ist weiteres denkbar Personenkreis Beklagte vorgetragen hat Probeabonnement stärker Zeitschrift gebunden wird Zeitschrift Zukunft regelmäßiger Handel erwirbt . Vortrag Klägers ist auch entnehmen Absatz Zeitschrift Echo Frau Zeitschriftenhandel Folge attraktiven Probeabonnements nennenswertem Umfang zurückgegangen wäre . Bundeskartellamt ist Anerkennungsbescheid 30 . März offenbar ausgegangen VDZ-Wettbewerbsregeln besonderen Pflichten Beklagte Preisbinder unterworfen ist etwa Grenzen ohnehin lauterkeitsrechtlich Zulässigen beschreiben besonders attraktiven Probeabonnements übertriebenes Anlocken liege . hat Bundeskartellamt ältere Rechtsprechung zugrunde gelegt jedoch Bundeskartellamt Beschluss zitierten Entscheidungen Kopplungsangebot Bundesgerichtshofs . 13.6.2002 mehr uneingeschränkt herangezogen werden kann . bestehen durchgreifenden lauterkeitsrechtlichen Bedenken Produkte Funktionszusammenhang stehen gekoppelten Angebot zusammengefasst werden . Auch Blick Wert Zugabe stellt beworbene Probeabonnement missbräuchliches Kopplungsangebot . günstige Preis noch attraktive Zugabe kann Vorwurf unsachlichen Beeinflussung Verbraucher rechtfertigen . 2 . Kläger steht Ausführungen oben ergibt auch vertraglicher Unterlassungsanspruch Beklagten . . angefochtene Urteil kann Bestand haben . ist aufzuheben . Hinblick getroffenen Feststellungen ist Senat Lage abschließend entscheiden . Kläger geltend gemachten Ansprüche zustehen ist Klage abzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Ball Raum Bornkamm Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 10.02.2005