NAMEN Verkündet : 30 . März Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Wegfall Freistellung . ; Art . Abs. Ist selektiven Vertriebssystem Herstellers gehörender Wiederverkäufer fabrikneuer Kraftfahrzeuge Weigerung ausländischer Vertragshändler Neufahrzeuge systemfremde Wiederverkäufer liefern Lage Bestellungen Kunden Neuwagen auszuführen kann Schadensersatzanspruch entgangenen Gewinns § Abs. i.V. Art . Abs. zustehen fraglichen Zeit Wirkungen Freistellung Vertragshändlern auferlegten Verbots Neufahrzeuge systemfremde Wiederverkäufer liefern Verbot Art . Abs. Art . Abs. Nr. entfallen waren . einseitige " schwarze Verhaltensweise " Herstellers nachhaltiger Aufruf führt Art . Abs. Nr. Wegfall Freistellung nur Zeitraum beanstandete Verhalten Vertragshändler beeinflussen geeignet ist nur Vertriebsvereinbarungen Gebiet gelten Wettbewerb verbotene Verhalten Herstellers verfälscht wird . Hersteller können weiteres sogenannte " schwarze Verhaltensweisen " ausländischen Vertragshändler Art . Abs. Nr. Nr. zugerechnet werden . Urteil 30 . März Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Februar Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Ball Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 6 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 9 Juli wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Klägerin GmbH künftig : sprüche Klägerin abgetreten hat betätigen gewerblich Vermittler Wiederverkäufer fabrikneuer Kraftfahrzeuge europäischen Ausland re)importieren . Beklagte ist Dachgesellschaft Volkswagen-Konzerns . vertreibt fabrikneue Kraftfahrzeuge Marken Ländern Europäischen Gemeinschaft selektive Händlernetze . Export Länder erfolgt ausschließlich dort ansässige Generalimporteure Fahrzeuge wiederum Vertragshändler veräußern . Vertriebssystem Beklagten schließt selektiven Kraftfahrzeugvertrieb üblichen Wettbewerbsbeschränkungen u.a. Verbot Neufahrzeuge nichtautorisierte heißt Vertriebsnetz Beklagten angehörende gewerbliche Wiederverkäufer veräußern . Beklagte ist Auffassung andere Wettbewerbsbeschränkungen Vertriebssystems seien EG-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. Kommission 12 . Dezember . Nr. S. . fortan : Verordnung Nr. Geltungsdauer September zeitlich anschließende EGGruppenfreistellungsverordnung Nr. Kommission 28 . Juni . Nr. S. . fortan : Verordnung Nr. gemäß Art . Abs. jetzt Art . Abs. Zeit Oktober September Art . Abs. jetzt Art . Abs. normierten Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen freigestellt gewesen . Klägerin sieht wirtschaftlichen Betätigung behindert Beklagte Vertragshändler veranlasse dorthin exportierte Neufahrzeuge deutsche Wiederverkäufer so Behauptung Klägerin gewerbliche Vermittler deutsche Kunden verkaufen . ist Auffassung Beklagte dürfe Händlern Verkauf nichtautorisierte Wiederverkäufer untersagen selektive Vertriebssystem Beklagten Jahr anhaltender schwerwiegender Kommission Europäischen Gemeinschaften fortan : Kommission festgestellter Behinderungen Reexports Neufahrzeugen Marken Genuß Freistellung Verordnungen Nr. Nr. gekommen sei . Beklagte schulde Recht Ersatz Schadens Höhe DM erlitten habe dänische Vertragshändler Beklagten Verbots deutsche Wiederverkäufer beliefern geweigert hätten April Mai bestellte Neufahrzeuge Marken verkaufen Ersatz eigenen wettbewerbswidrige Verhalten Beklagten zurückzuführenden Schadens . Klägerin hat Berufungsinstanz zuletzt beantragt 1 . festzustellen europäische Vertragshändler Beklagten berechtigt sind Neufahrzeuge Kunden Wohnsitz anderen Mitgliedstaat Europäischen Gemeinschaft insbesondere verkaufen auch Geschäfte Klägerin GmbH vertreten Geschäftsführer vermittelt werden 2 . festzustellen europäische Vertragshändler Beklagten berechtigt sind Neufahrzeuge Klägerin Wiederverkäuferin verkaufen auch gewerblichen Zwecken erfolgt 3 . Beklagte verurteilen DM nebst % Zinsen hieraus Rechtshängigkeit zahlen festzustellen Beklagte Klägerin hinausgehenden Schaden beanstandeten Wettbewerbsverstößen letzten mündlichen Verhandlung ersetzen hat . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin ist erfolglos geblieben . Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klagebegehren Klageantrags beschränkt Zeitraum September Klageantrags . Klageantrag hat Revisionsverhandlung zurückgenommen ; insoweit hat Beklagte beantragt Klägerin Kosten Rechtsstreits aufzuerlegen . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Klageantrag : 1 . Berufungsgericht hält Klageantrag unzulässig Rechtsverhältnis Sinne § betreffe . Frage europäische Vertragshändler Beklagten berechtigt seien Klägerin Wiederverkäuferin verkaufen sei abstrakt gefaßt beziehe lediglich Befugnisse Vertragshändler Beklagten . Klage stattgebenden Urteil so meint wäre Verhältnis Parteien gewonnen nur Vorfrage denkbare Ansprüche geklärt . Jedenfalls aber so führt Berufungsgericht weiter sei Feststellungsantrag unbegründet Vertragshändlern Beklagten auferlegte Verbot Neufahrzeuge nichtautorisierte Wiederverkäufer verkaufen Verordnung Nr. Verbot Art . Abs. jetzt Art . Abs. freigestellt sei . Kommission festgestellten Gericht erster Instanz Europäischen Gemeinschaften weitgehend bestätigten Verstöße Beklagten Art . jetzt Art . hätten dauernden Wegfall Freistellung geführt . . Abs. Verordnung Nr. entfalle Freistellung nur solange beanstandete Verhaltensweise andauere . Feststellungen Gericht erster Instanz Europäischen Gemeinschaften Bußgeldverfahren Beklagte getroffen habe sei auszugehen Reexport Neufahrzeugen beschränkenden Verhaltensweisen Beklagten 30 . September angedauert hätten . Weitere Gegenwart andauernde wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen habe beweisbelastete Klägerin substantiiert vorgetragen . 2 . Hiergegen wendet Revision Erfolg . Feststellungsantrag ist Umfang Revisionsinstanz weiterverfolgt wird unzulässig . Allerdings ist Berufungsgericht folgen Zulässigkeit Klage feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses verneint . Gegenstand Feststellungsklage kann auch Rechtsverhältnis Prozeßpartei Dritten sein 40 ; f. . Kläger rechtliches Interesse alsbaldigen Feststellung streitigen Rechtsverhältnisses hat Interesse gerade anderen Prozeßpartei besteht . aaO . Voraussetzung ist hier erfüllt . Klageantrag will Klägerin Revisionsverhandlung klargestellt hat Feststellung erreichen Zeitraum Auslaufen Verordnung Nr. Vertragshändlern Beklagten nichtautorisierte gewerbliche Wiederverkäuferin Neufahrzeugen Beklagten hätte beliefert werden müssen . Gegenstand ist somit Frage Vertragshändlern Beklagten vertraglich auferlegte Verbot Verkaufs nichtautorisierte Wiederverkäufer Verordnungen Nr. Nr. freigestellt Händler verbindlich war Klägerin meint Freistellung selektiven Vertriebssystems Beklagten anhaltender eingetreten wieder entfallen ist Händlern genannten Zeitraum Belieferung nichtautorisierter Wiederverkäufer erlaubt war . Beantwortung Frage maßgeblichen Rechtsverhältnis ist Beklagte beteiligt . macht Unterschied selbst Vertragspartei Händlerverträge ausländischen Audi-Vertragshändlern ist nur jeweiligen Generalimporteur unterhalten . Verbot Fahrzeuge Wiederverkäufer liefern Vertriebsorganisation Beklagten angehören ist Bestandteil Beklagten geschaffenen hier Rede stehenden Zeitraums praktizierten selektiven Vertriebssystems . Grund bestünde Feststellungsinteresse Klägerin gegeben wäre auch gerade Beklagten . -9- Klageantrag ist jedoch Revisionsinstanz weiterverfolgt wird unzulässig Klägerin Feststellungsbegehren Revisionsverhandlung wirksam vgl. . m.w . . Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum beschränkt hat derart beschränkten Antrag Feststellungsinteresse Klägerin fehlt . Vergangenheit kann beantragten Feststellung Bedeutung allenfalls noch etwaige Schadensersatzansprüche Beklagte zukommen gestützt werden Vertragshändler Beklagten Beklagten auferlegten Verbots nichtautorisierte gewerbliche Wiederverkäufer beliefern geweigert haben Neufahrzeuge Klägerin verkaufen . Gesichtspunkt Betracht kommende Schadensersatzpflicht Beklagten ist indessen Gegenstand Klageantrags . inhaltlich weitergehenden Antrag Begründetheit abhängt Verbot Außenseiter beliefern Freistellung Art . Abs. jetzt Art . Abs. verstieß kommt Feststellungsbegehren eigenständige Bedeutung . Vielmehr ist Unwirksamkeit Verbots Neuwagen Außenseiter verkaufen lediglich Anspruchsvoraussetzungen Schadensersatzbegehrens Klägerin Klageantrag verfolgt . Schadensersatzbegehren hinausgehendes Interesse Klageantrag weiterverfolgten Feststellung hat Klägerin Revisionsverhandlung demgemäß auch darzulegen vermocht . Auch Zwischenfeststellungsklage gemäß § Abs. ist Feststellungsantrag zulässig . Klägerin angenommene Wegfall Freistellung Verbots nichtautorisierte gewerbliche Wiederverkäufer beliefern Klageantrag weiterverfolgten Klägerin abgetretenen bezifferten Schadensersatzanspruch vorgreiflich ist ist vorgetragen Klägerin weitergehende Schadensersatzansprüche abgetreten wären Geltendmachung vermeintliche Unwirksamkeit Verbots nichtautorisierte gewerbliche Wiederverkäufer beliefern vorgreiflich sein könnte . Unwirksamkeit Verbots Grundlage eigener Schadensersatzansprüche Klägerin selbst entgangener Wiederverkaufsgeschäfte sein könnte werden entsprechende Feststellung gerichteten Klageantrag vollem Umfang erfaßt so auch insoweit möglichen weitergehenden Schadensersatzansprüchen fehlt Feststellungsantrag vorgreiflich sein könnte . II . Klageantrag : Klageantrag Wege Feststellungsklage verfolgten Schadensersatzansprüche scheitern Auffassung Berufungsgerichts schon Beklagte Vertragshändlern Belieferung nichtautorisierter gewerblicher Wiederverkäufer Recht untersagt habe festgestellt werden könne Freistellung selektiven Vertriebssystems behaupteten Verstöße Verhaltensregeln Gruppenfreistellungsverordnung Nr. entfallen sei . Beurteilung ist Entscheidung Rechtsstreits Belang Rechtsgründen beanstanden . 1 . Zeitraum September stellt Frage möglichen Fortfalls Freistellung Verbots Belieferung nichtautorisierter gewerblicher Wiederverkäufer schon geltende EG-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. anders nachfolgende Verordnung Nr. automatischen Wegfall Freistellung Sanktion " schwarzer Verhaltensweisen " Beklagten Klägerin angelastet werden vorsah Kommission auch Gebrauch Möglichkeit gemacht hat Beklagten festgestellten Behinderungen Reexports AudiNeufahrzeugen Vorteil Anwendung Verordnung Nr. Art . entziehen . selektive Vertriebssystem Beklagten war Art . Verordnung Nr. Ablauf Übergangsfrist 30 . September festgestellten Behinderungen grenzüberschreitender Verkäufe italienischer Vertragshändler Beklagte Verbot Art . Abs. freigestellt . folgt Klägerin entgangenen Wiederverkaufsgeschäften Schadensersatzansprüche Beklagte herleiten kann Belieferung Neufahrzeugen 1 . Oktober verweigert worden ist . 2 . Zeitraum 1 . Oktober letzten mündlichen Verhandlung Berufungsgericht 7 . Mai Datum erstreckt Klageantrag verfolgte Feststellungsbegehren Klägerin war selektive Vertriebssystem Beklagten Art . Nr. Buchst . Verordnung Nr. Verbot Art . Abs. jetzt Art . Abs. freigestellt . Allerdings nennt Verordnung Art . Abs. Reihe " schwarzer Klauseln " abgestimmter haltensweisen Art . Abs. Nr. Streitfall einschlägig sind auch einseitige " schwarze Verhaltensweisen Art . Abs. Nr. Verwirklichung Art . Abs. räumlich zeitlich beschränkten Wegfall Freistellung wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen führt Herstellers Lieferanten anderen Unternehmens Vertriebsnetzes beanstandeten Verhaltensweise beteiligt war vereinbart wurden . Auch Bestimmung läßt indessen Grundlage Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Schadensersatzanspruch Klägerin entgangenen Wiederverkaufsgeschäften herleiten . Feststellungen Grundlage Kommission Beklagte verhängten Bußgeldes Nachprüfung Entscheidung Gericht erster Instanz Europäischen Gemeinschaften waren auch Berufungsgericht Entscheidung zugrunde legt fehlt Zeit 30 . September schlüssigen übereinstimmenden Indizien Andauern Zeit 30 . September erwiesenen Verstöße Beklagten Art . . Indizien hat bezug Behinderung Fahrzeugreexports auch Klägerin vorgetragen . Maßnahmen Beklagten Abschottung italienischen Marktes kann Wegfall Freistellung Vertriebssystems Beklagten festgestellt werden 30 . September war oben bereits ausgeführt Kommission festgestellten Behinderungsmaßnahmen noch vorangegangenen EG-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. freigestellt . Revision angeführten Indiztatsachen rechtfertigen allein noch Gesamtschau rung Beklagte hier Rede stehenden Zeitraum Verhaltensweisen praktiziert hätte Art . Verordnung Nr. Wegfall Freistellung hätten führen können Klägerin Schadensersatzansprüche Beklagte herleiten könnten . mögliche Behinderung Fahrzeugreimports Weigerung Beklagten reimportierte Fahrzeuge " Umschlüsselung " erforderliche Herstellerbescheinigung erteilen ist Revision angegriffenen Feststellungen Landgerichts Berufungsgericht eigen gemacht hat bereits Erlaß Landgerichtsurteils Einführung EG-einheitlichen Zertifikats Schadstoffeinstufung entfallen . kann beruhen Klägerin insoweit beanstandete Verhalten Beklagten mittelbare Wettbewerbsbehinderung . S. Art . Verordnung Nr. werten ist . übrigen Erschwernisse deutsche Kaufinteressenten Vermittler Darstellung Klägerin Gegenwart ausgesetzt sehen gehen Verhaltensweisen dort ansässigen Vertragshändler betreffende Land zuständigen Generalimporteurs . Konkrete Verhaltensweisen Beklagten ursächlich sein könnten vermag Klägerin aufzuzeigen . Umständen kann auch Gesamtschau vorgetragenen Indiztatsachen Schluß rechtfertigen Beklagte sei Urheberin Klägerin behaupteten Behinderungsmaßnahmen ausländischen Vertragshändler Generalimporteure . Klägerin hat hier allein interessierenden Zeitraum Oktober Mai auch Behinderungen grenzüberschreitender Neuwagenverkäufe Generalimporteure ausländischen Vertragshändler Beklagten vorgetragen zurechnen lassen müßte Behauptung Klägerin eingeschritten ist . Behauptung dänische Generalimporteur Beklagten verlange Verkauf Ausländer Zwangsregistrierung persönliche Abholung Fahrzeugs ausländischen Käufer hat Klägerin einziges Beweismittel Schreiben Jahr vorgelegt . Beklagte hat bestritten Praxis andauere vorgetragen jedenfalls Jahr gebe Vorgabe Generalimporteurs deutschen Kunden gekaufte Fahrzeuge dort zugelassen Endabnehmer persönlich abgeholt werden müßten . ist Klägerin mehr entgegengetreten . Forderung niederländischen Generalimporteurs Vorlage notariell beglaubigten Vollmacht vermittelten Kaufverträgen dient offenkundig Absicherung Verkäufe nichtautorisierte gewerbliche Wiederverkäufer Hilfe fingierter Kaufvermittlungen ausländischen Vertragshändlern Neufahrzeuge gewerblichen Wiederverkauf beschaffen suchen . marktrelevante Beeinträchtigung gewerblich vermittelten grenzüberschreitenden Fahrzeugkaufs ist Berufungsgericht sehen . frühere Übung vermittelten Geschäften ausländischen Käufern vertragsstrafbewehrte Verpflichtungserklärung Inhalts verlangen Fahrzeug Ablauf Monaten Zulassung Erreichen Fahrleistung mindestens km veräußert werde hat Beklagte Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts bereits Jahr geändert zeitliche Beschränkung Monaten geforderte Mindestfahrleistung ersatzlos gestrichen wurden . gleichwohl September Einzelfall dänischer Vertragshändler : Generalimporteur deutschen Käufer Verpflichtungserklärung alten Formblatt verlangte kann Beklagten schon zugerechnet werden eingeschritten ist . vorübergehenden Wegfall Freistellung können allerdings wiederholten Aufrufe Vertriebsleiters Beklagten " " Art . Abs. Nr. Verordnung Nr. Vertrieb damals neuen Modells Rundschreiben . 26.6.1997 geführt haben erst Rundschreiben 6 . September zurückgenommen worden sind . bedarf hier indessen näheren Prüfung . einseitige " schwarze Verhaltensweise " Herstellers Aufruf Beklagten Art . Abs. Nr. Verordnung Nr. führte Art . Abs. Verordnung Nr. nur vorübergehenden Wegfall Herstellers vereinbarten wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen Vertriebsvereinbarungen Gebiet Gemeinsamen Marktes galten Wettbewerb beanstandete Verhaltensweise verfälscht wurde . Bestimmung beschränkte etwaiger Wegfall Freistellung räumlicher Hinsicht deutschen Vertragshändlern Beklagten auferlegte Verbot Belieferung Außenseitern . Kommission insoweit beanstandeten Maßnahmen richteten Feststellungen ausschließlich deutschen Volkswagen-Händler -Werkstätten Entscheidung Kommission 29.6.2001 Az . . Nr. S. . . 3 . . Beklagte auch Vertragshändler europäischen Ausland " " aufgerufen hätte ist Berufungsgericht festgestellt Klägerin vorgetragen worden . beschränkte Aufruf Beklagten bewirkte Verfälschung Wettbewerbs inländische Vertriebsgebiet auch ausländische Käufer Passat-Fahrzeugen deutschen Volkswagen-Vertragshändlern ebenfalls betroffen worden sein sollten . Verhältnis dänischen niederländischen Vertragshändlern Beklagten Klägerin vergeblich Belieferung Neufahrzeugen bemüht haben war somit Verbot Neufahrzeuge nichtautorisierte gewerbliche Wiederverkäufer verkaufen auch Zeitraum freigestellt Freistellung Verhältnis deutschen Vertragshändlern Beklagten möglicherweise entfallen war . somit Behinderung grenzüberschreitender Neuwagenverkäufe italienischen Vertragshändler Beklagten zeitlichen Gründen Beschränkung deutschen Vertragshändler Freiheit Preisgestaltung Modell räumlichen Gründen Wegfall Belieferung nichtautorisierter gewerblicher Wiederverkäufer führte dänischen niederländischen Vertragshändler Beklagten Zeitraum Mai unterlagen kommt Entscheidung Rechtsstreits mehr Beklagte Revision meint begnügen durfte schwerwiegenden Kommission beanstandeten hohen Bußgeldern belegten Verstöße jeweils nur einzigen Rundschreiben zurückzunehmen Mitglieder Vertriebsorganisation kartellrechtskonformen Verhalten veranlassen . Revision zeigt übrigen aber auch Rundschreiben vereinzelt geblieben sind Wirkung verfehlt haben könnten . Klägerin hat behauptet Rundschreiben Beklagten 20 . Februar Kommission ausreichend erachtet worden ist weiteren Behinderungen Reimports Neufahrzeugen Beklagten gekommen sei . liegt auch schon fern italienischen Vertragshändler Beklagten nur Beklagten Generalimporteurin Tochtergesellschaft Beklagten angedrohten Sanktionen hatten abbringen lassen Fahrzeuge deutsche österreichische Kaufinteressenten verkaufen . Widerstand Geschäftsabschlüsse auch Käufern europäischen Ausland Überwindung Rundschreiben Beklagten hätte erforderlich sein können war Reihen Händler naturgemäß erwarten . Entsprechendes gilt Rücknahme deutschen Vertragshändler Beklagten gerichteten Aufrufs " " auch Wettbewerbsstörung ging Beklagten selbst lief Interessen deutschen Vertragshändler zuwider . 3 . Klageantrag verfolgte Zahlungsklage erweist unbegründet dänischen Vertragshändlern Beklagten vergeblich Ankauf bestellten Neufahrzeuge bemüht hat erlaubt war Neufahrzeuge nichtautorisierte Wiederverkäufer verkaufen Wettbewerbsbeschränkung Verbot Art . Abs. freigestellt war . Auch Feststellungsklage ist unbegründet vorübergehender Wegfall Freistellung genannten Verbots allenfalls Vertriebsvereinbarungen Beklagten deutschen Vertragshändlern feststellen läßt . Klägerin Re)Import Kraftfahrzeugen europäischen Ausland befaßt hat behauptet Zeitraums Freistellung Verbots deutschen Vertragshändler entfallen sein könnte auch deutschen Vertragshändlern Beklagten vergeblich Ankauf Neufahrzeugen gewerblichen bemüht habe . . Revision ist Kostenfolge § Abs. Klage zurückgenommen worden ist § Abs. Satz zurückzuweisen . Bornkamm Ball Raum