BESCHLUSS 16 . Dezember Kartellverwaltungsverfahren Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . Dezember Präsidentin Bundesgerichtshofs Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Beteiligten wird Rechtsbeschwerde 13 November verkündeten Beschluss 1 . Kartellsenats Oberlandesgerichts zugelassen Beschwerde angefochtenen Beschluss Bundeskartellamts Alleinvertriebsrechts Produktbereich " Mikrobiologie zurückgewiesen hat . Übrigen wird Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen . Gründe : Streitfall wirft grundsätzliche Frage Berechnung Art . Abs. Vertikal-GVO maßgeblichen Marktanteile Handelsmarkt geht auch Volumina Verkäufe Hersteller Endabnehmer einzubeziehen sind Hersteller betreffenden Produkte teilweise Handel teilweise direkt Endabnehmer verkaufen . Frage ist jedoch nur Teilmarkts " Mikrobiologie " entscheidungserheblich . Ergebnis Nachermittlungen Bundeskartellamts Schriftsatz Bundeskartellamts 26 . Februar wiedergegeben ist Richtigkeit Nichtzulassungsbeschwerde Einwendungen erhebt lagen Marktanteile Teilmärkten " anorganische Reagenzien " " Lösungsmittel Art . Abs. Buchst . maßgeblichen Kalenderjahr selbst dann über % auch Volumina Verkäufe Händler Endabnehmer berücksichtigt werden . Sache wirft Übrigen Fragen grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Bundesgerichtshofs . Nichtzulassungsbeschwerde Annahme wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung angreift tragen angegriffenen Feststellungen Beschwerdegerichts jedenfalls Beurteilung Rede stehende Vereinbarung Beschränkung Wettbewerbs bewirkt . Rechtsmittelbelehrung : Rechtsbeschwerde Beschluss Beschwerdegerichts ist Frist Monat Zustellung vorliegenden Beschlusses beginnt schriftlich Beschwerdegericht einzulegen . Rechtsbeschwerde ist Frist Monaten Zustellung vorliegenden Beschlusses beginnt begründen . Frist kann Antrag Vorsitzenden Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden . Begründung Rechtsbeschwerde muss Erklärung enthalten Beschluss Beschwerdegerichts angefochten Abänderung Aufhebung beantragt wird . Rechtsbeschwerdeschrift Begründung müssen deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein ; gilt Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift Rechtsbeschwerdebegründung . Meier-Beck Raum Vorinstanz : OLG Entscheidung 13.11.2013 VI-Kart