BESCHLUSS Verkündet : 29 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk : ja : ja : ja Organleihe § Abs. Werden Aufgaben Regulierungsbehörde § Abs. EnWG Landesregulierungsbehörde wahrgenommen ist örtliche Zuständigkeit § Abs. Sitz maßgeblich auch betreffende Land Wahrnehmung Zuständigkeit fallenden Regulierungsaufgabe Wege Organleihe Bundesnetzagentur bedient . . 29 . April OLG Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellerin wird Beschluss 3 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 28 . März aufgehoben . Verfahren wird neuer Verhandlung Entscheidung auch bislang angefallenen Kosten Auslagen Hanseatische Oberlandesgericht verwiesen . Gegenstandswert wird Euro festgesetzt . Gründe : Antragstellerin stellte Bundesnetzagentur Antrag Genehmigung Entgelten Gasnetzzugang . Antrag lehnte Bundesnetzagentur Wahrnehmung Aufgaben Regulierungsbehörde Land Beschluss 29 November teilweise . Beschluss wurde Antragstellerin 1 . Dezember zugestellt . enthielt Rechtsmittelbelehrung Beschwerde Bundesnetzagentur … einzureichen ist ; genügt Beschwerde Frist Oberlandesgericht eingeht . Antragstellerin hat 3 . Januar Beschwerde Bundesnetzagentur eingelegt . Bundesnetzagentur hingewiesen hatte Beschwerdefrist eingehalten sei hat Antragstellerin Verweisung Beschwerdeverfahrens Oberlandesgericht vorsorglich Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt . Oberlandesgericht Bundesnetzagentur Verfahrensakten vorgelegt hat hat Verweisungsantrag Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand abgelehnt . Beschwerde Antragstellerin hat unzulässig verworfen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Antragstellerin Beschwerdegericht zugelassen hat . Bundesnetzagentur tritt Rechtsbeschwerde . II . Beschwerdegericht hält Beschwerde unzulässig Antragstellerin schuldhaft 2 . Januar ablaufende Beschwerdefrist versäumt habe . Einlegung Beschwerde 3 . Januar sei verspätet Rechtsmittelbelehrung zutreffend Oberlandesgericht zuständiges Beschwerdegericht bezeichnet habe Rechtsbeschwerde eingelegt werden könne . Zwar falle Genehmigung Entgelte Zuständigkeit Landesregulierungsbehörde Gasnetz Antragstellerin Kunden versorgt würden . Vollzug Energiewirtschaftsgesetzes habe Bund jedoch Verwaltungsabkommens Land Wege Organleihe Bundesnetzagentur Verfügung gestellt . verfassungsrechtlich unbedenkliche führe gerichtliche Zuständigkeit Sitz Bundesnetzagentur anknüpfe . nehme funktionell Aufgaben Landesregulierungsbehörde eigenen Namen . entspreche Zweck Energiewirtschaftsgesetz gewollten Zuständigkeitskonzentration Bundesnetzagentur Falle Wahrnehmungszuständigkeit Landesregulierungsbehörde ihrerseits -4selbst Regulierungsbehörde Sinne § Abs. EnWG anzusehen . So könnten auch widerstreitende Entscheidungen weitgehend ausgeschlossen werden . Wiedereinsetzungsantrag Antragstellerin habe gleichfalls Erfolg Kanzlei Bevollmächtigten ausreichende Fristenausgangskontrolle gewährleistet gewesen sei . . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Beschwerde Antragstellerin ist verspätet angefochtenen Entscheidung Bundesnetzagentur enthaltene Rechtsmittelbelehrung sachlich unrichtig war . Rechtsmittelbelehrung hätte Oberlandesgericht Hanseatische Oberlandesgericht Entscheidung berufene Beschwerdegericht bezeichnet werden müssen . gerichtliche Zuständigkeit bestimmt gemäß § Abs. Sitz Regulierungsbehörde . Sitz Landesregulierungsbehörde Land ist . ist Oberlandesgericht Abs. EnWG Beschwerdegericht Entscheidung berufen . -5b Auffassung Beschwerdegerichts wird gerichtliche Zuständigkeit Verwaltungsabkommen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Energiewirtschaftsgesetz 3 November Bundesrepublik Freien Hansestadt Amtsblatt Freien Hansestadt . beeinflusst . Rahmen vorgenannten Verwaltungsabkommens ist Organleihe vereinbart verwaltungspraktischen ökonomischen Erwägungen Entlastung Landesbehörden dienen soll Art . Abs. . stellt Bund Land Wege Organleihe Bundesnetzagentur Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben Energiewirtschaftsgesetz Verfügung . Verwaltungsaufgaben gehört Entgeltgenehmigung § Art . Abs. Satz Nr. . Rahmen übertragenen Verwaltungsaufgaben führt Bundesnetzagentur nur eigentliche Verwaltungsverfahren trifft abschließende Entscheidung ; vollstreckt auch erlassenen Verwaltungsakte vertritt Landesregulierungsbehörde Rechtsbehelfsverfahren . Verwaltungsabkommens vgl. Holznagel/Göge/ . wird Bundesnetzagentur originär zuständig . Verwaltungsabkommen bedient hergebrachten Instituts Organleihe ausdrücklich Art . Abs. Rechtsbegriff Bezug nimmt . Organleihe ist gekennzeichnet Organ Rechtsträgers ermächtigt beauftragt wird Aufgabenbereich anderen Rechtsträgers wahrzunehmen betreffenden Verwaltungsebene Zweckmäßigkeitsgründen personellen sächlichen Mittel Aufgabenerfüllung vorhält . entliehene Organ wird Organ Entleihers tätig Weisungen grundsätzlich unterworfen ist Organ getroffenen Maßnahmen Entscheidungen zugerechnet werden 1 31 . NVwZ . ; BVerwG . 13.2.1976 . -6Das Bundesverwaltungsgericht hat Fall Verwaltungsabkommens Bundesbehörde Wege Organleihe Aufgaben Landesverwaltung übernommen hatte Bundesbehörde Verwaltungsstruktur Landes eingebettetes Organ Landes angesehen Landesaufgaben ausführt BVerwG . Verwaltungsvereinbarung Landesaufgaben wahrnehmende Bundesbehörde sei Organ Landes behandeln . Tätigkeit entliehenen Bundesbehörde stelle Rahmen übertragenen Aufgabenbereichs reine Landesverwaltung BVerwG . Wesentliches Merkmal Organleihe Land Behörde Bundes leiht ist somit entliehene Bundesbehörde Aufgaben Landesverwaltung ausführt funktionell Landesverwaltung eingegliedert wird . gesetzliche Zuständigkeit Landes bleibt unberührt . werden Kompetenzen Land Bund verlagert ; verlagert werden vielmehr personelle sächliche Verwaltungsmittel Bund entleihende Land BVerfGE . Bundesnetzagentur entliehene Behörde nimmt Land energiewirtschaftliche Regulierungsaufgabe wahr wird insoweit Verwaltungsstrukturen Landes eingebettet . spiegelt auch Verwaltungsabkommen . Dort ist Artikel bestimmt Fachaufsicht ausgestaltete Aufsicht Senator Bau Umwelt Verkehr Landes obliegt . ist Energiewirtschaftsgesetz speziellen Regelungen enthält Verwaltungsverfahrensrecht Landes anzuwenden Art . . -7cc Verwaltungsabkommen begründete Organleihe ändert mithin Regulierungsentscheidung Hoheitsakt Bremer Landesbehörde ist . Bundesnetzagentur Regulierungsbehörde Freie Hansestadt handelt ist Sitz Eingliederung Bremer Landesverwaltung . Rückgriff personelle sächliche Verwaltungsmittel Bundesbehörde lässt maßgeblichen Sitz Landesregulierungsbehörde unberührt . auch Streitfall andere Anknüpfung Land gewollt war wird verdeutlicht Senat Freien Hansestadt Bund vereinbarten Organleihe Senator Bau Umwelt Verkehr Land Regulierungsbehörde bestimmt hat § Bekanntmachung Energiewirtschaftsgesetz zuständige Behörde . S. . Auffassung Beschwerdegerichts rechtfertigt auch abweichende Beurteilung gerichtliche Zuständigkeitskonzentration sinnvoll zweckmäßig erscheint . Korrekturen können nur vorgenommen werden entsprechender Auslegungsspielraum besteht . fehlt jedoch Anbetracht allein Sitz zuständigen Behörde abstellenden Regelung § Abs. EnWG . Übrigen können Beschwerdegericht angeführten Regelungen § ; § angenommene Zuständigkeitskonzentration rechtfertigen . Verlagerung Energiewirtschaftsrechtssachen Ebene Oberlandesgerichte kann hier beurteilende Frage ebenso wenig fruchtbar gemacht werden Konzentrationsbestimmungen Landes gelten etwa Konzentration kartellrechtlichen Streitigkeiten Oberlandesgericht Land . sind Verhältnis Länder zueinander noch Bund aussagekräftig . angeführten Bestimmungen lässt herleiten Frage gerichtlichen Zuständigkeit Einbeziehung Bundesbehörde Rahmen Organleihe geht . -8Gleichfalls unergiebig Auslegung Sinne Beschwerdegerichts ist Zuständigkeitsbestimmung gerichtliche Überprüfung Monitoring § . getroffenen ausdrücklichen Regelung § Abs. Satz Halbs . EnWG wurde gerichtlichen Kontrolle sämtlicher Entscheidungen Zusammenhang Monitoring Sitz Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht betraut mithin also Oberlandesgericht . sollte Gleichklang gerichtlichen Überprüfung Verfügungen Bundesnetzagentur übergeordneten Bundesministeriums hergestellt werden § Rdn . Identität Thematik Hinblick häufigen Befassung dort entwickelten Sachverstand Wahl Oberlandesgericht fiel . gesetzlich geregelte Spezialfall Rechtsschutz Maßnahmen Bundesbehörden bezieht ist generell verallgemeinerungsfähig noch vorliegenden Fall übertragbar . Gesetzgeber hat Nebeneinander Bundesnetzagentur Landesregulierungsbehörden wesentlichen Streitfragen Gesetzgebungsverfahren gezählt hatte vgl. Salje EnWG § Rdn . . auch unterschiedliche gerichtliche Zuständigkeiten bewusst Kauf genommen . Konzentration Zuständigkeit mag sinnvoll sein . mag sprechen Zuständigkeit Oberlandesgerichts zumindest Fällen begründen Bundesnetzagentur Wege Organleihe Wahrnehmung Aufgaben Landesregulierungsbehörde übertragen wurde . müsste aber § Abs. i.V. § Abs. vorgezeichnete Weg beschritten entsprechender Staatsvertrag abgeschlossen werden . . fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bewirkt Beschwerde § Abs. Satz VwGO Jahres Zustellung angefochtenen Entscheidung eingelegt werden kann . Regelungen Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsordnung mithin auch § Abs. Satz VwGO Salje § Rdn . 8) sind hier anzuwenden § Abs. Belehrung vorsieht Energiewirtschaftsgesetz § Nr. EnWG Bezug genommene Zivilprozessordnung Vorschriften Inhalt Rechtsmittelbelehrungen Folgen unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen enthalten . § Abs. Satz VwGO hat Belehrungsfehler Folge Beschwerdefrist Gang gesetzt wird . gilt auch hier vorliegende Belehrungsfehler geführt hat Antragstellerin Rechtsbehelf rechtzeitig Bundesnetzagentur angebracht hat . Anwendung § Abs. VwGO setzt derartigen Kausalzusammenhang . . Senat verweist Verfahren unmittelbar Entscheidung berufene Oberlandesgericht . obliegt auch Entscheidung bisher angefallenen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Verfahrensbeteiligten . bisher angefallenen Kosten sind entsprechend § Abs. Satz Teil Kosten behandeln Verfahren Oberlandesgericht entstehen . Bornkamm Raum Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz : OLG Entscheidung 28.03.2007