BESCHLUSS 16 . Dezember BGHSt : ja : ja Nachschlagewerk : ja Veröffentlichung : ja § ; § Abs. ; Nr. Art . Abs. Auch unionsrechtskonformer Auslegung Berücksichtigung Vorschrift § Abs. Fassung 7 . GWB-Novelle Bemessung Unternehmensgeldbuße kann § Abs. Rechtsnachfolger juristischen Person Personenvereinigung Inkrafttreten § Abs. begangenen Tat Bußgeld nur verhängt werden früheren neuen Vermögensverbindung wirtschaftlicher Betrachtungsweise Nahezu-Identität besteht Bestätigung Beschluss 10 . BGHSt Versicherungsfusion . Art . Abs. Verordnung Nr. ermächtigt nationalen Wettbewerbsbehörden -gerichte Verstoßes Wettbewerbsrecht Europäischen Union Bußgeld Unternehmen unabhängig nationalen Bußgeldvorschriften verhängen . Beschluss 16 . Dezember OLG Bußgeldverfahren Nebenbetroffene Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat Präsidentin Bundesgerichtshofs Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. 16 . Dezember beschlossen : Rechtsbeschwerde Generalstaatsanwaltschaft Urteil 1 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 17 . Dezember wird gemäß § Abs. verworfen . Staatskasse trägt Kosten Rechtsmittels Nebenbetroffenen entstandenen notwendigen Auslagen . Gründe : Oberlandesgericht hat Nebenbetroffene Vorwurf Kartellordnungswidrigkeit freigesprochen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Generalstaatsanwaltschaft Bundeskartellamt beitritt . Generalbundesanwalt beantragt Verwerfung § Abs. Europäische Kommission hat Art . Abs. Satz Verordnung Nr. Stellung genommen . Oberlandesgericht hat Nebenbetroffene freigesprochen Voraussetzungen bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit § Abs. vorlägen . 1 . Feststellungen Oberlandesgerichts ist Nebenbetroffene Gesamtrechtsnachfolgerin maxit GmbH Folgenden : Maxit bundesweit Herstellung Vertrieb Trockenmörtel tätigen Unternehmens . Maxit wurde notariell beurkundeten Vertrag 16 . Juni Nebenbetroffene verschmolzen Verschmelzung 20 Juli Handelsregister eingetragen . Größenverhältnissen Verschmelzungsbeteiligten hat Oberlandesgericht festgestellt Maxit Stichtag 31 . Dezember Eigenkapital Höhe Millionen Euro Sachanlagen Höhe Millionen Euro Finanzanlagen Höhe Millionen Euro aufwies . Umsatzerlöse Jahr betrugen Millionen Euro ; Maxit waren Jahr durchschnittlich Mitarbeiter beschäftigt . Nebenbetroffene ergaben Verschmelzung Stichtag Eigenkapital Höhe Millionen Euro Sachanlagen Höhe Millionen Euro Finanzanlagen Höhe Millionen Euro . erzielte Jahr Umsatzerlöse Höhe Millionen Euro ; waren Mitarbeiter beschäftigt . Maxit ist Bußgeldbescheid erlassen worden damaliger mittlerweile rechtskräftig Bußgeld belegter Geschäftsführer Treffen 27 . Oktober anderen Spitzenvertretern Mörtelherstellern jeweils bestehenden Absichten Hinblick Einführung Silostellgebühr ausgetauscht habe Hersteller Mörtelmengen Tonnen direkt Baustellen Verarbeiter transportieren Folgezeit Abnehmern zusätzliches Entgelt Silogestellung durchsetzten . 2 . Oberlandesgericht ist Auffassung Voraussetzungen Verhängung Geldbuße Nebenbetroffene § vorlägen . Geschäftsführer sei nur Maxit aber Nebenbetroffene tätig geworden . Zeitpunkt Verschmelzung sei Kartellordnungswidrigkeit Geschäftsführers bereits beendet gewesen . jüngeren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs komme Erstreckung bußgeldrechtlichen Haftung Rechtsnachfolger nur Betracht früheren neuen Vermögensverbindung Identität Nahezu-Identität bestünde . Zwar belegten festgestellten Zahlen nahezu Punkten Sachanlagen Finanzanlagen Umsätze Zahl Mitarbeiter relatives Übergewicht Maxit . bußgeldrechtlichen Sinne hinreichende Prägung Gesamtvermögens übernommene Vermögen könne hieraus aber geschlossen werden . Art . Abs. Satz Nr. lasse ebenfalls Bußgeldhaftung Nebenbetroffenen herleiten . gelte schon Last gelegte Verhalten geeignet gewesen sei zwischenstaatlichen Handel spürbar beeinträchtigen somit Art . jetzt : Art . verstoßen habe . Silostellgebühr verursachter Preisanstieg könne Mörteleinlieferungen benachbarten Ausland allenfalls begünstigt aber erschwert haben . ermächtige Art . Abs. Satz Nr. nationalen Wettbewerbsbehörden lediglich Ahndung Regeln nationalen Rechts . schon Wortlaut Norm nahegelegte Normverständnis werde Entstehungsgeschichte bestätigt Harmonisierung einzelstaatlichen Sanktionen habe erfolgen sollen . II . Rechtsbeschwerde Generalstaatsanwaltschaft ist unbegründet . erhobenen Verfahrensrügen Rechtsbeschwerde Annahme Oberlandesgerichts angreifen will Maxit vorgeworfene abgestimmte Verhalten sei geeignet gewesen Handel Mitgliedstaaten beeinträchtigen bedürfen Erörterung . Urteil kann insoweit etwaigen Verfahrensmangel ebenso wenig beruhen sachlich-rechtlichen Fehler Prüfung möglicher Auswirkungen abgestimmten Verhaltens Binnenmarkt . angegriffenen Feststellungen Oberlandesgerichts ergibt Nebenbetroffene Verstoß Geschäftsführers Maxit § noch Verstoß Art . bußgeldrechtliche Verantwortung trägt . 1 . bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit Unternehmen bestimmt § hier maßgeblichen 29 . Juni geltenden Fassung Vorschrift kann Verbandsgeldbuße nur dann juristische Person festgesetzt werden Organ Leitungsfunktion tätiger Mitarbeiter Ordnungswidrigkeit begangen hat § Abs. . Verhängung Geldbuße setzt unmittelbare Beziehung Täter juristischen Person gehandelt hat . Fällen Gesamtrechtsnachfolge Verschmelzung entfällt Beziehung Wirksamkeit Verschmelzung verschmolzene juristische Person Zeitpunkt erloschen ist § Abs. Nr. UmwG . juristischen Person verschmolzen wurde steht Täter aber gehandelt hat Beziehung . Verfassungsgewährleistung Art . Abs. GG nur dann Ahndung zulässt gesetzlich bestimmt ist hat Senat Geltung § generelle Bußgeldverantwortung Rechtsnachfolgers ausgeschlossen Gesetzgeber befinden hätte Beschluss 10 . August BGHSt Versicherungsfusion . Gesetzgeber hat 8 . Gesetz Änderung Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen 26 . Juni . S. reagiert . Gesetz eingefügte Vorschrift Abs. Falle Gesamtrechtsnachfolge partiellen Gesamtrechtsnachfolge Aufspaltung § Abs. UmwG Geldbuße Rechtsnachfolger festgesetzt werden kann Fall vorliegenden Verhängung Bußgelds Gesamtrechtsnachfolger erlaubte kann hier beurteilende Tat indes rückwirkende Anwendung finden ; Art . Abs. GG Art . Abs. Satz GR-Charta . Allerdings kann Rechtsprechung Bundesgerichtshofs bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit Rechtsnachfolgers auch § angenommen werden früheren neuen Vermögensverbindung wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu Identität besteht . wirtschaftliche Identität ist allerdings nur gegeben " haftende Vermögen weiterhin Vermögen gemäß § Verantwortlichen getrennt gleicher ähnlicher Weise bisher eingesetzt wird neuen juristischen Person wesentlichen Teil Gesamtvermögens ausmacht aaO Beschlüsse 11 . März WUW/E Bußgeldhaftung ; 23 November verlesener Handelsregisterauszug ; 4 . Oktober BGHSt Rn . Akteneinsichtsgesuch ; 10 . August BGHSt . Versicherungsfusion . Auffassung Bundeskartellamts erlaubt § Abs. Satz Zeitraum 7 . GWB-Novelle Beurteilung . Bezug Regelung " Unternehmen " Bestimmung Umsatzes betrifft allein Rechtsfolgenseite Frage juristische Person überhaupt Handeln Leitungsperson Bußgeld belegt werden darf abschließend § bestimmt wird ; § Abs. vorgesehene Begrenzung Ahndung Organtat juristischen Person Organ Tat begangen hat vermag § Abs. Satz aufzuheben vgl. BGHSt . Versicherungsfusion . Einfügung § Abs. hat Gesetzgeber Übrigen Anknüpfung juristischen Person festgehalten vgl. Raum Kartellrecht 12 . Aufl . . bestätigt § Abs. . V.m . § mithin Inkrafttreten 8 . GWB-Novelle geltende nationale Recht vorstehenden Grundsätze hinausgehende bußgeldrechtliche Inanspruchnahme Gesamtrechtsnachfolgers erlaubte vgl. BT-Drucks . S. 49 ; S. . 2 . Grundsätzen besteht bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit Nebenbetroffenen § Abs. Voraussetzung Nahezu-Identität Vermögen verschmolzenen Gesellschaft Nebenbetroffenen hat Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei verneint . -9- Zwar lässt aufgeführten wirtschaftlichen Parametern deutliches Übergewicht Maxit feststellen . Ausnahme Eigenkapitals Verschmelzungsstichtag Maxit nur etwa % Eigenkapitals Nebenbetroffenen aufwies liegt anderen Kennzahlen durchschnittlich Verhältnis Maxit . betrifft Finanzanlagen Mitarbeiterzahl Umsätze Produktionsstandorte . wirtschaftlicher Größenunterschied reicht aber Nahezu-Identität ursprünglichen Vermögens Maxit Nebenbetroffenen Verschmelzung anzunehmen . Auch Gesamtbetrachtung längeren Zeitraum Verschmelzung umfasst ergibt Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat frühere Maxit unternehmerischer Vermögenswert Verschmelzung konstituierte Nebenbetroffene so maßgeblich geprägt hätte nahezu einheitlichen Vermögenswert ausgegangen werden könnte . Unbeachtlich bleibt Zusammenhang weiterhin Umstand Nebenbetroffene bereits Übernahme Geschäftsanteile Maxit gehalten hatte . gilt hier schon Zeitpunkt Zuwiderhandlung noch Fall war . 3 . Ergebnis hier maßgeblichen Rechtgrundlagen § Abs. Nr. . V.m . § Bußgeld Nebenbetroffene verhängt werden kann vermag auch unionsrechtskonforme Auslegung Bestimmungen ändern . Allerdings hat Kommission Stellungnahme hingewiesen allgemeine Grundsatz effektiven Durchsetzung Wettbewerbsrechts Union vgl. Slg . I-5161 . WuW/E Pfleiderer erfordert nationale Recht hinreichend abschreckende Sanktionen bereithält vgl. Slg . . WuW/E EU-R BV ; Urteil 18 . Juni WuW/E . f. Schenker ; Immenga/Mestmäcker Wettbewerbsrecht 5 . Aufl . . VO . ; siehe auch Slg . . . geht Pflicht mitgliedstaatlichen Gerichte einzelstaatliche Recht möglichst so auszulegen hier Gunsten Rechtsbeschwerde unterstellten Zuwiderhandlung Art . Art . effektive Sanktionen verhängt werden können . Auslegung einzelstaatlichen Vorschriften müssen Gerichte Mitgliedstaaten wirksamen Durchsetzung Unionsrechts Rahmen Wortlautgrenze Berücksichtigung gesamten nationalen Rechts verfügbaren Spielräume nutzen vgl. Slg . I-6653 . . ; Urteil 26 November . ; . . Bestimmung nationalen Auslegungsmethoden allerdings innerstaatlichen Gerichten obliegt . I-6653 . ; Urteil 28 . Juni . ; . f. . Pflicht unionsrechtskonformen Auslegung findet aber allgemeinen Rechtsgrundsätzen insbesondere Grundsatz Rechtssicherheit insofern Schranken Grundlage Auslegung nationalen Rechts legem also nationalem Recht zulässigen Methoden richterlicher Rechtsfindung dienen darf vgl. Slg . I-6653 . . ; . . Urteil 3 Juli . ; aaO . Grundsätze gelten besonderer Weise Vorschriften Gebiet Strafrechts siehe Slg . I-5285 . Pupino ; 4 . Aufl . . Auslegung deutschen europäischen Verfassungsrecht verankerten Gesetzlichkeitsprinzip Art . Abs. GG ; Art . Abs. GR-Charta ; Art . somit auch Wortsinngrenze besondere Bedeutung zukommt vgl. LK-StGB/Dannecker 12 . Aufl . . . ; StGB 4 . Aufl . . 111a ; 2 . Aufl . Art . . . gesetzlich vorgesehene strafrechtliche Verantwortlichkeit kann unionsrechtskonforme Auslegung selbst dann gestützt werden Rede stehende nationale Regelung andernfalls unionsrechtswidrig erweisen könnte Urteil 28 . Juni juris . ; vgl. Slg . . . Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt hier anzuwendenden Bestimmungen § § Wortlaut bußgeldrechtliche Inanspruchnahme Nebenbetroffenen rechtfertigen vermögen . Blick Analogieverbot Art . Abs. GG setzt Erstreckung bußgeldrechtlichen Haftung Rechtsnachfolger Anbetracht Wortsinngrenze § Anwendungsbereich Vorschrift bereits ausgeführt wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu identisch früheren Vermögensverbindung Sinne ist " haftende Vermögen weiterhin Vermögen gemäß § Verantwortlichen getrennt gleicher ähnlicher Weise bisher eingesetzt wird neuen juristischen Person wesentlichen Teil Gesamtvermögens ausmacht BGHSt . . Versicherungsfusion . 4 . Auffassung Rechtsbeschwerde hat Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt Nebenbetroffene Art . Abs. Nr. . V.m . Art . jetzt : Art . eigenständige Befugnisnorm gestütztes Bußgeld verhängen . europäischen Rechtspraxis ist zwar möglich Kommission auch Verschmelzung hervorgegangenen Rechtsträger Zahlung Geldbuße Haftung nimmt . Art . Abs. Nr. Unternehmen Adressat bußgeldrechtlichen Ahndung Kommission sein kann besteht Unionsrecht § Abs. vergleichbare starre Anbindung Rechtsträger kartellordnungswidrig handelnde natürliche Person tätig geworden ist . hat auch Folge Kommission Rechtsnachfolger Bußgeld verhängen darf ursprünglich haftende Unternehmen mehr existiert Erwerber übernommen wurde . Fall kann Verantwortung übernommenen Unternehmen begangene Zuwiderhandlung Erwerber Rechtsnachfolger zugerechnet werden Urteil 5 . Dezember . ; Slg . I-8681 . WuW/E Erste . gilt jedenfalls übernehmende Unternehmen hier zweifelhaft wäre wirtschaftlichen Kontinuität übernommenen Unternehmen steht vgl. Slg . . WuW/E EU-R . Art . Nr. ermächtigt indes allein Kommission Wettbewerbsbehörden Mitgliedstaaten dort normierten Entscheidungen treffen . Art . Abs. Nr. enthält Verweisung schließen ließe . Art . Abs. Satz Nr. sind Wettbewerbsbehörden Mitgliedstaaten Anwendung Artikel jetzt Art . f. zuständig . können Satz Vorschrift genannten Entscheidungen erlassen . Art . Abs. Satz 4 . Spiegelstrich Nr. ergibt indes Verhältnis Bürger einzelstaatliche Ermächtigung hinausgehende Grundlage Verhängung europäischer Geldbußen . Art . Nr. rechtfertigt insbesondere unabhängig nationalen Bestimmungen Begründung Bußgeldhaftung Rechtsträger Unternehmen Sinn europäischen Wettbewerbsrechts gehört Art . zuwidergehandelt hat Grundsätzen Haftung nehmen Rahmen Art . Nr. gelten . Auferlegung Sanktion Zuwiderhandlung europäische Kartellrecht Behörden Mitgliedstaaten muss vielmehr Grund auch Höhe jeweiligen einzelstaatlichen Recht gedeckt sein . Rechtsbeschwerde ebenso Ost Bien deutsche Kartellrecht 8 . GWB-Novelle S. . macht geltend Art . Abs. Satz 4 . Spiegelstrich Nr. berechtige Grunde Unternehmen Sinn europäischen Wettbewerbsrechts Geldbuße belegen nationale Recht nur Höhe näher ausgestalte Entscheidungen Kommission gemäß Art . Nr. anerkannten Grundsätzen Adressaten auszuwählen . Auffassung Rechtsbeschwerde trifft . widerspricht nur ganz überwiegenden Literaturmeinung unten auch Wortlaut Entstehungsgeschichte ersichtlichen Willen Verordnungsgebers Art . Nr. insoweit verfolgten Zweck unten . nahezu einhelligen Auffassung Schrifttum stellt . Nr. Verhältnis Bürger Rechtsgrundlage Verhängung unionsrechtlicher Geldbußen Sura Kartellrecht 12 . Aufl . Art . VO . f. ; KK-KartR/Schütz Art . . f. ; MünchKommWettbR/Bauer Art . VO . . ; Ritter Immenga/Mestmäcker Wettbewerbsrecht 5 . Aufl . Art . . Fn . . 7 Wettbewerbsrecht 5 . Aufl . § . 22 ; Klees Europäisches Kartellverfahrensrecht . ; Bechtold/Bosch/Brinker EU-Kartellrecht 3 . Aufl . Art . VO . f. aE ; Puffer-Mariette Schröter/Jakob/Klotz/ Mederer Europäisches Wettbewerbsrecht 2 . Aufl . Art . VO . . f. . 20 ; Kartellrecht Art . . f. ; Bürger 134 ; Europäisches Kartellverfahrensrecht 2 . Aufl . Art . . 7 ; Schwarze/Weitbrecht Grundzüge europäischen . . ; Grabitz/Hilf Recht Europäischen Union Art . Nr. . 17 ; Hossenfelder Kartellrecht 2 . Aufl . Art . Rn . 3 ; FK/Achenbach Stand . ; Handbuch EU-Gruppenfreistellungsverordnungen 2 . Aufl . . Fn . . 11 ; wohl auch Kartellgesetz 7 . Aufl . . 5 ; Grundsatz auch FK/Jaeger Stand Art . VO . 14 ; vgl. auch Generaldirektor Europäischen Kommission S. Anlage Stellungnahme RegE 8 . GWB-Novelle ; Kokott Schlussanträge 8 . September . Corporation ; Raum Langen/Bunte Kartellrecht 12 . Aufl . . ; aA nur Ost deutsche Kartellrecht 8 . GWB-Novelle S. . ; konkrete Begründung auch Mäsch/van Hout Kartellrecht Art . . 4 ; möglicherweise auch Jung 4 . Aufl . Art . . . Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat sprechen Gesetzessystematik auch Entstehungsgeschichte Art . Nr. lediglich Verhältnis Union Mitgliedstaaten Entscheidungsbefugnisse Aufgaben Stärkung dezentralen Anwendung Unionsrechts Erwägungsgründe Verordnung Mitgliedstaaten übertragen werden sollten eigenständige Rechtsgrundlage Tätigwerden nationalen Wettbewerbsbehörden Bürger schaffen Richtung wohl auch Kokott Schlussanträge 28 . Februar . Schenker . Wortlaut Aufbau Verordnung Nr. legen Kapitel Zuständigkeit enthaltenen Regelungen Art . parallele Zuständigkeit Kommission einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden Durchsetzung europäischen Wettbewerbsrechts statuieren . Abgesehen Ermächtigung nationalen Wettbewerbsbehörden Entzug Rechtsvorteils Gruppenfreistellung Art . Abs. Nr. enthält Verordnung konkrete Regelungen nur Kommission treffenden Entscheidungen Art . . Nr. . erst dort vorgesehenen konkreten Eingriffsbefugnisse verweist lediglich Aufgabenbereich Kommission betreffende Zuständigkeitsbestimmung Art . Nr. jedoch Mitgliedstaaten betreffende Zuständigkeitsregelung Art . Nr. . eindeutigen Begründung Vorschlag Kommission endg . enthält . Nr. rung einzelstaatlichen Sanktionen auch Kommission Stellungnahme Rechtsbeschwerdeverfahren hinweist . Vorschlag Europäischen Parlaments Art . Abs. Satz 4 . Kommissionsentwurfs abzuändern nationalen Behörden Verhängung Geldbußen Zwangsgeldern Art . Entwurfs jetzt : Art . Nr. sonstigen Europäischem Wettbewerbsrecht vorgesehenen Sanktionen befugt sind . vgl. Bericht Ausschusses Wirtschaft Währung 21 . Juni S. ist übernommen worden . Vielmehr blieb Ermöglichung einzelstaatlicher Sanktionen Ziel dezentrale Durchsetzung Kartellrechts fördern . Verständnis Art . Nr. steht auch Entscheidung Europäischen Gerichtshofs 3 . Mai Slg . I-3055 Tele2 . Entscheidung ist jedenfalls entnehmen Art . Nr. weiteres belastende Maßnahmen einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden rechtfertigt . Gerichtshof hat dort lediglich entschieden Art . Abs. Nr. unmittelbar anwendbare Vorschrift Anwendung nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht verfahrensbeendenden Entscheidung verpflichten würde Verstoß Art . verneint wird . insoweit erlaubt Unionsrecht Wettbewerbsbehörden Mitgliedstaaten lediglich entscheiden Anlass Tätigwerden besteht . . Tele2 . Senat kann insoweit Auslegung Art . Abs. Satz 4 . Spiegelstrich Nr. eigener Verantwortung entscheiden . Ausnahme Pflicht letztinstanzlicher Gerichte Art . Abs. Gerichtshof Europäischen Union Vorabentscheidung Auslegung Unionsrechts ersuchen ist Rechtsprechung Gerichtshofs anerkannt richtige Anwendung Unionsrechts derart offenkundig ist vernünftigen Zweifel Raum bleibt . Fall gegeben ist ist Berücksichtigung Eigenheiten Gemeinschaftsrechts insbesondere Lichte Ziele Entwicklungsstands Zeit Anwendung betreffenden Vorschrift insgesamt besonderen Schwierigkeiten Auslegung Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen Gemeinschaft beurteilen vgl. nur . . . ; Beschluss 26 November NotZ . . Gemessen Maßstab erweist Ansicht Rechtsbeschwerde offenkundig unzutreffend . Auch Gerichtshof geht ersichtlich Regelung Voraussetzungen Erlass Sanktionen Sinn Art . Abs. Satz 4 . Spiegelstrich Nr. Mitgliedstaaten obliegt . einzelstaatliche Recht Rechtsprechung Gerichtshofs Blick Voraussetzungen Verhängung Sanktionen mindestens genauso streng muss Art . Nr. Wirksamkeit Unionsrechts Frage gestellt wird WuW/E . f. Schenker betrifft nämlich Frage einzelstaatlichen Regelungen Erfordernis effektiven Durchsetzung Wettbewerbsrechts gegebenenfalls unionsrechtskonformer Auslegung genügen . unmittelbare Anwendung Art . Nr. Rechtsgrundlage einzelstaatliche Geldbußen sei nur teilweise Stelle erforderlichen nationalen Sanktionsregelung tritt wird aber eröffnet . anders geht Kommission Stellungnahme Rechtsbeschwerde Verhängung Geldbußen einzelstaatliche Gerichte einzelstaatlichem Recht erfolgen hat allerdings Berücksichtigung unionsrechtlichen Effektivitätsgebots auszugestalten Rahmen gegebenenfalls vorhandener Spielräume auszulegen ist . Abweichende Entscheidungen mitgliedstaatlicher Behörden Gerichte Unionsgerichte sind ersichtlich auch gebotenen Berücksichtigung verschiedenen sprachlichen Fassungen Verordnung vgl. . Anbetracht eindeutigen Entstehungsgeschichte Art . Nr. erwarten . Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung Unionsgerichtshofs Slg . I-3055 Tele2 begründet bereits dargelegten Gründen Übrigen schon Zweifel richtigen Auslegung Art . Abs. Satz 4 . Spiegelstrich Nr. Sanktionen befasst . vorangegangenen Schlussanträge Slg . I-3055 enthalten ebenfalls Äußerung Art . Nr. auch Rechtsgrundlage Verhängung Sanktionen dienen könnte . Dahinstehen kann Übrigen Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung Art . Nr. sei Grunde nach Verbindung Art . § Rechtsgrundlage Verhängung Unternehmensgeldbußen geeignet Grundsatz Gesetzmäßigkeit Zusammenhang Straftaten Strafen Art . Abs. GR-Charta entgegenstünde . Meier-Beck Raum Vorinstanz : OLG Entscheidung Kart