BESCHLUSS 15 . April Zwangsversteigerungsverfahren IXa-Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Lienen Richterinnen Dr. Roggenbuck 15 . April beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschwerdeführers Beschluß 25 . Zivilsenats Kammergerichts 17 . Februar wird Kosten Beschwerdeführers unzulässig verworfen . Gründe : Rechtsbeschwerde Beschluß Kammergerichts 17 . Februar ist statthaft . Entscheidungen Oberlandesgerichte können nur dann Gegenstand Rechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden Oberlandesgericht ersten Rechtszug Beschwerdegericht entschieden hat . Hatte Oberlandesgericht hingegen bereits Beschwerdeentscheidung befinden so findet weitere Überprüfung Bundesgerichtshof . Auch Beschluß Landgerichts 2 . Oktober gerichtete Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft Gesetz allgemein eröffnet noch Beschwerdegericht Einzelfall zugelassen worden ist § Abs. . Rechtsbeschwerde ist erforderlich . 21 . März IX ZB Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden . ist unzulässig verwerfen § Abs. Satz . Auch außerordentliche Beschwerde " greifbarer Gesetzwidrigkeit " Verletzung Verfahrensgrundrechten ist statthaft vgl. . 7 . März IX ZB . Kreft Raebel Lienen Roggenbuck