NAMEN ZR Verkündet : 20 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. Nr. Leistung Abwendung Zwangsvollstreckung kann auch dann inkongruente Deckung anfechtbar sein Gläubiger Ankündigung Zwangsvollstreckung umgehenden Leistung auffordert letzte konkrete Frist setzen Ergänzung . Urteil 20 . Januar ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richter Dr. Grupp Richterin Recht erkannt : Revision Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . Dezember wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Eigenantrag 7 . März 2 . Mai eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen AG fortan : Schuldnerin . entrichtete 10 . Februar rückständige Steuern Monaten November Dezember Säumniszuschläge Höhe insgesamt € beklagten Freistaat Finanzkasse Schreiben 2 . Februar umgehenden Zahlung aufgefordert zugleich Vollstreckungsmaßnahmen Fall angekündigt hatte Schuldnerin Aufforderung nachkam . Insolvenzverwalter nimmt Beklagten Wege Insolvenzanfechtung Rückgewähr genannten Zahlung Anspruch . Landgericht hat Klage abgewiesen ; Oberlandesgericht hat stattgegeben . Senat zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Berufungsgericht hat angenommen Kläger stehe Rückgewähranspruch § Abs. § Abs. Nr. § Abs. InsO . Schuldnerin habe Beklagten Druck unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung inkongruente Deckung gewährt . unmissverständlich " Mahnung Ankündigung Zwangsvollstreckung " betitelte Schreiben 2 . Februar sei Schuldnerin nur so verstehen gewesen letzte Gelegenheit Abwendung unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung eingeräumt worden sei . Drohungsgehalt Schreibens unterscheide Gegenstand Entscheidung Bundesgerichtshofs 15 . Mai ZR gewesen sei . Aufforderung " umgehenden " Zahlung werde Schuldner Dringlichkeit Notwendigkeit Zahlung mindestens ebenso deutlich Augen geführt exakt bemessenen Wochen-)Frist . Annahme Finanzkasse Vollstreckung nochmalige Zahlungsfrist setzen würde habe Schuldnerin Anlass gehabt . freundliche Formulierung komme . Vollstreckung Beklagten internen Schuldnerin bekannten Abläufen tatsächlich alsbald möglich beabsichtigt gewesen sei könne dahinstehen . Schreiben 2 . Februar sei Schuldnerin Zahlung 10 . Februar zugegangen folge schon Mitüberweisung festgesetzten Säumniszuschläge . II . Ausführungen halten Angriffen Revision stand . Beklagte hat Monatsfrist § Abs. Nr. InsO inkongruente Befriedigung erlangt . Berufungsgericht hat Kläger Recht Anspruch § Abs. InsO Rückgewähr 10 . Februar gezahlten Betrages zuerkannt . 1 . Entscheidung 9 . September IX hat Bundesgerichtshof ständiger Rechtsprechung angenommen inkongruente Deckung Sinne Anfechtungsrechts auch dann vorliegt Schuldner Krise Vermeidung unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat vgl. Urteil 20 November IX ZR ; 11 . April ZR ; 26 . September 59 60 ; 15 . Mai ZR ; 18 . Dezember ZR ; 7 . Dezember IX ZR . 8) . gehört auch hier entscheidende Fall . Beurteilung Anfechtbarkeit ist wesentlich Zwangsvollstreckung formalrechtlichen Sinne schon begonnen hat . Befriedigung Sicherung ist auch inkongruent Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde vgl. Urteil 15 . Mai aaO S. ; 18 . Dezember aaO ; 7 . Dezember aaO . 8) . Schuldner leistet Rechtsprechung Bundesgerichtshofs regelmäßig Druck unmittelbar drohenden Zwangvollstreckung Gläubiger Ausdruck gebracht hat alsbald Mittel Vollstreckung einsetzen werde Schuldner Forderung erfülle Urteil 11 . April aaO . Schuldner unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat beurteilt objektivierten Sicht Urteil 7 . Dezember aaO . 8) . Inkongruenz begründender Druck unmittelbar henden Zwangsvollstreckung besteht noch Schuldner Zustellung Vollstreckungsbescheides titulierte Forderung erfüllt Gläubiger Zwangsvollstreckung zuvor eingeleitet angedroht hat Urteil 7 . Dezember IX ZR aaO . . Dort war noch auszugehen Zustellung Zwangsvollstreckung Fuße folgt . Vollstreckungsbescheid enthält noch Vollstreckungsandrohung letzte Zahlungsfrist Zahlungsaufforderung entsprechende Erwartungshaltung Schuldners erzeugt werden kann . Berufungsgericht ist zutreffend Situation ausgegangen Rechtsprechung Senats inkongruente Deckung beurteilen ist . formularmäßige Schreiben Beklagten 2 . Februar war " Mahnung Ankündigung Zwangsvollstreckung " überschrieben . enthielt Hinweis Fälligkeit aufgeführten Beträge . folgte Aufforderung rückständigen Gesamtbetrag umgehend bezahlen . Sodann lautet Text folgt : " Aufforderung nachkommen müssen Durchführung kostenpflichtiger Vollstreckungsmaßnahmen rechnen Pfändung Sachen Arbeitseinkommens Forderungen Kreditinstituten anderen Schuldnern gegebenenfalls Vollstreckung unbewegliches Vermögen Grundstücke usw. . " Entscheidung 15 . Mai aaO zugrunde liegende Schreiben war Finanzkasse ebenfalls automatisch versandt worden . enthielt Aufforderung rückständige Steuern Säumniszuschläge Woche zahlen verbunden Ankündigung Ablauf Frist vollstrecken . Berufungsgericht hat Schreiben 2 . Februar zutreffend ausreichend angesehen inkongruente Deckung erforderlichen Vollstreckungsdruck auszulösen . Oberlandesgericht Beklagten vorgelegten Urteil 25 . Februar meint Schreibens könne noch festgestellt werden Vollstreckung Steuern unmittelbar bevorstehe vielmehr handele typische erste Mahnung Schuldner Zahlung erinnert werde ist unrichtig . Ergibt hier Schreiben Ankündigung Zwangsvollstreckung Schuldner nur Tage Zeit hat bereits angekündigte Zwangsvollstreckung Zahlung abzuwenden wird Vollstreckungsdruck erzeugt Inkongruenz § InsO eingreift . Verwendung Tagen bemessenen Frist kommt . Wird Wochenfrist noch weiter verkürzt etwa Benutzung Wortes " umgehend " gebracht wird Schuldner nur Wahl hat sofort zahlen Zwangsvollstreckung Kauf nehmen reicht erst recht Drucksituation schaffen Inkongruenz führen kann . maßgeblichen Sicht Schuldners internen Verwaltungsvorgänge kennt wird auch Fall Eindruck hervorgerufen Zwangsvollstreckung stehe unmittelbar . bloßen unverbindlichen Hinweis theoretisch möglichen Folgen Nichtzahlung enthält Schreiben . Verknüpfung Aufforderung " umgehend " rückständigen Steuern entrichten Ankündigung kostenpflichtige Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen Zahlung erfolgt muss Schuldner rechnen Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorsteht Stelle bezahlt . Auch Schreiben konkrete Fristsetzung enthält kann ausgehen zunächst weitere Mahnungen Vollstreckungsandrohungen gibt Zwangsvollstreckung tatsächlich stattfindet . gab vorliegend Schreiben auch insofern Situation Schuldnerin zugeschnitten war schon mögliche Haftung gesetzlichen Vertreters § hingewiesen wurde Anhaltspunkte . objektiver Sicht war Verwaltungsvorgängen vertrauten Dritten zunächst erwarten folgenlos bleiben würde Aufforderung umgehenden Zahlung ignorierte . rechnen war vielmehr Durchführung Vollstreckungsmaßnahmen kürzester Zeit . bloße Verzicht Angabe konkreten Zahlungsfrist Ersetzung allgemeinem Sprachverständnis sofortige augenblickliche Zahlung gerichtete Wort umgehend " schafft Situation Tagen bemessene Frist gesetzt wird nennenswert unterscheidet . Auch Verknüpfung Aufforderung umgehenden Zahlung Ankündigung ckung wird Drucksitution geschaffen Schuldner Fall Nichtzahlung unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung rechnen muss . hier vorliegende " Mahnung Ankündigung Zwangsvollstreckung " geht erstes Mahnschreiben Inkongruenz bewirken kann deutlich hinaus . Typisch erste Mahnung ist bisher gar Zahlungstitel existiert jedenfalls aber Zwangsvollstreckung noch absehbar ist . erste Mahnung Blickwinkel inkongruenten Vollstreckungsdrucks Mahnung Ankündigung Zwangsvollstreckung gleichsteht liegt Hand . Ankündigung Zwangsvollstreckung wird Empfänger Erwartung hervorgerufen auch umgehend stattfindet zahlt . Absender anders entschließt zunächst weitere Mahnungen folgen lässt Rückschritt bereits erzeugten Zahlungsdruck bedeuten würden ist erwarten . gegebenen Umständen kann Hinweis unterschiedlichen Vollstreckungsmöglichkeiten auch bloße Erläuterung Vollstreckungsarten verstanden werden . Ankündigung Vollstreckung Fall Nichtzahlung musste Empfänger rechnen Absender werde Vollstreckungsmöglichkeiten einsetzen Vermögen Schuldners Grundlage bot . war auch erwarten bereits erfolgten Ankündigung Zwangsvollstreckung Androhung bestimmter einzelner Vollstreckungsmaßnahmen Anordnung nachfolgte . Jedenfalls konnte unbefangene Empfänger Inhalt schließen nur verschärfte Zahlungsaufforderung ernsthafte Vollstreckungsabsichten Versenders gehandelt haben könnte . Ausuferung Vollstreckungsdruck herbeigeführten Inkongruenz ist befürchten . Gefahr ist Auffassung Revision auch Hinblick Anwendung § Abs. InsO gegeben . Ist entsprechende Ankündigung DreiMonats-Zeitraums ergangen so führt erfolgte Zahlung Inkongruenz Urteil 27 . Mai ZR ; 18 . Dezember aaO S. ; 18 . Juni . . 2 . weiteren Voraussetzungen Anwendung § Abs. Nr. InsO liegen . Beklagte Revisionsverfahren weiterhin stellt Zahlung Schuldnerin Druck Schreibens 2 . Februar erfolgt ist wendet anders tatrichterlichen Feststellungen Berufungsgerichts . Durchgreifende Verfahrensrügen erhebt Revision insoweit . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 31.07.2009 Entscheidung 02.12.2009