NAMEN Verkündet : 19 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Vollstreckungsschuldner verfügt nur dann Pfändungsschutzkonto kontoführende Bank anweist Zahlungsvorgang auszulösen beauftragten Zahlungsvorgang ausführt . vergebliche Versuch Barabhebung stellt Verfügung Freibetrag . Verfügungen Schuldner pfandfreies Guthaben trifft sind zunächst übertragene Restguthaben Vormonat anzurechnen erst Erschöpfung neuen Sockelfreibetrag aktuellen Monats . Urteil 19 . Oktober AG ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Grupp Richterin Recht erkannt : Revision Urteil 9 . Zivilkammer Landgerichts 8 . Dezember wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin ist Sparkasse . führte künftig : Schuldnerin Pfändungsschutzkonto § . beklagte Stadt hatte Forderungen Schuldnerin Höhe € € erließ 15 . April Klägerin 17 . April zugestellte Einziehungsverfügung ersten 29 . April Klägerin 5 . Mai zugestellte Einziehungsverfügung zweiten Forderung pfändete angeblichen Ansprüche Schuldnerin Klägerin Zahlung gegenwärtigen Überschusses künftigen Überschüsse Guthaben Schuldnerin Saldoziehung laufender Rechnung Kontokorrent bestehenden Geschäftsverbindung jeweils gebührten Ansprüche jeweiligen Girovertrag fortlaufende Auszahlung Rechnungsabschlüssen ergebenden Tagesguthabens Einschluss ECLI : : Rechts Guthaben Überweisungsaufträge verfügen Gutschrift eingehenden Beträge . gepfändete Konto wurde Guthabenbasis geführt . Bescheid 30 . Juni bewilligte zuständige Jobcenter Schuldnerin § Abs. Satz Nr. einmalige Leistung Erstausstattung Wohnung Höhe € überwies Betrag Pfändungsschutzkonto Schuldnerin Betrag 7 Juli gutgeschrieben wurde . Höhe Gutschrift wollte Schuldnerin erstmals Monat zusätzlich bereits erfolgten Verfügungen Höhe € verfügen . Schaltermitarbeiterin verweigerte jedoch irrtümlich Auszahlung Hinweis erfolgte Pfändung Schuldnerin Bewilligungsbescheid Jobcenters vorlegte zugleich Bescheinigung § Abs. Satz darstellte . 11 . September überwies Klägerin Beklagte gepfändeten Konto Betrag € erste Betrag € zweite Pfändung . Schuldnerin Klägerin beanstandet hatte schrieb Beklagten bestrittenem klägerischen Vortrag 2 . Oktober Schuldnerin Betrag € gut Schuldnerin gleichen Tag Höhe € verfügte . Klägerin verlangte Auszahlungen 11 . September Beklagten . verweigerte Rückzahlung Hinweis Zahlungen seien Rechtsgrund erfolgt . Klägerin hat Beklagte Rückzahlung € Zinsen verklagt . Klage blieb Vorinstanzen erfolglos . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt : Bereicherungsanspruch Klägerin § Abs. Satz Fall auch § Abs. Satz scheitere Klägerin streitgegenständlichen Beträge Rechtsgrund Beklagte geleistet habe . Beträge seien wirksam gepfändet gewesen Beklagten Einziehung überwiesen worden . Schuldnerin habe § Abs. Satz Ende Monats einmalige Leistung Erstausstattung Wohnung verfügt so September insoweit bestehende Guthaben Beklagte habe ausbezahlt werden müssen . Schuldnerin Anfang Juli einbezahlten Betrag noch August habe verfügen wollen ändere Ergebnis . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . Klägerin hat Beklagte Bereicherungsrecht Anspruch Rückzahlung September ausgekehrten Beträge . 1 . Zahlungen September handelt allerdings Leistungen Klägerin Beklagte Sinne § Abs. Satz Fall Satz . Klägerin hat Zahlungen nur Vertragsbeziehung Schuldnerin erbracht auch Pfändung begründeten Einziehungsrecht Beklagten Rechnung tragen . besteht Leistungsverhältnis Beklagten vgl. Urteil 13 . Juni IX ZR . 2 . Klägerin hat Zahlungen Rechtsgrund Sinne § Abs. Satz Fall Beklagte erbracht . wäre nur dann Fall Einziehungsrecht Beklagten Guthaben Konto Schuldnerin bestanden hätte vgl. Urteil 13 . Juni aaO S. . ist dann anzunehmen Drittschuldnerin Geldbetrag Vollstreckungsgläubigerin auszahlt Konto Vollstreckungsschuldnerin Guthaben besteht Urteil 13 . Juni aaO mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich nachrangigen Vollstreckungsgläubiger zahlt nochmals vorrangigen Gläubiger zahlen muss Urteil 8 . Oktober . Entsprechendes gilt Auszahlung Guthabens Pfändungsschutzkonto kommt Guthaben § Pfändung erfasst war . bestand Zeitpunkt Auszahlung Geldbeträge Beklagte zustehendes Einziehungsrecht so Auszahlungen Rechtsgrund erfolgten . Beklagte hat gemäß § § Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Land künftig : auch künftige Forderungen Schuldnerin Girovertrag Klägerin zustanden wirksam gepfändet Revisionsklägerin Abrede gestellt wird . Pfändungsschutzes verweist § mithin auch . Unstreitig handelt gepfändeten Konto Pfändungsschutzkonto Sinne § Abs. . Beklagte Forderungen nur gepfändet auch Einziehung überwiesen hatte § war ermächtigt § Abs. Forderungen Schuldnerin Klägerin Auszahlung Tagessalden 11 . September geltend machen Ansprüche Pfändungsschutz § unterfielen . Streitfall bestand Pfändungsschutz ausgezahlten Beträgen mehr . Pfändungsschutzkonto gewährt Kontoinhaber automatischen Antrag abhängigen Pfändungsschutz Pfändung Kontoguthabens . wird monatliche Pfändungsfreibetrag Abs. Satz § Satz Kalendermonat Sockelfreibetrag gewährleistet streitgegenständlichen Zeitraum € betrug . Sockelfreibetrag Schuldner kann Einzelfall § Abs. aufgestockt sein Beschluss 10 November . 7 ; Urteil 4 . Dezember ZR . 7 ; Kreft Festschrift S. . Schuldner Kalendermonat Guthaben Höhe § Abs. pfändungsfreien Betrages verfügt wird Guthaben gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz folgenden Kalendermonat zusätzlich § Abs. Satz Monat geschützten Guthaben Pfändung erfasst erhöht also Monat geltenden Sockelfreibetrag Ansparübertrag . Wird Kalendermonat Pfändung freigestellte Folgemonat pfändungsfrei übertragene Guthaben auch Monat verfügt so unterfällt Ende Kalendermonats Pfändung vgl. auch Beschluss 10 November aaO . ; Urteil 4 . Dezember aaO ; so auch BeckOK-ZPO/Riedel . 11 ; 5 . Aufl . . ; 4 . Aufl . . 10 ; Zöller/Stöber 31 . Aufl . . 7 ; Musielak/Voit/Becker 14 . Aufl . . 2b ; Meller-Hannich Kindl/ Gesamtes Recht Zwangsvollstreckung 3 . Aufl . . 15 ; Kreft aaO S. ; Sudergat Kontopfändung P-Konto 3 . Aufl . . . Hintergrund kann Schuldner Pfändungsschutzkonto ständig Guthaben Höhe doppelten Sockelfreibetrags unterhalten . Verfügungen Schuldner pfandfreies Guthaben trifft sind zunächst übertragene Restguthaben Vormonat anzurechnen erst Erschöpfung neuen Sockelfreibetrag aktuellen Monats ; vgl. Urteil 4 . Dezember ZR . 16 ; BeckOK-ZPO/Riedel aaO ; Bitter Bankrechts-Handbuch 5 . Aufl . . ; Sudergat aaO . ; Kreft aaO ; EWiR . Rechtsprechung Literatur wird allerdings auch vertreten Ansparübertrag könne mehrfach übertragen werden Übertrag sei temporär allein quantitativ Höhe Pfändungsfreibetrags beschränkt Beschluss 22 . Januar ; Prütting/ 9 . Aufl . . . Ansicht entspricht Wortlaut gesetzlichen Regelung nur einmalige Übertragung Ansparübertrags nächsten Monat kennt noch Willen . Gesetzentwurf Bundesregierung 19 . Dezember ist ausgeführt Kalendermonat ausgeschöpfter Grundfreibetrag nächsten Monat übertragen werde neuen Monat geltenden Freibetrag entsprechend erhöhe BT-Drucks . S. . Übertragung ausgeschöpften Freibetrages wirke nur Ende folgenden Kalendermonats ; sei Freibetrag verbraucht worden erlösche Pfändungsschutz betreffende Betrag stehe mehr Schuldner Gläubiger Verfügung BT-Drucks . S. . Beschlussempfehlung Bericht Rechtsausschusses Gesetzentwurf Bundesregierung 22 . April ist festgehalten Schuldner wirtschaftlich sinnvoll Rücksicht Gläubigerbelange angemessen sei nur Schuldner unverbrauchtes Guthaben Pfändungsschutz unterliege auch noch nächsten Monat Verfügung stehe . Übertragenes Guthaben auch Folgemonat verbraucht werde stehe Gläubiger Verfügung BTDrucks . S. . Möglichkeit mehrfachen Übertragung ist abzulehnen vgl. Beschluss 10 November aaO ; Urteil 4 . Dezember aaO . -9- Allein Guthaben Regelung § Abs. erst Ablauf Zahlungseingang folgenden Monats Gläubiger geleistet werden darf kann Voraussetzungen § Abs. Satz folgenden Monat somit übernächsten Monat Zahlungseingang übertragen werden erhöht Monat Pfändungsfreibetrag Urteil 4 . Dezember aaO . . Leistung Jobcenters Erstausstattung Wohnung Juli Pfändungsschutzkonto Schuldnerin gutgeschrieben worden ist erhöhte gemäß § Abs. Satz Nr. Verbindung Abs. geschützten Sockelfreibetrag Aufstockungsfreibetrag Höhe € . § Abs. Satz Nr. beruhenden Erstausstattung Wohnung handelt Regelbedarf umfasste einmalige Leistung gesondert Regelbedarf erbracht wird Schlegel/Voelzke/Behrend jurisPK-SGB 4 . Aufl . . . stellt einmalige Geldleistung Sinne Vorschriften . Zahlung Jobcenter bezog bestimmten Zeitraum sollte Bescheids zweckentsprechend verwendet werden . Dennoch wurde Gutschrift Pfändungsschutzkonto § zeitlich nur beschränkt geschützt nämlich § Abs. Satz Verbindung Abs. Satz Zuflussmonat ersten Folgemonat BeckOK-ZPO/Riedel . . Auch Guthaben sozialrechtlichen Vorschriften besteht zeitlich unbefristeter Pfändungsschutz Zöller/Stöber 31 . Aufl . . . Mithin bestand erhöhte Pfändungsschutz nur Monate Juli August . Ergebnis ändert Umstand Schuldnerin Klägerin Bescheinigung § Abs. Satz unstreitig erst Monat vorgelegt hat . Zwar war Klägerin Abs. Satz Leistung Pfändung Abs. erfassten Guthabens nur insoweit verpflichtet Bescheinigung etwa Jobcenters nachwies Guthaben Pfändung erfasst war . folgt Gutschrift Zuflussmonat allein § Abs. Satz Verbindung Abs. § Abs. erst Monat geschützt gewesen wäre Möglichkeit Ansparübertrages Monat September vgl. Urteil 4 . Dezember . . § Abs. Satz handelt nur Schutzvorschrift Bank ; ändert Pfändungsschutz § Abs. Satz bereits Monat Juli einsetzte § Abs. Satz Abs. Satz nur Monat fortsetzte . Rechtsfehler hat Berufungsgericht auch erkannt Schuldnerin Juli August Juli erfolgte Gutschrift Erstausstattung Wohnung vollständig verfügt auch insoweit bestehenden Freibetrag Anspruch genommen hat . Unerheblich ist Zusammenhang Schuldnerin August versucht hat fraglichen Geldbetrag abzuheben aber Mitarbeiterin Klägerin Hinweis Pfändung verwehrt worden ist . Versuch Barabhebung stellt Annahme Tatsacheninstanzen Revisionsbegründung Revisionsverhandlung ausdrücklich Abstand genommen hat Verfügung Sinne § Abs. . Auszahlungsbegehren hat Schuldnerin Klägerin gemäß § Abs. Satz beauftragt Bargeld auszuzahlen . hat mithin Klägerin angewiesen verpflichtet Zahlungsvorgang auszulösen vgl. MünchKomm-BGB/Casper 7 . Aufl . . . Klägerin hat jedoch Zahlungsvorgang ausgeführt erteilte Weisung erfüllt vgl. MünchKomm-BGB/Casper aaO . . hat Folge Schuldnerin Monate Juli August Konto Höhe geschützten Betrages verfügt hat . Kontoverfügung werden beispielsweise folgende Zahlungsvorgänge verstanden : Barauszahlung Schuldner Ausführung Überweisungsaufträgen Einlösung Schecks Lastschriften sonstiger Zahlungspapiere Belastung Kontos Einsatz Kreditkarten Belastung Kontos führen vgl. Sudergat Kontopfändung P-Konto 3 . Aufl . . ; § . ; Allgemeine Geschäftsbedingungen Deutschen Bundesbank Bankrechtliche Regelungen 3 . Aufl . Band Anlage Textanhang 5.IV.A.5 . . folgt Bankkunde Konto erst verfügt hat Bank Zahlungsvorgang ausgeführt Konto belastende Buchung vorgenommen hat . Nur so erlischt Auszahlungsanspruch Kunden Kreditinstitut § Abs. . Ablauf Monats unterlagen Beklagte ausgezahlten Beträge sonach mehr Pfändungsschutz § waren Beklagte pfändbar . Pfändung liegenden Auszahlungsansprüche Beklagten Einziehung überwiesen waren konnte Schuldnerin zustehenden Ansprüche Klägerin geltend machen konnte Klägerin § Abs. befreiend Beklagte leisten Einziehungsrechte Beklagten auch Forderung Schuldnerin Erlöschen bringen vgl. Urteil 8 . Oktober . 3 . Rechtsgrund ist später weggefallen noch ist Leistung Inhalt Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg eingetreten § Abs. Satz . Klägerin hat September Geldbeträge Beklagte bestehenden Einziehungsrechts ausgezahlt ist Verpflichtung Drittschuldnerin nachgekommen hat Einziehungsrechte Beklagten Erlöschen gebracht . Auszahlungen ist gepfändete Anspruch Schuldnerin § Abs. untergegangen . Rechtsgründe Leistung Klägerin bleiben bestehen auch Schuldnerin August vertragswidrig verweigerten Geldbetrag Oktober doch noch ausgezahlt haben sollte . gleichen Gründen kann gesagt werden Leistung bezweckte Erfolg sei eingetreten . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung 31.03.2016 Entscheidung