BESCHLUSS ZR 21 . Juni Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Dr. 21 . Juni beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision 23 . März verkündeten Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts wird Kosten Klägers unbegründet zurückgewiesen . Wert Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft auch Übrigen zulässig hat jedoch Sache Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . Beschwerdebegründung gerügten Verstöße Verfahrensgrundrechte Klägers liegen . Auffassung Nichtzulassungsbeschwerde ist vorliegend Regelung § Art . § Abs. Nr. Art . Abs. Satz EGBGB anzuwenden primäre Schadensersatzanspruch 15 . Dezember entstanden ist vgl. Urteil 13 November ZR . 8) . Fall Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten entsteht Schaden Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Zeitpunkt Vermögenslage Betroffenen Pflichtverletzung früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat genügt Schaden wenigstens Grunde erwachsen ist mag auch Höhe noch beziffert werden können vgl. Urteil 2 Juli ; Chab Rinkler/Chab Handbuch Anwaltshaftung 3 . Aufl . . . Unterstellt Kläger behauptete Rat Anwalts Vereinbarungsentwurf 7 . Juni unterzeichnen pflichtwidrig war hätte Vermögenslage Klägers objektiv schon Zeitpunkt verschlechtert erst Abschluss gerichtlichen Vergleichs Insolvenzverwalter Muttergesellschaft Schuldnerin beklagten Bank . weiteren Begründung wird abgesehen § Abs. Satz Halbs . . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung Naumburg Entscheidung