BESCHLUSS ZR 4 . Februar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Prof. Dr. Raebel Prof. Dr. Dr. Grupp 4 . Februar beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . April wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Wert Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Frage konkret einzelnen Tätigkeiten Rahmen Stundenlohnabrechnung Rechtsanwalts dargelegt werden müssen insbesondere Anwalt konkret angeben muss Leistung erbracht habe lange gedauert habe braucht Streitfall allgemein antwortet werden . betrifft hier Tatrichter vorbehaltene Beurteilung ausreichenden Substantiierung Klage . Hält Tatrichter Vortrag Klägers ausreichend substantiiert überzeugt Richtigkeit ist Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen . Auch Umstand Berufungsgericht ausdrücklich Verbindlichkeiten Vorgründungsgesellschaft Vorgesellschaft unterschieden hat erfordert Entscheidung Revisionsgerichts . Unterscheidung war Entscheidung Berufungsgerichts unerheblich Grundlage entsprechender Zeugenaussagen auszugehen ist maßgeblichen Beteiligten auch künftigen Geschäftsführer GmbH einig waren Verbindlichkeiten Anwaltsmandat also auch Zeit Gründung GmbH getragen werden sollten . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 30.03.2007 OLG Entscheidung