NAMEN Verkündet : 4 November Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 November Richter Dr. Raebel Kayser Richterin Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteile 30 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . Januar 11 . Zivilkammer Landgerichts 12 . April aufgehoben . Klage wird abgewiesen . Klägerin hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Klägerin vermietete verkaufte Baugeräte Baumaschinen B. GmbH Co. fortan : Schuldnerin zog Rechnung gestellten Beträge erteilten Einzugsermächtigung Bankkonto Schuldnerin . 2 . März wurde Beklagte vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt ; zugleich ordnete Insolvenzgericht weiter aufgeklärte Sicherungsmaßnahmen . 9 . März " widerrief " Beklagte Abbuchungen Konto Schuldnerin letzten Wochen 2 . März erfolgt waren . wurden Abbuchungen Klägerin Höhe 128.055,38 DM erfaßt . Einwendungen zugrundeliegenden Rechnungen werden erhoben . versagten Genehmigung gab Bank Lastschriften 65.473,68 € . Rückbelastung stellte Klägerin DM € Rechnung . Vermögen Schuldnerin ist Insolvenzverfahren eröffnet worden . Klägerin hat Beklagten persönlich Höhe Rücklastschriften Rückbelastungskosten Zahlung Schadensersatz Anspruch genommen . Vorinstanzen haben Klage stattgegeben . Senat zugelassenen Revision begehrt Beklagte Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt Widerruf Lastschriften habe Beklagte Klägerin obliegenden Sorgfaltspflichten ordentlichen gewissenhaften Insolvenzverwalters verstoßen Recht Widerruf zugestanden habe . Schuldnerin sei berechtigt gewesen Lastschriften widerrufen berechtigten Gründe vorgelegen hätten . Beklagten vorläufigen Insolvenzverwalter hätten Rechtsposition Schuldnerin hinausgehenden Befugnisse zugestanden . habe Lasten Beschränkungen bereits bestanden hätten beachten gehabt sei vorgefundene Rechtslage gebunden gewesen . gelte auch Möglichkeit Widerspruchs Konto Schuldnerin belastende Lastschrift . ergebe § Abs. Satz Nr. InsO. Vorschrift begründe Insolvenzverwalter Dritten Rechte bereits Schuldner zugestanden hätten . II . Begründung hält rechtlichen Überprüfung wesentlichen Punkten stand . 1 . Frage Voraussetzungen vorläufige Insolvenzverwalter § Abs. Satz Nr. Alt . InsO Genehmigung Kontobelastungen Einzugsermächtigungsverfahren verhindern darf ist bislang ungeklärt . Geltung Konkursordnung ist Rechtsprechung Auffassung vertreten worden Konkursverwalter Kontobelastungen widerspreche Debetsaldo Gemeinschuldners verringern sei Gläubiger Schadensersatz verpflichtet . Schrifttum war Frage umstritten Meinungsstand vgl. . 4 November IX Veröffentlichung vorgesehen . Inkrafttreten Insolvenzordnung hat Meinungsstreit fortgesetzt Schadensersatzpflicht ; ; Baumbach/Hopt 31 . Aufl . Zweiter Teil Bankgeschäfte . ; Zahlungsverkehr Insolvenz . ; . EWiR 237 ; ders . Festschrift S. ; 2 . Lastschriftverkehr ; Fischer/Klanten Bankrecht 3 . Aufl . . ; : Bankrechts-Handbuch 2 . Aufl . . 11 ; Hess : InsO 2 . Aufl . . ; 54 ; Knees/Fischer ZInsO 5 ; : . 6/427 ; Obermüller Insolvenzrecht Bankpraxis 6 . Aufl . . ; . 258 ; . B. § Nr. 2.90 ; : . 25 ; wohl auch Uhlenbruck InsO 12 . Aufl . . ; . 255 ; Fehl ; Festschrift S. ; Rattunde/ Berner ; Rendels Report . 2 . Senat ist Auffassung vorläufiger Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich berechtigt ist Belastung Schuldner noch genehmigt hat widersprechen . Rechte Beklagten Bestellung vorläufigen Insolvenzverwalter verliehen worden sind ist zwar vorgetragen worden . Klägerin Beklagten vorwirft habe Widerspruchsrecht " mißbraucht " geht jedoch insoweit mindestens Rechtsstellung vorläufigen Insolvenzverwalters Zustimmungsvorbehalt hatte . Allerdings hat Schuldner Insolvenz anerkennenswerte Gründe Widerspruch Einzugsermächtigung gestützte Belastungsbuchung grundsätzlich nur dann Einzugsermächtigung erteilt hat Anspruch Gläubigers unbegründet zwar begründet ist Schuldner aber Zeitpunkt Kontoauszug Belastungsanzeige zugeht Recht Aufrechnungsrechte geltend machen will . Schuldner Belastung Girokontos Einzugsermächtigungsverfahren Zwecke widerspricht Zahlungen begründete Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig machen überwiesen hätte Widerruf Überweisung mehr hätte rückgängig machen können nutzt grundsätzlich Bank zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweckfremd . Gegebenenfalls handelt vorsätzlich Ausfallrisiko ersten Inkassostelle zuschiebt sittenwidrig 82 ; . 28 . Mai . Desgleichen handelt sittenwidrig Widerspruchsmöglichkeit Zweck einsetzt einzelnen Gläubiger begünstigen Insolvenzrisiko Lastschriftgläubiger überträgt . 29 . Mai . Schuldner Lastschriftgläubiger auch dann sittenwidrig handelt Widerspruch Belastung einzelnen Gläubiger begünstigen unmittelbar Insolvenzantrag künftige Masse " zusammenhalten " soll hat Bundesgerichtshof noch entschieden vgl. . Auch vorliegenden Fall bedarf Stellungnahme . Insolvenzverwalter auch vorläufiger hat weitergehende Rechte Widerspruch zuvor Schuldner hatte . verbreitete Ansicht Widerspruchsrecht nur Umfang zustehe Stellung Eröffnungsantrags Schuldner gehabt habe ist unzutreffend . Zwar ist Insolvenzverwalter grundsätzlich Schuldner getroffenen Abreden gebunden . tritt Verfahrenseröffnung bestehende Rechtslage 1 4 ; . 4 November aaO . Schuldner Gläubiger Einziehungsermächtigung erteilt verschafft jedoch Recht Konto verfügen . bedarf Belastungsbuchung rechtlich wirksam sein Genehmigung Schuldners 82 85 ; 353 ; . 14 . Februar XI . Belastungsbuchung ausdrücklich konkludent genehmigt hat kann Schuldner Lastschrift Widerspruch rückgängig machen 354 . 19 . Dezember IX ZR . Widerspruch besagt Grunde Genehmigung versagt wird . Grundsätzlich gilt Schweigen etwa zugegangene Rechungsabschlüsse Genehmigung vgl. . Einfluß neuen Nr. Abs. AGB-Banken Belastungsbuchungen Wochen Zugang entsprechender Mitteilungen genehmigt gelten ist vorliegenden Fall entscheiden . Bestimmung wurde erst 1 . April eingeführt . vorliegenden Fall ist anwendbar . hat Gläubiger Senat Parallelverfahren ZR aaO dargelegt hat auch Gutschrift Konto Belastungsbuchung Schuldnerkonto immer noch lediglich schuldrechtlichen Anspruch Erfüllung Forderung . ser Anspruch ist nunmehr gerichtet Schuldner Belastungsbuchung genehmigt . Eröffnung Insolvenzverfahrens geht Schuldner zustehende Möglichkeit Widerspruchs Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommene Belastungsbuchungen Insolvenzverwalter . Insolvenzeröffnung kann Zahlung noch erfolgt ist mehr wirksam werden § Abs. Satz InsO . Demgemäß darf Insolvenzverwalter Insolvenzeröffnung grundsätzlich Belastungsbuchung mehr genehmigen . Da Abrede Einziehungsermächtigung noch Ausübung folgenden Befugnisse Rechtsstellung Gläubigers Schuldner verbessert gibt Grund insolvenzrechtlich Erteilung Genehmigung besser stellen Gläubiger Forderung herkömmlichem Wege erfüllt werden sollen geschuldete Zahlung noch erhalten haben . Falle haben Gläubiger lediglich erfüllte schuldrechtliche Ansprüche Verfahrenseröffnung Insolvenzforderungen Sinne § InsO werden . Ebensowenig Gläubiger Schuldner bezahlten Forderung Ansprüche Masse hat Unterbleiben Zahlung positive Forderungsverletzung vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzusehen sei kann Insolvenzverwalter Genehmigung Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung Begründung verlangen Unterlassen Genehmigung sei rechtsmißbräuchlich . Vielmehr ist Gegenteil richtig : Gläubiger nur ungesicherte Insolvenzforderung zusteht darf Insolvenzverwalter Erteilung Genehmigung Erfüllung bewirken . wäre ebenso -9- zweckwidrig Zahlung einzelnen Insolvenzgläubiger gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens . gesetzlich obliegenden Aufgaben ist auch vorläufige Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt Widerspruch berechtigt . Zunächst gelten Ausführungen aa entsprechend . vorläufige Insolvenzverwalter hat Schuldner allgemeines auferlegt wurde künftige Masse sichern erhalten § Abs. Satz Nr. InsO . folgt Forderungen Gläubiger nur erfüllen somit Schuldnervermögen nur vermindern darf Einzelfall Erfüllung obliegenden Aufgaben etwa Fortführung Schuldnerunternehmens Interesse Gläubigergesamtheit erforderlich wenigstens zweckmäßig erscheint vgl. ; . Ziel hat grundsätzlich auch vorläufige Insolvenzverwalter orientieren lediglich Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde § Abs. Nr. Alt . § Abs. Satz InsO ; vgl. Uhlenbruck aaO . . ; 3 . Aufl . . . vorläufige Insolvenzverwalter Erscheinungsformen künftige Masse sichern erhalten hat kann Sache sein Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit Schuldners vollständig erfüllen Erfüllungshandlung Schuldners Zustimmung Wirksamkeit verleihen Interesse Gläubiger liegt . Richtigkeit vorstehenden Überlegungen erweist auch Lage Gläubiger dann Widerspruch unterbliebe Insolvenzeröffnung kaum günstiger wäre Erfüllung Gläubigerforderung Genehmigung Belastungsbuchung Insolvenzeröffnung anfechtbar sein kann . näheren Begründung verweist Senat auch insoweit genannte Parallelverfahren . dort dargestellten Gründen benachteiligt Rechtsfolge Gläubiger Einziehungsermächtigung bedienen unbillig kann auch Insolvenzrecht " Abkommen Lastschriftverkehr " Kraft gesetzt werden . Widerspruch sittenwidrig sein könnte Insolvenzmasse Vorteil erwachsen wäre bedarf abschließenden Entscheidung . Allerdings war Widerspruch zunächst einmal Einfluß Passivmasse . bewirkte Forderung Klägerin verblieb . Wäre Widerspruch unterlassen Belastungsbuchung genehmigt worden wäre Forderung Klägerin erloschen ; wäre Forderung Schuldnerbank gleicher Höhe § entstanden . Indes hat vorläufiger Insolvenzverwalter § Abs. Satz Nr. Alt . InsO Amt antritt erst Überblick erfahrungsgemäß oft ungeordneten rechtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Schuldners verschaffen muß rechtlich geschütztes Interesse zunächst einmal Veränderung Verhältnisse unterbinden also " bewahren . gehört auch Zahlungen Schuldners noch wirksam erfolgt sind " einfriert " . ist regelmäßig Lage etwa vorliegende unerledigte Rechnungen rasch zuverlässig Berechtigung überprüfen . kommt Abflüsse Schuldnerkonto Forderungen Gläubigern befriedigen selbst dann Schuldnerkonto debitorisch ist lediglich Umschuldung führen mehrfacher Hinsicht nachteilig sind . wird Liquidität Schuldnerunternehmens geschmälert . kann auch dann Fall sein Schuldnerkonto debitorisch ist möglicherweise noch ausgeschöpftes Kreditlimit eingeräumt ist . Liquidität kann Fortführung Schuldnerunternehmens unerläßlich sein . wird Insolvenzmasse vielfach günstiger sein Schuld Gläubiger Schuld Bank abgelöst worden ist . regelmäßig hat Bank Kreditengagement Sicherheiten bestellen lassen . erfolgreiche Widerspruch Lastschrift kann führen Sicherheiten Anspruch genommen werden . verbessert Aussichten Sanierung Schuldnerunternehmens . vorläufige Insolvenzverwalter sonach berechtigt war Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Kontobelastung widersprechen liegt Seite vorsätzliche sittenwidrige Schädigung noch schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § InsO . . Urteile Vorinstanzen sind somit aufzuheben § Abs. . Sache spruchreif ist kann Senat Sache selbst entscheiden § Abs. Klage abweisen . Raebel Kayser