BESCHLUSS 20 . Januar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin 20 . Januar beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 12 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 18 . März wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Beschwerde deckt Zulassungsgrund . 1 . Berufungsgericht lediglich deklaratorischen konstitutiven Schuldanerkenntnis Beklagten ausgegangen ist entspricht Würdigung Schriftstück mitgeteilten Schuldgrundes " beigefügten Gegenstand Sicherungsvereinbarung gemachten Kostennoten " höchstrichterlicher Rechtsprechung . 14 . Oktober ; 26 . Februar . Einbeziehung Ehemann Beklagten gerichteter Forderungen beruhte zugleich erklärten Schuldbeitritt Beklagten Verjährung übernommene Schuld unterliegt 255 . 16 . März . Sachlage scheidet entscheidungserheblicher Verstoß Art . Abs. GG . 2 . Feststellungen Berufungsgerichts dauerten Verhandlungen Parteien 31 . Dezember . ergibt auch Bezugnahme Tatbestand Ersturteils . Landgericht eingehend Frage auseinandergesetzt hat Beklagte Verhandlungen Tatbestand mitgeteilte Schreiben 17 . Juni abgebrochen hat kann unstreitigen Verhandlungen Parteien 31 . Dezember auch erstinstanzlichen Feststellungen ausgegangen werden . Würdigung Berufungsgerichts Beklagte Schreiben 17 . Juni Rücksicht zugleich erklärte Anfechtung Vereinbarung Ausdruck gebracht hat Verjährungsverzicht künftig beachten wollen vgl. . 30 . Juni ist Beklagte Erhebung Schadensersatzanspruchs angekündigt hat Zulassung Revision ist herzuleiten . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 13.08.2009 OLG Entscheidung