BESCHLUSS 20 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. 20 Juli beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 11 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 11 . März ergänzt Urteil 27 . April wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Wert Beschwerdegegenstandes wird Euro festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig § ; hat indessen Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz Nr. . Beklagten waren verpflichtet sämtlicher noch eingeklagter Zugewinnausgleichsansprüche Klägerin Eintritt Verjährung verhindern . Erhebung Leistungsklage lediglich Amtsgericht errechneten Betrag Zugewinnausgleichsanspruchs sicher ausreichte Beklagten meinen hätten Grundsatz sichersten Weges andere Weise sicherstellen müssen Verjährung eintrat vgl. . 17 . Juni 2798 ; Zugehör Handbuch Anwaltshaftung . . klärungsbedürftige Grundsatzfrage stellt Zusammenhang . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 28.01.2002 O Entscheidung