BESCHLUSS ZR 27 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Grupp 27 . April beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . März wird Kosten Klägers zurückgewiesen . wird 65.240,82 € festgesetzt . Gründe : statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch Übrigen zulässig . Sache bleibt jedoch Erfolg . Kläger vertretenen Auffassung beurteilt Entgeltlichkeit Unentgeltlichkeit anderen Leistungen Verpflichtungsgeschäften insbesondere also Erfüllungshandlungen Grundgeschäft . ist abzuleiten isolierte Leistung ausgleichenden Zuwendung abhängt entgeltlich unentgeltlich ist 2 . Aufl . . 19 ; Jaeger/Henckel InsO . . Rechtslage ist langer Zeit geklärt vgl. nur . 21 . Januar ZR . Bedarf weitere höchstrichterliche Entscheidung besteht . Berufungsgericht ist Beweisaufnahme Ergebnis gekommen Kläger habe Unentgeltlichkeit Beratervertrags bewiesen . Übrigen sehr nahe liegende Würdigung werden Zulassungsgründe geltend gemacht . weiteren Begründung wird gemäß Abs. Satz Halbs . abgesehen . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung