NAMEN ZR Verkündet : 23 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. ; Eröffnung Insolvenzverfahrens ist Einziehung Verwertung Forderungen Schuldner Sicherheit abgetreten hat allein Insolvenzverwalter befugt . Drittschuldner kann mehr befreiender Wirkung Sicherungszessionar leisten Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen ursprünglichen Gläubigers bekannt ist weiß Abtretung lediglich Sicherungszwecken erfolgt ist . Urteil 23 . April IX ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Raebel Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . März wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Streitverkündete Beklagten hat Kosten selbst tragen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Eigenantrag 28 November 22 . Januar eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen GmbH Folgenden : Schuldnerin . unterhielt beklagten Sparkasse Termingeldkonto Eröffnung Insolvenzverfahrens Zinsen Guthaben € befand . Guthaben hatte Schuldnerin Vertrag 17 November " Sicherung bestehenden künftigen Ansprüche " Versicherung AG Folgenden : Streitverkündete abgetreten gleichzeitig etwaigen Rückgewähranspruch Beklagte verpfändet . Schuldnerin war 17 November zahlungsunfähig . Februar meldete Beklagte Insolvenzforderungen Kläger € Ausfall Tabelle feststellte . zahlte Beklagte Zustimmung Klägers Guthaben € Streitverkündete . Kläger begehrt Klage Zahlung Betrages Höhe Auszahlung Streitverkündete Konto vorhandenen Guthabens Wege Insolvenzanfechtung Verzicht Beklagten bestellte Pfandrecht . Beklagte rechnete Zahlungsanspruch hilfsweise Tabelle festgestellten Ansprüchen . Landgericht hat Klage Teil begehrten Zinsen stattgegeben . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen Wege Klageerweiterung geltend gemachten weiteren Zinsanspruch stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten bleibt Erfolg . Vorinstanzen haben richtig entschieden . Berufungsgericht Urteil veröffentlicht ist meint Kläger dürfe Insolvenzverwalter gemäß § Abs. InsO Forderung Schuldnerin Sicherung Anspruchs Streitverkündete abgetreten gehabt habe Masse einziehen . könne jedenfalls Auszahlung Konto noch vorhandenen Guthabens verlangen . Klageforderung sei aber auch insoweit begründet Beklagte Insolvenzeröffnung Guthaben Zahlungen Streitverkündete geleistet habe . Zahlungen hätten schuldbefreiende Wirkung gehabt . Drittschuldner könne jedenfalls dann mehr befreiender Wirkung Sicherungszessionar leisten Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Zedenten bekannt sei . Hilfsaufrechnung Beklagten greife gemäß Abs. Nr. InsO unzulässig sei ; Beklagte sei erst Eröffnung Insolvenzverfahrens etwas Masse schuldig geworden Zahlungspflicht § Abs. InsO erst Insolvenzeröffnung entstanden sei . Kläger könne auch gemäß § Abs. Nr. § Abs. InsO Beklagten Verzicht Vertrag 17 November eingeräumte Pfandrecht verlangen . Beklagte habe letzten Monat Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens inkongruente Deckung erhalten . Beklagte habe ausreichend Anspruch Einräumung Pfandrechts vorgetragen . Verpfändung liege auch Bargeschäft Austausch AGB-Pfandrecht Beklagten entstanden sei . II . Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand . 1 . Guthaben Termingeldkonto noch vorhanden ist kann Kläger Auszahlung verlangen . Anspruch ergibt grundsätzlich Termingeldkontovertrag Verbindung § . Anspruch Sicherungszessionarin abgetreten ist ergibt Einziehungsbefugnis § Abs. InsO. ist Insolvenzverwalter berechtigt Forderungen einzuziehen Schuldner Sicherung Anspruchs abgetreten hat . Frage Sicherungsfall bereits eingetreten ist kommt Auffassung Revision . Sicherungszessionar absonderungsberechtigt ist ist Insolvenzverwalter prüfen gegebenenfalls Verhältnis Sicherungszessionar klären Einziehung Verwalter Auszahlungsanspruch Abs. Satz InsO geltend machen kann . Verwertungsreife Sicherungsabtretung ist § Abs. InsO Voraussetzung Einziehungsrechts Verwalters . Ist noch eingetreten hat Verwalter gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen bilden Erlösanteil Sicherungszessionars Fälligkeit § Abs. Satz InsO auskehren können . 11 . Dezember ZR . . 2 . Auszahlungsanspruch besteht auch Beklagte Teil Guthabens Höhe € Streitverkündete ausbezahlt hat . Auszahlung erfolgte Kläger schuldbefreiender Wirkung . § Abs. InsO verliert Absonderungsberechtigte sein Einziehungsrecht . . geht Eröffnung Insolvenzverfahrens umfassend Insolvenzverwalter . 11 Juli ZR ; 20 November 42 ; 17 November ZR . 9 ; KG . Insolvenzordnung hat Recht Verwertung Sicherung abgetretenen Forderungen Insolvenzverwalter übertragen § InsO . Verwertungsrecht Sicherung Anspruchs abgetretenen Forderungen besteht gemäß § Abs. Satz InsO unabhängig Sicherungszession Drittschuldner offen gelegt worden ist . 11 Juli aaO . Sinn Zweck Abs. InsO sprechen umfassende Verwertungsbefugnis Verwalters . Interessen Beteiligten sollen so koordiniert werden Wert Schuldnervermögens maximiert wird . rechtfertigt zugleich Sicherungsgläubigern Einbindung Verfahren Durchsetzung Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzuverlangen . 11 Juli aaO S. ; BT-Drucks . S. . Zieht Verwalter sicherungszedierte Forderungen § Abs. InsO wird Regel Unterlagen Schuldners verfügen Einziehung Forderung erleichtern . Sicherungszessionar wird häufig Auskunftserteilung Unterstützung Insolvenzverwalter Lage sein Sicherung abgetretenen Forderung festzustellen mögliche Einwendungen Drittschuldners zuräumen vgl. BT-Drucks . S. . 11 Juli aaO S. ; 17 November aaO . alleinigen Verwertungsrecht Verwalters unabhängig ist Frage Drittschuldner Übergang Verwertungsrechts Verwalter noch befreiender Wirkung Sicherungszessionar leisten kann . Literatur vertretenen Auffassung behält Sicherungszessionar Empfangsberechtigung Leistung Drittschuldners auch Falle § Abs. InsO Häcker ; . ganz überwiegender Auffassung wird Drittschuldner Zahlung Sicherungszessionar Leistungspflicht frei Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen ursprünglichen Gläubigers Vorliegens lediglich Sicherungszession verbundenen Übergang Einziehungsrechts Verwalter kennt KG 2013 ; Uhlenbruck InsO . Aufl . . ; InsO 3 . Aufl . § . 17 ; Smid InsO 2 . Aufl . . 40 ; FK-InsO/Wegener 5 . Aufl . . 8 ; Flöther Kübler/ Prütting/Bork InsO . 17 ; HK-InsO/Landfermann 5 . Aufl . § . ; 2 . Aufl . § . 14 ; ; Festschrift S. . Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen Leistungen Sicherungszessionar Zahlungsverlangen bestehenden alleinigen Verwertungsrechts walters befreiende Wirkung haben ; . 20 November ZR . hat Einziehungsmaßnahme Sicherungszessionars objektiv rechtswidrig bezeichnet festgestellt Sicherungszessionar hieraus Vorteile erzielen darf je aaO eingetretene Nachteile Masse Wege Schadensersatzes ausgeglichen werden müssen . 20 November aaO . Schadensersatzanspruch hat § Abs. . V.m . § Abs. InsO abgeleitet § InsO Schutzgesetz Gläubigergemeinschaft anzusehen ist . werden berechtigten Interessen Gläubigergemeinschaft Grundsatz hinreichend geschützt . 20 November aaO ; vgl. auch . 16 November ZR . . bisher offen gelassene Frage ist vorliegend entscheidungserheblich . Beklagte wusste Drittschuldnerin Zeitpunkt Zahlung Sicherungszessionarin Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin auch Sicherungszession . Feststellungen Berufungsgerichts war bekannt Insolvenzverwalter Sicherungszessionarin Streit Berechtigung bestand Sicherheit Anspruch nehmen . Frage Drittschuldner alleinigen Verwertungsrechts Verwalters noch befreiender Wirkung Sicherungszessionar leisten kann sind berechtigten Interessen Drittschuldners maßgebend . finden § § Abs. § Abs. Satz InsO entsprechende Anwendung . dort geregelten Fällen muss auch hier Drittschuldner Risiko auferlegt werden -9- schuldbefreiende Wirkung zahlen Umständen alleinige Einziehungsrecht Insolvenzverwalters begründen Kenntnis hat . gute Glaube Drittschuldners Erfüllungswirkung Leistung wird schon dann zerstört Drittschuldner weiß Vermögen ursprünglichen Gläubigers Insolvenzverfahren eröffnet worden ist . Verwertungsrecht Verwalters § Abs. InsO besteht nur Forderung Sicherheit abgetreten worden ist . Falle Vollabtretung hat Zessionar Aussonderungsrecht bezüglich Forderung folglich eigenes Verwertungsrecht vgl. § InsO . Entsprechend Regelung § InsO ist Drittschuldner öffentlichen Bekanntmachung Eröffnung Insolvenzverfahrens beweispflichtig bekannt war . Entsprechend § Abs. § ist Insolvenzverwalter beweispflichtig Sicherungszweck Abtretung Drittschuldner bekannt war . ist auch angemessen Insolvenzverwalter Drittschuldner Bestellung Verwertungsbefugnis § Abs. InsO hinweisen kann . Drittschuldner Charakter Sicherungszession Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen ursprünglichen kennt ist Hinblick Verwertungsbefugnis Verwalters § Abs. InsO ergibt mehr schutzbedürftig . Wertung entspricht Senat Frage nommen hat Einziehungsrecht Insolvenzverwalters sicherungshalber abgetretenen Forderungen abdingbar ist vgl. . 24 . März ZR . Hat Drittschuldner genannten Voraussetzungen befreiende Wirkung Sicherungszessionar geleistet kann Insolvenzverwalter erneut Anspruch genommen werden . Fall trägt Drittschuldner Risiko Insolvenz Sicherungszessionars Rückzahlung verlangen kann . ist jedoch entsprechend Anwendung gebrachten Bestimmungen angemessen . 3 . Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung haben Vorinstanzen gemäß § Abs. Nr. InsO zutreffend unzulässig erachtet . wendet Revision Recht . 4 . Berufungsgericht hat schließlich zutreffend gesehen Kläger Anspruch Beklagte Abgabe Verzichtserklärung bezüglich Vertrag 17 November eingeräumten Pfandrechts Anzeige Sachverhalts Streitverkündeten hat . Bestellung Pfandrechts ist § Abs. Nr. InsO anfechtbar . Revision wendet Zusammenhang nur Annahme inkongruenten Deckung Behauptung Beklagte habe Beweisantritt vorgetragen gehabt schon Beginn Geschäftsbeziehung habe Beteiligten Einigkeit bestanden Verbindlichkeiten Schuldnerin auch vorrangig Streitverkündete abgetretene Guthaben abgesichert Anspruch Rückgewähr Zweck verpfändet werden sollte . Bezug genommenen ganz abstrakt gehaltenen Ausführungen haben Vordergerichte Recht unsubstantiiert gehalten . ergibt Personen Abrede welchem Zeitpunkt getroffen worden sein ergeben soll lediglich unverbindliche Absichtserklärung darstellte schon 17 November Anfechtungszeitraums § Abs. Nr. InsO Bindungswirkung Rahmen ebenfalls dargelegter vertraglicher Leistungsbeziehungen entfalten sollte Verpfändung mithin schon früheren Zeitpunkt vertragliche Leistung geschuldet war . erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung § InsO hat Berufungsgericht zutreffend bejaht . hat Argument unschädlichen Sicherheitentausches Hinblick bereits zuvor bestehendes AGB-Pfandrecht Beklagten zutreffend durchgreifend erachtet einmal Entstehen AGB-Pfandrechtes feststellen können . greift Beklagte Revision Recht Einzahlung Guthabens erst 19 November somit anfechtbaren vertraglichen Pfandrechtsbestellung erfolgt war . Raebel Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung