BESCHLUSS ZR 1 . August Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Grupp Richterin 1 . August beschlossen : Anhörungsrüge Klägers Senatsbeschluss 4 Juli wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Anhörungsrüge ist unbegründet . Gerichte sind Art . Abs. GG verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Hingegen ist erforderlich Einzelpunkte Parteivortrags Gründen Entscheidung auch ausdrücklich bescheiden BVerfGE . Senat hat Beschluss 4 Juli Anhörungsrüge umfassten Angriffe Beschwerde Nichtzulassung Revision vollem Umfang geprüft Zulassungsgrund ergeben . hat Gesichtspunkt Beanstandungen Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich durchgreifend erachtet hat insoweit Beschwerde zurückweisenden Beschluss kurze Begründung § Abs. Satz Halbs . beigefügt . weiterreichenden Begründung kann auch Verfahrensabschnitt entsprechender Anwendung § Abs. Satz Halbs . abgesehen werden . Gesetzesbegründung kann Gehörsrüge Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden Begründungsergänzung herbeizuführen vgl. BT-Drucks . S. Beschluss 24 . Februar ; 28 Juli 64 ; 6 . Oktober ; siehe ferner Beschluss 19 . Januar . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung