NAMEN Verkündet : 15 . Januar Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. Satz Hat Insolvenzgericht sachverständig beraten antragstellenden Gläubiger beschieden werde Antrag ablehnen Masse voraussichtlich ausreiche Kosten Verfahrens decken Gläubiger könne aber Leistung Kostenvorschusses abwenden kann Gläubiger erbrachten Vorschusses Ersatzanspruch auch dann zustehen Insolvenzgericht verfahrensfehlerhaft tatsächlichen Grundlagen Prognoseentscheidung hinreichend ermittelt hatte . Urteil 15 . Januar ZR AG Recklinghausen IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 11 . Zivilkammer Landgerichts 4 . März aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte war Ehemann 5 . Dezember Gesellschafterin W. mbH fortan : . Tag war auch Geschäftsführerin . Klägerin Bauunternehmen hatte Schuldnerin Werkleistungen erbracht ; Werklohn stand teilweise offen . 5 . Dezember änderten Beklagte Ehemann Firma Schuldnerin GmbH beriefen Beklagte Geschäftsführerin bestellten eigenen Angaben wohnhafte S. neuen Geschäftsführerin . selben Tage veräußerten Beklagte Ehemann Geschäftsanteile Unternehmens S. gewissen angeblich ebenfalls wohnhaften . Klägerin erstritt offenen Forderungen 7 . Januar 20 . März Schuldnerin Zahlungstitel € jeweils Zinsen . Schuldnerin erste titulierten Forderungen erfüllte beantragte Klägerin mit 3 . Februar Insolvenzgericht eingegangenem Schriftsatz 30 . Januar Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin . Antragsschrift erhob vormaligen Gesellschafter Vorwurf Ausplünderung Gesellschaft benannte insoweit Anfechtungstatbestände wies manipulativen Austausch Geschäftsführung . erklärte Bereitschaft " Kostenvorschuss Durchführung Insolvenzverfahrens € entrichten " . Insolvenzgericht beauftragte Sachverständigen . kam Gutachten Ergebnis Liquidität Fall " Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin gegeben sei verfügbare freie Masse Verfügung stehe Klägerin aber weiterhin bereit sei Vorschuss angekündigten Höhe zahlen . Schreiben 24 . März wies Insolvenzgericht Beteiligten Eröffnungsgrund vorliege jedoch schuldnerische Vermögen voraussichtlich ausreiche Kosten Insolvenzverfahrens decken . werde Möglichkeit eröffnet Deckung Verfahrenskosten Vorschuss € Schreiben bezeichneten Konten einzuzahlen . Gehe Vorschuss Tagen werde Eröffnungsantrag Masse abgewiesen werden . Vorschuss leiste könne Erstattung Person verlangen Vorschriften Gesellschaftsrechts antrag pflichtwidrig schuldhaft gestellt habe . zahlte Klägerin Vorschuss . Eingang Betrages eröffnete Insolvenzgericht 27 . März Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin . 23 . Februar eingereichten Klage verlangt Klägerin Erstattung geleisteten Vorschusses Zinsen . Beklagte habe pflichtwidrig unterlassen Insolvenzantrag stellen . Anfang Dezember sei Schuldnerin längst insolvenzreif gewesen . Amtsgericht hat Klage stattgegeben Landgericht hat abgewiesen . zugelassenen Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : zulässige Revision ist begründet . führt Aufhebung fochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt : Vorschrift § Abs. InsO eröffne Ersatzanspruch nur Fall vorgeschossene Betrag gerade Deckung andernfalls ungedeckten Verfahrenskosten erforderlich gewesen Bestimmung Deckung Kosten lassen worden sei . bestimme objektiven Kriterien . Klägerin habe streitgegenständlichen Betrag zwar Vorschuss gezahlt . könne jedoch festgestellt werden objektiv Deckung Verfahrenskosten erforderlich gewesen sei Abweisung Antrags Masse vermeiden . Insolvenzeröffnungsverfahren eingeschaltete Sachverständige habe Gutachten Grundbesitz Schuldnerin ruhenden Belastungen bewertet . habe Wesentlichen abgestellt verfügbare freie Masse vorhanden sei habe Bereitschaft Klägerin Zahlung Kostenvorschusses hingewiesen . Weiterführende Ermittlungen habe auch Insolvenzgericht getätigt Klägerin Verfügung 24 . März anheimgegeben Vermeidung Abweisung Masse Vorschuss Aussicht gestellten Höhe zahlen . eröffneten Verfahren habe dann herausgestellt ausreichend Masse vorhanden gewesen sei Verfahren Vorschusszahlung eröffnen . Zahle Gläubiger Situation geschehe eigenes Risiko . Wahrnehmung Verfahrensrechte hätte Mängel Gutachtens hinweisen gegebenenfalls Abweisung Masse Rechtsmittel einlegen müssen . andere Auslegung § Abs. InsO führe Verlagerung Risikos unzureichender Ermittlungen Antragsverpflichteten ; sei Sinn Zweck Vorschrift unvereinbar . II . Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand . 1 . Vorschrift § Abs. Satz InsO gewährt zulässiger Weise Vorschuss Sinne § Abs. Satz InsO Abs. Satz InsO geleistet hat Ersatzanspruch . setzt Insolvenzverschleppung Kostenvorschuss gerade Zweck geleistet worden ist Insolvenzverfahren Massearmut Eröffnung zuzuführen schon eröffnete Verfahren weiterzuführen vgl. HK-InsO/Kirchhof 5 . Aufl . . . können nur wirkliche Massekostenvorschüsse jedoch rechtlich anders qualifizierende Zahlungen allgemeine Massedarlehen vgl. . 14 November 324 ; HK-InsO/Kirchhof aaO ; InsO . ; FK-InsO/Schmerbach 5 . Aufl . § . Prozesskostenvorschüsse HK-InsO/Kirchhof aaO erstattungsfähigen Schaden begründen . ist objektiven Kriterien beurteilen . Bezeichnung Zahlung " Massekostenvorschuss " Gläubiger Treuhänder Insolvenzverwalter ist belanglos . 14 November aaO . rechtliche Einordnung Zahlung Klägerin Massekostenvorschuss vorgenannten Sinne nur allgemeines Massedarlehen hängt grundsätzlich Verfahrenskosten voraussichtlich deckende Masse Eingang Vorschusses objektiv vorhanden war . § Abs. Satz InsO Antrag Eröffnung Verfahrens Masse schon abzuweisen ist Vermögen Schuldners " voraussichtlich " ausreichen wird Kosten Verfahrens decken gilt Maßstab auch Anwendungsbereich § Abs. InsO. Andernfalls könnte Vorschrift Zweck erfüllen demjenigen Gläubiger Abweisung zulässigen Insolvenzantrags Masselosigkeit hinnehmen müsste Abwendungsbefugnis einzuräumen Regressmöglichkeit Eigenantrag Verpflichteten verbunden ist . 2 . Rückgriffsanspruch § Abs. InsO reicht Vorschrift geforderte voraussichtliche Masselosigkeit Rede steht Insolvenzgericht hier Grundlage eingeholten Sachverständigengutachtens Abweisung Masse Beteiligten ankündigt erbetene Vorschuss eingezahlt wird . Allerdings gehört Feststellung Massekostendeckung Insolvenzgericht Amts ermittelnden Umständen Abs. InsO . Prüfung darf schon weitreichenden Rechtsfolgen Entscheidung § Abs. Satz InsO vgl. Kirchhof aaO . oberflächlich erfolgen . Insbesondere darf Gericht Angaben Schuldners verlassen . vorläufige Insolvenzverwalter kann Einstellung allenfalls unverbindlich anregen . Gleiches gilt noch vorläufiger Insolvenzverwalter ernannt ist bestellten Sachverständigen . Gelangt Gutachten Annahme Massearmut darf Insolvenzgericht Entscheidung gemäß § InsO Verbindung § nur stützen Gutachten nachvollziehbar widerspruchsfrei hält . 17 . Juni IX ZB . Frage Beurteilung Insolvenzgerichts Sachverständigen Einschätzung folgt zutrifft ist Prognoseentscheidung Risiko verbunden . Fehlprognose kann Ausschöpfung gebotenen Erkenntnisquellen Insolvenzgericht kommen . Fall § Abs. Satz InsO auch Abs. InsO erfasst wird ergibt unmittelbar Wortlaut § Abs. Satz InsO " voraussichtlich " . Hat Insolvenzgericht Erkenntnisquellen Rahmen § Abs. InsO gebotenen Amtsermittlung hingegen ausgeschöpft Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt beruht Ankündigung Verfahrenseröffnung § Abs. Satz InsO Masse abzulehnen Verfahrensfehler . Risiko Verfahrensfehlern behafteten Fehlprognose ist ebenfalls Person zuzuweisen Vorschriften Gesellschaftsrechts Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens pflichtwidrig schuldhaft erst verspätet gestellt hat . Verständnis § Abs. Satz InsO wird Wortlaut Vorschrift gedeckt unterscheidet Insolvenzgericht verlautbarte Prognose Zahlung Abwendungsbetrages gemäß § Abs. Satz InsO führt Rechtsfehlern behaftet ist . Möglichkeiten antragstellenden Gläubigers Leistung Vorschusses weitere Klärung Sachverhalts hinzuwirken sind § Abs. InsO eingeräumten Beschwerdebefugnis begrenzt Regel zeitaufwendig . Feststellung voraussichtlichen Massearmut fällt weitgehend Verantwortungsbereich Tatrichters . höchstrichterliche Klärung wird Zeitfaktor einmal vernachlässigt nur selten herbeizuführen sein gegebenenfalls rügende Aufklärungsmangel Abs. InsO Verbindung § einfacher -9- wendungsfehler Zulässigkeit Rechtsbeschwerde grundsätzlich rechtfertigen wird vgl. § InsO § Abs. ; Hk-ZPO/Kayser 2 . Aufl . . Verbindung § . . Wäre antragstellende Gläubiger bereit erklärt hat Deckung Verfahrenskosten ausreichenden Geldbetrag vorzuschießen etwaiger Zweifel Anforderung Vorschusses Insolvenzgericht ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage beruht gehalten Beschwerdeweg beschreiten Regressmöglichkeit § Abs. Satz InsO erhalten liefe Übrigen Intention Gesetzgebers zuwider Vorliegen Insolvenzgrundes Insolvenzverfahren möglichst schnell eröffnen vgl. BT-Drucks . S. . rechtzeitige Eröffnung Insolvenzverfahrens regelmäßig bessere Verfahrensergebnisse erzielen lassen ist Fällen besonders geboten hier Umstände vorliegen Einleitung " Unternehmensbestattung " Gesellschafter hindeuten . Abgesehen darf antragstellende Gläubiger " cheren Seite " sehen Insolvenzgericht hier Ankündigung Verfahrenseröffnung Masse abzulehnen zugleich Ausdruck bringt Vorschuss leiste weiteren Voraussetzungen § Abs. InsO Antragspflichtigen Erstattung verlangen könne . Fall besteht Vorschuss leistenden Gläubiger Veranlassung Feststellung Massearmut zweifeln . hat Antrag verpflichtete Organ Schuldnerin regelmäßig Hand rechtzeitige Antragstellung Risiko Inanspruchnahme Rückgriff Gläubigers vermeiden . fällt Verantwortungsbereich Ermittlungsmöglichkeiten Insolvenzgerichts Liquiditätslage Gesellschaft Zeitraum verursachten Insolvenzverschleppung verschlechtern . Sinn Zweck § Abs. InsO erscheint angemessen Fehlprognose Liquiditätslage Zeitpunkt Entscheidung Verfahrenseröffnung auch verfahrenswidrigen Handhabung § Abs. InsO Lasten geht . . angefochtene Urteil ist somit aufzuheben § Abs. . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen noch Endentscheidung reif ist § Abs. Satz . wiederholten Berufungsverfahren wird insbesondere prüfen sein Beklagte pflichten verletzt hat schon Ausscheiden Geschäftsführung objektiv Insolvenzgrund vorgelegen hatte vgl. § Abs. . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Recklinghausen Entscheidung Entscheidung