BESCHLUSS ZR 6 . Februar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; InsO Abs. Tritt Steuerberater rein steuerrechtlichen Mandat konkrete Erörterungen etwaige Insolvenzreife beratenen Gesellschaft Frage Insolvenzgrund beantworten hat Vertretungsorgan hinzuweisen verbindliche Klärung nur erreicht werden kann fachlich geeigneten Dritten entsprechender Prüfauftrag erteilt wird . Beschluss 6 . Februar ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 6 . Februar beschlossen : Beschwerden Klägerin Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 17 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 18 . Januar werden zurückgewiesen . Kosten Beschwerdeverfahrens tragen Klägerin . Beklagte . .. Streitwert wird 448.500,24 € festgesetzt . Gründe : Beschwerden decken Zulassungsgrund . 1 . Berufungsgericht Haftung Beklagten Verletzung Nebenpflicht Grunde nach bejaht hat ist angefochtene Entscheidung beanstanden . Steuerberater unterliegt ausdrücklichen Auftrag Prüfung Insolvenzreife Unternehmens vertraglichen Haftung etwaige Fehlleistungen Urteil 7 . März IX ZR . 15 ; 6 . Juni IX ZR . . gilt auch dann vertraglich lediglich Erstellung Steuerbilanz betraute Steuerberater weitergehend erklärt insolvenzrechtliche Überschuldung vorliege Urteil 6 . Juni aaO . . lediglich allgemeinen steuerlichen Beratung GmbH beauftragte Berater ist hingegen verpflichtet Gesellschaft Unterdeckung Handelsbilanz Pflicht Geschäftsführers ungefragt hinzuweisen Überprüfung Insolvenzreife bestehe Auftrag geben selbst vorzunehmen Urteil 7 . März aaO . Grundsatz gilt uneingeschränkt Berater ausschließlich steuerlichen Angelegenheiten Gesellschaft befasst ist . Steuerberater treffen jedoch weitergehende vertragliche Hinweispflichten hier rein steuerrechtlichen Mandat Vertretungsorgan konkrete Erörterungen etwaige Insolvenzreife beratenen Gesellschaft eintritt . Insoweit gilt sonstigen Fällen Berater bestehenden Mandatsverhältnisses Entschließung Mandanten erkennbar erhebliche Erklärungen abgibt unzutreffend erweisen . Gestaltung wird Berater angesonnen schon äußeren Anlass " äußeren Verdacht " Insolvenz Mandanten Notwendigkeit Prüfung hinzuweisen vgl. Urteil 7 . März aaO . . Vielmehr wird steuerliche Berater Beratungsgespräch Mandanten unmittelbar konkreten Frage Insolvenzreife Unternehmens konfrontiert . Fall muss Berater schon Rücksicht vielfältigen verbundenen rechtlichen Folgen Mandanten Weg aufzeigen Feststellung ermöglicht Insolvenz vorliegt . kann geschehen steuerliche Berater Grundlage dann erteilten besonderen Auftrags selbst verbindliche gutachtliche Stellungnahme abgibt . Sieht steuerliche Berater sei fehlender Fachkunde Rücksicht komplexe Tatsachengrundlage Lage muss Mandanten hinweisen Zwecke erbetenen Klärung geeigneten Dritten Prüfauftrag erteilen vgl. Urteil 19 . Mai ZR . . Pflichten hat Beklagte Feststellungen Berufungsgerichts genügt . war Frage Insolvenz Gesellschaft Gegenstand Klägerin Beklagten geführten Unterredung . Rahmen rein steuerlichen Mandats war Beklagte verpflichtet ungefragt verbindliche Stellungnahme Frage Insolvenzreife Gesellschaft abzugeben . Jedoch war gehalten Klägerin Klärung Frage sei Rat gesonderten eigenen Beauftragung Dritten ermöglichen . Verpflichtung hat Beklagte entsprochen festgestellter Nachfrage Überschuldung Gesellschaft unverbindlichen Diskussionen wirtschaftliche Lage beließ . 2 . übrigen Beklagten Klägerin erhobenen Zulassungsgründe greifen . behauptete Verletzung Verfahrensgrundrechten hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . weitergehenden Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung