BESCHLUSS 11 . Mai Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 11 . Mai beschlossen : Antrag Beklagten Beiordnung Notanwalts Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt . Gründe : § ist Antrag Notanwalt beizuordnen Partei Vertretung bereiten Rechtsanwalt Wahrnehmung Rechte findet . antragstellende Partei hat nachzuweisen zuvor zumutbaren Anstrengungen unternommen hat selbst Anwalt finden . fehlt hier . 1 . Hatte Partei hier bereits Rechtsanwalt beauftragt Mandat sodann niedergelegt hat hat gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs darzulegen Beendigung Mandats verschuldet worden ist Beschluss 24 . Juni . weiteren Nachweisen ; 27 November . . zunächst beauftragte Rechtsanwalt Mandat niedergelegt hat ergibt Antrag Beklagten jedoch . 2 . Rechtsanwalt hat überdies Mandatsniederlegung bereits Schriftsatz 25 . Februar angezeigt . Beklagte hat Schreiben hier zugelassenen Rechtsanwältinnen Rechtsanwälten vorgelegt ergibt Mandat 21 . 26 . April angetragen worden ist also erst kurz Ablauf 29 . April verlängerten Begründungsfrist . vorgelegten Schreiben heißt Mandat könne zeitlichen Gründen übernommen werden . Beklagte so lange zugewartet hat erläutert ebenfalls . Rechtsanwalt hat Schreiben 25 . April Übernahme Mandats abgelehnt Übersendung vorinstanzlichen Urteile Niederlegungsschreibens Rechtsanwalt gebeten . weiteren Schriftsatz 6 . Mai verweist Beklagte weitere Ablehnungsschreiben . meint Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte übernähmen grundsätzlich Mandat anderer Anwalt Mandat zuvor niedergelegt habe . trifft jedoch so . Nur angeschriebenen Kanzleien hat Absage so begründet . Rechtsanwälte haben zeitlichen Gründen abgelehnt ; dritten vorgelegten Ablehnungsschreiben fehlt Begründung ganz . Beklagte hätte rechtzeitig neuen Prozessbevollmächtigten kümmern müssen Rechtsanwalt Mandat niedergelegt hatte . Unabhängig kommt ausgeführt Beiordnung nur dann Betracht antragstellende Partei Niederlegung Mandats verschuldet hat . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung