BESCHLUSS 23 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. 23 . April beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Februar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Wert Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Berufungsgericht hat Willkürverbot missachtet . Ist richterliche Auslegung Anwendung materiellen Rechts Verfahrensrechts willkürlich so stellt Verstoß Art . Abs. GG . reicht nur fragwürdige sogar fehlerhafte Rechtsanwendung ; selbst offensichtlicher Rechtsfehler genügt . Erforderlich ist vielmehr fehlerhafte Rechtsanwendung denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist Schluss aufdrängt sachfremden Erwägungen beruht ; Rechtslage muss mithin krasser Weise verkannt worden sein BVerfGE ; 1 . Voraussetzungen liegen ersichtlich . Berufungsgericht hat Rechtslage Prozessstoff eingehend auseinandergesetzt ; dargelegte Auffassung beruht tatrichterlich zulässigen Bewertung Prozessstoffes . geltend gemachte Gehörsverstoß liegt . Art . Abs. GG ist dann verletzt Zurückweisung Beweisantrags Prozessrecht Stütze mehr findet . Gerichten ist aber verwehrt Vorbringen Verfahrensbeteiligten Gründen formellen materiellen Rechts Betracht lassen BVerfGE 294 ; . Berufungsgericht hat Vorbringen Beklagten befasst Darlegung maßgeblichen Gesichtspunkte unstimmig erachtet vgl. . 26 . März . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Raebel Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung I-3