BESCHLUSS 8 . Mai Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. 8 . Mai beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . Februar wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Wert Beschwerdegegenstandes wird € festgesetzt . Gründe : statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch Übrigen zulässig . Sache bleibt Erfolg . 1 . Nichtzulassungsbeschwerde Ausführungen Berufungsgerichts wendet Kläger teils Beklagte teils passivlegitimiert ist fehlt Entscheidungserheblichkeit bloße Hilfserwägungen Berufungsgerichts handelt . abgesehen sind geltend gemachten Grundrechtsverstöße begründet . 2 . Hauptbegründung Abweisung Klage beruht Verstößen Art . Abs. GG . Vorwurf Buchhaltung Jahresabschlüsse Jahre erstellt haben hat Oberlandesgericht Blick Vorlage Unterlagen Fertigung Leistungen ausweisen nachvollziehbar erachtet . Außenprüfungsbericht Finanzamts kann Auffassung Nichtzulassungsbeschwerde entnommen werden Unterlagen vorhanden waren lediglich Fehlen einzelner Nachweise beanstandet wird . Berufungsgericht war gehalten Vorbringen Klägers Aufforderung Beklagten Vorlage bestimmter Unterlagen Berufungsrechtszug erstmals bestritten hat berücksichtigen . Wird Klage Streitfall Verjährung abgewiesen kann Partei generell Erstrichter behandelten Tatbestandsmerkmalen neu vortragen . Vielmehr ist § Abs. Nr. nur Streitfall gegebenen zusätzlichen Voraussetzung anwendbar fehlerhafte Rechtsauffassung Gerichts erstinstanzlichen Sachvortrag Partei beeinflusst hat . 19 . Februar . Berufungsgericht brauchte Behauptung angeforderten Unterlagen stets zeitnah vollständig Beklagte weitergeleitet haben angebotenen Beweis schon nachzugehen Darstellung Vorbringen Beklagten Vorlage Unterlagen aufgefordert worden sein unvereinbar ist . abgesehen hat Oberlandesgericht Sachvortrag rechtsfehlerfrei unsubstantiiert erachtet . Berufungsgericht war gehalten Zeugen Behauptung hören Werkverträge Fertigung Steuererklärungen Jahre benötigt habe Klägervertreter mündlichen Berufungsverhandlung selbst eingeräumt hatte Entbehrlichkeit Verträge zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf verbundenen Fälligkeit Sicherheitseinbehalte beruhe . Beklagte Zugang Reihe Steuerbescheiden bereits ersten Rechtszug bestritten hatte musste Kläger gerichtlichen Hinweis § Beweisbedürftigkeit Vorbringens Notwendigkeit Benennung Beweismitteln klar sein . Erfolg rügt Kläger Verletzung Art . Abs. GG Oberlandesgericht Blick Verweigerung Herausgabe Unterlagen Beklagte Differenzierung früheren Einzelberater Beklagten überlassenen Unterlagen verlangt hat . Zwar mag Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Anlage Beklagten überreichten Unterlagen ausweisen . ist jedoch ordnungsgemäß gerügt Kläger vorliegenden Zusammenhang schriftsätzlich Unterlagen berufen hat . Raebel Kayser Vorinstanzen : Ellwangen Entscheidung 22.02.2006 OLG Entscheidung 06.02.2007