BESCHLUSS ZR 29 . März Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin 29 . März beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 1 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 15 . Januar wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Wert Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Bezüglich Zahlung 13 . Mai enthaltenen Vollstreckungskosten weicht Berufungsurteil Rechtsprechung erkennenden Senats . hat Urteil 12 . Februar lediglich Fall Beauftragung Gerichtsvollziehers entschieden hier gegebenen Fall Vollstreckung Hauptzollamt Vollstreckungsbehörde § Abs. Satz § Buchst . § Abs. Satz § Nr. . Berufungsgericht selbst früher abweichende Auffassung vertreten hat hat Ansicht aufgegeben . Frage Abführung Versicherungsbeiträge freiwilligen Mitgliedern gesetzlichen Pflegeversicherung Arbeitgeber Einzugsstellen gegenüber § § InsO anfechtbar ist bedarf Klärung . ist zweifelsfrei verneinen Einzugsstellen insoweit anders Beiträge Pflichtversicherten § Abs. Satz Insolvenzgläubiger sind . Anfechtung derartigen Fällen § InsO gestützt werden kann ist entscheidungserheblich Berufungsgericht subjektiven Voraussetzungen Norm feststellen konnte . Auch Frage Einzugsstelle Beurteilung subjektiven Voraussetzungen § Abs. InsO Kenntnisse Vollziehungsbeamten Hauptzollamts § Abs. zuzurechnen sind ist verneinen bedarf grundsätzlichen Klärung . Beschwerde angeführten Gegenstimmen InsO . ; Nr. betreffen Fall Vollstreckung öffentlich-rechtlichen Körperschaft eigene Vollstreckungsorgane . kann hier vorliegenden Fall Vollstreckung ersuchte Hauptzollamt gleichgesetzt werden . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 24.03.2009 OLG Entscheidung