NAMEN Verkündet : 4 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja InsO § Abs. Satz Nr. Alt . § § ; § vorläufige Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt ist berechtigt Genehmigung Belastungsbuchungen Einzugsermächtigungsverfahren verhindern auch sachliche Einwendungen eingezogene Forderung erhoben werden . Urteil 4 November IX ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 November Richter Dr. Raebel Kayser Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 13 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 18 . Dezember aufgehoben . Berufung Klägerin Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 5 . Dezember wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Rechtsmittelzüge tragen . Tatbestand : Klägerin lieferte Kraftstoffe GmbH fortan : Insolvenzschuldnerin zog Rechnung gestellten Beträge erteilten Einzugsermächtigung debitorisch geführten Bankkonto Insolvenzschuldnerin . 7 . August stellte Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen . Noch selben Tage wurde Beklagte vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt ; zugleich ordnete Insolvenzgericht Verfügungen Insolvenzschuldnerin nur Zustimmung Beklagten wirksam sind § Abs. Nr. InsO . Tags versagte Insolvenzschuldnerin Zustimmung Beklagten Genehmigung Lastschriften . Einwendungen zugrunde liegenden Rechnungen wurden erhoben . Klägerin war Konto Insolvenzschuldnerin 19 . 21 . 25 Juli insgesamt 45.255,49 DM € belastet worden ; versagten Genehmigung gab Bank Lastschriften . 29 . September wurde Insolvenzverfahren eröffnet Beklagte Insolvenzverwalter bestellt . Klägerin wird Forderungen voraussichtlich ausfallen . Klägerin hat Beklagten Höhe Rücklastschriften Zahlung Schadensersatz Anspruch genommen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägerin stattgegeben . Senat zugelassenen Revision begehrt Beklagte Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt Widerruf Lastschriften habe Insolvenzschuldnerin Klägerin vorsätzlich guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt § . sei sittenwidrig Schuldner Einzugsermächtigungsverfahren erhobener Beträge Kontobelastungen sachlichen Grund widerspreche . So verhalte vorliegenden Fall . habe Insolvenzschuldnerin bezweckt Insolvenzreife anderen Gläubiger Bank begünstigen Rücklastschriftbeträge zugeschanzt habe . habe speziellen Grund gegeben ausgerechnet Lastschriften Klägerin widerrufen . Vorliegen Anfechtungsgrundes sei einmal ansatzweise vorgetragen . Auch scheide Geschäftsführerhaftung Widerrufsgrund . Motiv komme ersichtlich allein Bestreben Betracht Sollstand Geschäftskonto zurückzuführen . Profitiert habe allein Bank . künftige Insolvenzmasse sei vergrößert worden . Beklagte stehe Mittäter gleich § Abs. . II . Begründung hält rechtlichen Überprüfung wesentlichen Punkten stand . 1 . Vorab ist klarzustellen Beklagte persönlich Rubrum Berufungsurteil heißt " Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen GmbH " verklagt ist . ergibt Tatbestand Berufungsurteils ausdrücklich erwähnt ist Beklagte werde persönlich Anspruch genommen . läßt Anspruchsgrundlage § schließen Klägerin Begehren gestützt hat . 2 . Frage Voraussetzungen vorläufige Insolvenzverwalter § Abs. Satz Nr. Alt . InsO Genehmigung Kontobelastungen Einzugsermächtigungsverfahren verhindern darf ist bislang ungeklärt . Geltung Konkursordnung ist Rechtsprechung Auffassung vertreten worden Konkursverwalter Kontobelastungen widerspreche Debetsaldo Gemeinschuldners verringern sei Gläubiger Schadensersatz verpflichtet . Schrifttum war Frage umstritten bejahend Bauer ; 100 ; Häuser 2 . Lastschriftverkehr ; Auswirkungen Konkurses Bankkunden Lastschriftverkehr . S. ; Rottnauer ; Sandberger 288 ; Westermann Festschrift S. ; verneinend ; zivilrechtliche Beurteilung Lastschriftverfahrens S. ; 138 ; 9 . Aufl . . 5 ; ebenso Kritik abgelehnten Genehmigungstheorie . Inkrafttreten Insolvenzordnung hat Meinungsstreit fortgesetzt Schadensersatzpflicht ; ; Baumbach/Hopt 31 . Aufl . Zweiter Teil Bankgeschäfte . ; Zahlungsverkehr Insolvenz . ; . EWiR 237 ; ders . Festschrift S. ; 2 . Lastschriftverkehr ; Fischer/ Klanten Bankrecht 3 . Aufl . . ; : Schimansky/Bunte/ Bankrechts-Handbuch 2 . Aufl . . 11 ; Hess : InsO 2 . Aufl . . ; 54 ; 5 ; Krepold : . 6/427 ; Obermüller Insolvenzrecht Bankpraxis . Aufl . . ; . 258 ; . Nr. ; : . 25 ; wohl auch Uhlenbruck InsO . Aufl . . ; . 255 ; Fehl ; Festschrift S. ; Rattunde/Berner DZWIR ; Rendels Report . 3 . Senat ist Auffassung vorläufiger Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich berechtigt ist Belastung Schuldner noch genehmigt hat widersprechen . Allerdings hat Schuldner Insolvenz anerkennenswerte Gründe Widerspruch Einzugsermächtigung gestützte Belastungsbuchung grundsätzlich nur dann Einzugsermächtigung erteilt hat Anspruch Gläubigers unbegründet zwar begründet ist Schuldner aber Zeitpunkt Kontoauszug Belastungsanzeige zugeht Recht Aufrechnungsrechte geltend machen will . Schuldner Belastung Girokontos Einzugsermächtigungsverfahren Zwecke widerspricht Zahlungen begründete Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig machen überwiesen hätte Widerruf Überweisung mehr hätte rückgängig machen können nutzt grundsätzlich Bank zustehende Widerspruchsmöglichkeit fremd . Gegebenenfalls handelt vorsätzlich Ausfallrisiko ersten Inkassostelle zuschiebt sittenwidrig 82 ; . 28 . Mai . Desgleichen handelt sittenwidrig Widerspruchsmöglichkeit Zweck einsetzt einzelnen Gläubiger begünstigen Insolvenzrisiko Lastschriftgläubiger überträgt . 29 . Mai . Schuldner Lastschriftgläubiger auch dann sittenwidrig handelt Widerspruch Belastung einzelnen Gläubiger begünstigen unmittelbar Insolvenzantrag künftige Masse " zusammenhalten " soll hat Bundesgerichtshof noch entschieden vgl. . Auch vorliegenden Fall bedarf Stellungnahme . Insolvenzverwalter auch vorläufiger hat weitergehende Rechte Widerspruch zuvor Schuldner hatte . verbreitete Ansicht Widerspruchsrecht nur Umfang zustehe Stellung Eröffnungsantrags Schuldner gehabt habe ist unzutreffend . Zwar ist Insolvenzverwalter grundsätzlich Schuldner getroffenen Abreden gebunden . tritt Verfahrenseröffnung bestehende Rechtslage 1 4 ; OLG ; . Schuldner Gläubiger Einziehungsermächtigung erteilt verschafft jedoch Recht Konto verfügen . bedarf Belastungsbuchung rechtlich wirksam sein Genehmigung Schuldners 82 85 ; 353 ; . 14 . Februar XI . Belastungsbuchung ausdrücklich konkludent genehmigt hat kann Schuldner Lastschrift Widerspruch rückgängig machen 354 . 19 . Dezember IX ZR . Widerspruch besagt Grunde Genehmigung versagt wird . Grundsätzlich gilt Schweigen etwa zugegangene Rechungsabschlüsse Genehmigung vgl. . Einfluß neuen Nr. Abs. AGB-Banken Belastungsbuchungen Wochen Zugang entsprechender Mitteilungen genehmigt gelten ist vorliegenden Fall entscheiden . Bestimmung wurde erst 1 . April eingeführt . vorliegenden Fall ist anwendbar . Schuldner Genehmigung erklärt hat ist Einziehung gegebene Forderung erfüllt aaO Rn . ; Kümpel Kapitalmarktrecht 2 . Aufl . . ; . Bankvertragsrecht 3 . Aufl . . ; Staudinger/Olzen 14 . Aufl . § . ; Festschrift . wäre nur dann anders Gläubiger Einlösung Lastschrift Zahlstelle erteilte Gutschrift Widerspruchsmöglichkeit Schuldners auflösend bedingt anzusehen wäre so etwa Bauer ; Zahlungsverkehr Insolvenz . ; Bankvertragsrecht 4 . Aufl . . ; Engel Rechtsprobleme Lastschriftverfahren S. ; -9- scheer/Schlegel Lastschriftverfahren Entwicklung Rechtsprobleme S. . Annahme auflösenden Bedingung ist jedoch Bundesgerichtshof ständiger Rechtsprechung vertretenen vgl. 353 ; . 14 . Februar XI ; 10 . Januar 337 ; offen gelassen Urteil 19 . Dezember ZR aaO Genehmigungstheorie vereinbar . wird Belastung Schuldnerkontos erst Genehmigung Schuldners wirksam aaO . . hat Gläubiger auch Gutschrift Konto Belastungsbuchung Schuldnerkonto immer noch lediglich schuldrechtlichen Anspruch Erfüllung Forderung . Anspruch ist nunmehr gerichtet Schuldner Belastungsbuchung genehmigt . Natur Anspruchs ändert . Ansicht Gläubiger habe Lastschriftverfahren bereits " verfestigte Rechtsposition " " Schutzrechte Schuldner erworben " vertrauen dürfe Rückbuchung komme Rottnauer S. ; S. ist folgen insolvenzfeste Rechte gemeint sein sollten . Rechtsposition erhält Gläubiger erst Genehmigung Lastschriftbuchung . Eröffnung Insolvenzverfahrens geht Schuldner zustehende Möglichkeit Widerspruchs Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommene Belastungsbuchungen Insolvenzverwalter . Insolvenzeröffnung kann Zahlung noch erfolgt ist mehr wirksam werden § Abs. Satz InsO . Demgemäß darf Insolvenzverwalter Insolvenzeröffnung grundsätzlich Belastungsbuchung mehr genehmigen . Da Abrede Einziehungsermächtigung noch Ausübung folgenden Befugnisse Rechtsstellung Gläubigers Schuldner verbessert gibt Grund insolvenzrechtlich Erteilung Genehmigung besser stellen Gläubiger Forderung herkömmlichem Wege erfüllt werden sollen geschuldete Zahlung noch erhalten haben . Falle haben Gläubiger lediglich erfüllte schuldrechtliche Ansprüche Verfahrenseröffnung Insolvenzforderungen Sinne § InsO werden . Ebensowenig Gläubiger Schuldner bezahlten Forderung Ansprüche Masse hat Unterbleiben Zahlung positive Forderungsverletzung vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzusehen sei kann Insolvenzverwalter Genehmigung Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung Begründung verlangen Unterlassen Genehmigung sei rechtsmißbräuchlich . Vielmehr ist Gegenteil richtig : Gläubiger nur ungesicherte Insolvenzforderung zusteht darf Insolvenzverwalter Erteilung Genehmigung Erfüllung bewirken . wäre ebenso insolvenzzweckwidrig Zahlung einzelnen Insolvenzgläubiger gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens . gesetzlich obliegenden Aufgaben ist auch vorläufige Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt Widerspruch berechtigt . Zunächst gelten Ausführungen aa entsprechend . vorläufige Insolvenzverwalter hat Schuldner allgemeines auferlegt wurde künftige Masse sichern erhalten § Abs. Satz Nr. InsO . folgt Forderungen Gläubiger nur erfüllen somit Schuldnervermögen nur vermindern darf Einzelfall Erfüllung obliegenden Aufgaben etwa Fortführung Schuldnerunternehmens Interesse Gläubigergesamtheit erforderlich wenigstens zweckmäßig erscheint vgl. ; . Ziel hat grundsätzlich auch vorläufige Insolvenzverwalter orientieren lediglich Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde § Abs. Satz Nr. Alt . § Abs. Satz InsO ; vgl. Uhlenbruck aaO . . ; 3 . Aufl . . . vorläufige Insolvenzverwalter Erscheinungsformen künftige Masse sichern erhalten hat kann Sache sein Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit Schuldners vollständig erfüllen Erfüllungshandlung Schuldners Zustimmung Wirksamkeit verleihen Interesse Gläubiger liegt . Vielmehr darf Rechtsfolge § Abs. Satz InsO Widerspruch Verweigerung Zustimmung Genehmigung Schuldners vorwegnehmen . Soweit " Pflicht Vermeidung Verminderung Masseverbindlichkeiten " § Abs. Satz InsO geradezu Verpflichtung abgeleitet wird rechtsmißbräuchliche Widersprüche Belastungsbuchungen unterlassen Masseverbindlichkeiten führten S. beruht Auffassung Zirkelschluß . Richtigkeit vorstehenden Überlegungen erweist auch Lage Gläubiger dann Widerspruch unterbliebe Insolvenzeröffnung kaum günstiger wäre Erfüllung Gläubigerforderung Genehmigung Belastungsbuchung Insolvenzeröffnung anfechtbar sein kann vgl. Bork Festschrift ; Knees/Fischer aaO S. . Anfechtbare Rechtshandlungen darf " starker vorläufiger Insolvenzverwalter vornehmen " schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt darf Zustimmung angewiesenen Schuldner Hand reichen . Genehmigung Belastungsbuchung ist Rechtshandlung Schuldners mehraktigen abschließt vgl. . 19 . Dezember aaO S. . nunmehr endgültigen " Abfluß entsprechenden Geldbetrages wird Gläubigergesamtheit benachteiligt . Genehmigt Schuldner " starke vorläufige Insolvenzverwalter Schuldner offengelegten Zustimmung " schwachen " Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalters hat Gläubiger zwangsläufig Kenntnis Eröffnungsantrag . Insoweit liegen Voraussetzungen § Abs. Nr. InsO . Selbst erst Zeitpunkt Genehmigung vorliegende Kenntnis Eröffnungsantrag ist Gläubiger schädlich . Belastung Schuldnerkontos etwa bedingt Genehmigung materielle Wirkung ist fällt dritten ersten Absatz § InsO ; . dargestellte Rechtsfolge benachteiligt Gläubiger Einziehungsermächtigung bedienen unbillig . Gläubiger Widerspruch vorläufigen Insolvenzverwalters Stellung bloßes Insolvenzschuldners verbleibt ungenau insofern aaO aaO S. : Gläubiger wird " zurückversetzt " nie andere Stellung innehatte hängt Schwäche Position Lastschriftgläubiger . Entlastung Gläubigers Insolvenzrisiko Schuldners bietet Einziehungsermächtigungsverfahren Anhalt . berechtigte Einziehung ist Gläubiger noch insolvenzfeste Rechtsstellung zugewachsen . anderen Seite zieht Gläubiger Lastschriftverfahren großen Nutzen Folgenden vgl. aaO . : hat Initiative Zahlungseinzug kann günstigsten Zeitpunkt einheitlich bestimmen . kann Inanspruchnahme Krediten Zwischenfinanzierung vermeiden hat Liquiditätsvorteile . Zahlungsüberwachung wird vereinfacht . innerbetriebliche Buchhaltung Mahnabteilung nur noch Rückbelastungen befassen muß werden entlastet . mag zwar zutreffen Einzugsermächtigungsverfahren massenhaft angewendet wird gerade kleinen mittleren Zahlungsverkehr erleichtert . freie Widerrufsrecht Insolvenzverwalters " Schnelligkeit Kostenvorteilen stark genutzten Lastschriftverkehr voraussichtlich übermäßig behindern sogar gänzlich Erliegen bringen würde ist jedoch befürchten Beteiligten Befristung vereinbart werden kann . Gläubigern Einzugsermächtigungsverfahren verbundene Insolvenzrisiko dennoch scheuen mögen Verfahren Abstand nehmen Sicherheiten geben lassen . Gläubigern Lieferanten handelt können beispielsweise verlängerten und/oder erweiterten Eigentumsvorbehalt ausbedingen . Ansicht " Abkommen Lastschriftverkehr " Lastschriftabkommen abgeschlossen Zentralen zusammengefassten Spitzenverbänden Kreditgewerbes vorgesehene Regulierungssystem müsse Verhältnis Banken untereinander Valutaverhältnis funktionsfähig bleiben dürfe Insolvenz Beteiligten gestört werden so Sandberger aaO ist folgen . Lastschriftabkommen kann Insolvenzrecht Kraft setzen . übrigen füllt Inhalt ersten Inkassostelle Zahlstelle bestehenden Auftragsverhältnisses betrifft somit allein Verkehr beteiligten Banken . Auch Interbankenverhältnis ist Befristung Rückverrechnungsmöglichkeit vorgesehen Abschn . Nr. Satz Lastschriftabkommens . ist Insolvenzrisiko ersten Inkassostelle Verhältnis Einreicher Lastschrift begrenzt . Sittenwidrig könnte pauschale " Widerspruch vorläufigen Insolvenzverwalters Belastungsbuchung dann sein künftigen Insolvenzmasse vornherein gewollt allein zugute käme . ist Berufungsgericht ausgegangen . Indes kann Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe Schuldnerin abgestimmten Widerspruch Konto belasteten Beträge kontoführenden Bank zugeschanzt " gefolgt werden . Berufungsgericht unstreitige Parteivorbringen Beträge befänden nunmehr Insolvenzmasse gebunden war mag dahinstehen . kann sogar ausgegangen werden Rücklastschriften Auszahlungsanspruch künftigen Insolvenzmasse entstanden ist vgl. . 1 . Oktober ZR ; OLG 29 ; ; . Jedenfalls hatte kontoführende Bank Widerspruch Beklagten rechtserheblichen Vorteil . Belastungsbuchungen genehmigt worden sind hatte Bank Zeit Aufwendungsersatzanspruch § . Wiedergutschrift erfolgte Wege Berichtigung Buchung . Verrechnung Aufrechnung lag Festschrift 78 ; vgl. ferner . 1 . Oktober aaO ; . ; InsO . . . Widerspruch sittenwidrig sein könnte Insolvenzmasse Vorteil erwachsen wäre bedarf abschließenden Entscheidung . Allerdings war Widerspruch zunächst einmal Einfluß Passivmasse . bewirkte Forderung Klägerin verblieb . Wäre Widerspruch unterlassen Belastungsbuchung genehmigt worden wäre Forderung Klägerin erloschen ; wäre bank Forderung § gleicher Höhe entstanden . Indes hat vorläufiger Insolvenzverwalter § Abs. Satz Nr. Alt . InsO Amt antritt erst Überblick erfahrungsgemäß oft ungeordneten rechtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Schuldners verschaffen muß rechtlich geschütztes Interesse zunächst einmal Veränderung Verhältnisse unterbinden also " bewahren . gehört auch Zahlungen Schuldners noch wirksam erfolgt sind " einfriert " . ist regelmäßig Lage etwa vorliegende unerledigte Rechnungen rasch zuverlässig Berechtigung überprüfen . kommt Abflüsse Schuldnerkonto Forderungen Alt-)Gläubigern befriedigen selbst dann Schuldnerkonto debitorisch ist lediglich Umschuldung führen mehrfacher Hinsicht nachteilig sind . wird Liquidität Schuldnerunternehmens geschmälert . kann auch dann Fall sein Schuldnerkonto debitorisch ist möglicherweise noch ausgeschöpftes Kreditlimit eingeräumt ist . Liquidität kann Fortführung Schuldnerunternehmens unerläßlich sein . wird Insolvenzmasse vielfach günstiger sein Schuld Gläubiger Schuld Bank abgelöst worden ist . regelmäßig hat Bank Kreditengagement Sicherheiten bestellen lassen . erfolgreiche Widerspruch Lastschrift kann führen Sicherheiten Anspruch genommen werden . verbessert Aussichten Sanierung Schuldnerunternehmens . vorläufige Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt berechtigt ist Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Kontobelastung widersprechen liegt vorsätzliche sittenwidrige Schädigung noch schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § InsO . . angefochtene Urteil ist somit aufzuheben § Abs. . Sache entscheidungsreif ist kann Senat Sache selbst entscheiden § Abs. Zurückweisung Berufung erstinstanzliche Urteil wiederherstellen . Raebel Kayser