NAMEN ZR Verkündet : 14 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Zahlung Geldstrafe unterliegt Insolvenzanfechtung . Urteil 14 . Oktober ZR AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Raebel Prof. Dr. Prof. Dr. Grupp Recht erkannt : Revision Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 14 . Januar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter 27 . August eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen S. fortan : Schuldner . Eröffnung Insolvenzverfahrens war 14 . März Gläubiger beantragt worden . Beschluss 6 . Juni bestellte Insolvenzgericht Kläger vorläufigen Insolvenzverwalter ordnete Verfügungen Schuldners nur Zustimmung wirksam sind . Staatsanwaltschaft Schuldner zuvor Insolvenzeröffnungsverfahren informiert worden war forderte Schuldner Schreiben 8 . August verhängte Geldstrafe Verfahrenskosten Höhe € überweisen andernfalls müsse Zwangsmaßnahmen rechnen . Schuldner veranlasste hierauf 21 . geforderte Zahlung . Schreiben 26 November erklärte Kläger Anfechtung Zahlung forderte Staatsanwaltschaft vergeblich Rückzahlung . Amtsgericht hat Beklagten antragsgemäß Zahlung € Zinsen verurteilt . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte weiterhin Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . 1 . Berufungsgericht hat ausgeführt : Beklagte sei § InsO Rückzahlung überwiesenen Betrags Kläger verpflichtet . Zahlung Geldstrafe sei anfechtbare Rechtshandlung Sinne § § InsO. allgemeinen Vorrang Strafvollstreckungsrechts Insolvenzrecht gebe . Schuldner habe überwiesenen Betrag Insolvenzgläubiger benachteiligend Insolvenzmasse entnommen . Anfechtbarkeit § InsO § InsO folge könne dahinstehen . Zahlung sei Eröffnungsantrag erfolgt Beklagte Kenntnis gehabt habe . Dahinstehen könne auch Konto dritten Person erfolgte Überweisung Verfügung Sinne InsO gewesen sei Anspruch auch § § ergebe . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts Revision angegriffen werden auch Revisionsverfahren zugrunde legen sind besteht Anspruch Klägers Beklagten Rückzahlung überwiesenen Betrags § Abs. Nr. § Abs. Satz InsO. Auch Bezahlung Geldstrafe unterliegt Insolvenzanfechtung tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind . Strafcharakter rechtfertigt insofern Sonderbehandlung 2 . Aufl . . ; Rinjes 16 ; 15 ; Geldauflagen gemäß § Einstellung Strafverfahrens gezahlt werden auch . 5 . Juni ZR . . gesetzlichen Regelung § Abs. Nr. InsO handelt Geldstrafen nachrangig befriedigende Insolvenzforderungen . Konkursordnung hatte Geldstrafen ganz Konkursverfahren ausgeschlossen § Nr. . Regelungen liegt Wertung Folgen strafbarer Handlungen Schuldners persönlich treffen übrigen Insolvenzgläubigern aufgebürdet werden sollen . 5 . Juni aaO . nachrangige Insolvenzforderungen müssen Geldstrafen Insolvenzverfahren regelmäßig angemeldet werden § Abs. Satz InsO . Verteilung werden nur bedient vorrangigen Insolvenzforderungen befriedigt sind . Strafcharakters kann Haftung Schuldners Geldstrafe allerdings Insolvenzplan ausgeschlossen eingeschränkt werden § Abs. InsO noch wird Erteilung Restschuldbefreiung berührt § Nr. InsO . liegt zugrunde Geldstrafe Disposition Gläubiger unterliegt Schuldner Insolvenzverfahren Strafe ziehen können soll Begründung § § RegE-InsO BT-Drucks . S. . Geldstrafen sind sonach Insolvenzverfahren einbezogen . gelten allgemeinen Regelungen Insolvenzordnung Sondervorschriften bestehen vgl. Begründung § RegEInsO BT-Drucks . S. . Normen Insolvenzanfechtung InsO enthalten Sonderregelung . sind Geldstrafen grundsätzlich anwendbar . Anfechtbar erlangte Zahlungen sind Justizkasse Insolvenzmasse zurückzugewähren § Abs. Satz InsO . Geschieht lebt Forderung Staates Zahlung Geldstrafe § Abs. InsO wieder . tatbestandlichen Voraussetzungen Anfechtung Zahlung Schuldner verhängten Geldstrafe § Abs. Nr. InsO liegen . Zahlung war auch Schuldner direkt Justizkasse leistete Berufungsgericht ausgegangen ist Geldbetrag dritten Person Verfügung stellte Justizkasse überwies mittelbare Zahlung Rechtshandlung Schuldners . 16 . September ZR ; 8 . Dezember ZR . 7 ; 29 November ZR . . gewährte Beklagten Insolvenzgläubiger Befriedigung Art beanspruchen hatte . Inkongruenz Zahlung folgt Umstand erbracht wurde Staatsanwaltschaft Gesuch Schuldners Zahlungsaufschub abgelehnt sofortigen Überweisung aufgefordert angekündigt hatte Falle fristgerechter Zahlung müsse Zwangsmaßnahmen hin Vollstreckung Ersatzfreiheitsstrafe rechnen . Befriedigung Druck unmittelbar bevorstehenden Vollstreckung Ersatzfreiheitsstrafe § StGB auch eröffneten verfahren möglich ist verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet BVerfG ist Falle unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung . 7 . Dezember ZR . m.w . inkongruent . war Zahlung auch inkongruent dritte Person erfolgte erforderlichen Mittel zuvor Schuldner Verfügung gestellt worden waren . 8 . Dezember aaO . 9 ; 10 . Mai ZR . 8 ; 16 November ZR . 25 ; jeweils m.w . . Zahlung erfolgte Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens benachteiligte übrigen Insolvenzgläubiger Feststellung Berufungsgerichts pfändbaren Vermögen erfolgte künftige Insolvenzmasse minderte . erfolgte Anfechtung Klägers ist Beklagte gemäß § Abs. InsO Rückzahlung erlangten Betrags Insolvenzmasse verpflichtet . Zahlung wäre aber auch dann anfechtbar gruenten Deckung geführt hätte . Dann wären Anfechtungsvoraussetzungen § Abs. Nr. InsO erfüllt Zahlung Eröffnungsantrag erfolgte Staatsanwaltschaft Zeitpunkt eingegangenen Schreibens Schuldners Kenntnis Eröffnungsantrag hatte . Rechtslage durfte Berufungsgericht offen lassen Klageforderung auch bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch begründet ist Geldstrafe Missachtung Vorbehalts Zustimmung vorläufigen Insolvenzverwalters bezahlt wurde § Abs. Nr. Abs. § Abs. Nr. InsO . Insofern ist zweifelsfrei Beklagte Geldbetrag unwirksamen Verfügung erlangte Überweisung Schuldner dritte Person erfolgte . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Hildesheim Entscheidung Entscheidung