BESCHLUSS ZR 17 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 17 . April beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 1 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 17 . Dezember wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Wert Beschwerdeverfahrens wird 264.172,77 € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Senat Urteil 21 . Juni IX ZR . entschieden hat ist Beurteilung gläubigerbenachteiligenden Wirkung § Abs. InsO Zahlungen Dritter Verbindlichkeiten Schuldners weiterhin grundsätzlich Anweisung Schuld Anweisung Kredit unterscheiden . Beschwerde diesbezüglich Anschluss Urteil Senats 6 . Oktober IX ZR gesehene Bedarf klarstellenden Entscheidung besteht mehr . Urteil Berufungsgerichts stimmt Rechtsprechung . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 17.12.2010