NAMEN Verkündet : 13 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Nr. Verschafft Bank Zahlungseinstellung Gemeinschuldners Verrechnung inkongruente Befriedigung so ist subjektive Tatbestand erfüllt Anfechtungsgegner Wirksamwerden Rechtshandlung Überzeugung hatte Vermögen Gemeinschuldners werde Befriedigung Gläubiger ausreichen Anschluß . Urteil 13 . Januar IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Raebel Richterin Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 November aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Konkursverfahren Vermögen Spedition tätig gewesenen KG . nimmt beklagte Bank Rechtsvorgängerin Gemeinschuldnerin Girokonto unterhielt Gesichtspunkt Konkursanfechtung Rückzahlung verrechneter Gutschriften Anspruch . Kreditvertrag 24 November gewährte Beklagte Gemeinschuldnerin Kontokorrentkredit Höhe DM . mündliche Vereinbarung wurde Kreditlinie Jahre DM erhöht . Zeit 30 . Mai 5 . September verrechnete Beklagte Gutschriften Gesamthöhe DM Sollstand Girokontos durchweg Betrag DM überschritt . Höhe Beklagte Zeitraum Kontoüberziehung genehmigte ist Parteien umstritten . Kreditkündigung erfolgte Eröffnung Konkursverfahrens . verrechneten Beträgen erstattete Beklagte noch Klageerhebung DM Zugang allgemeinen Verfügungsverbots verrechneten Gutschriften . Kläger lässt Abzüge gefallen Beklagte Ausgleich verrechneter Gutschriften Sicherungsgut freigegeben DM Pfändungspfandgläubiger Gemeinschuldnerin befriedigt hat DM . Kläger hat Beklagte Rückzahlung Restbetrags Höhe DM Anspruch genommen . ist Ansicht Beklagte habe hinausgehende Verringerung Sollstandes inkongruente Deckung erlangt . Kontoüberziehung sei zumindest stillschweigend genehmigt worden . Schreiben 24 Juli habe Beklagte Kreditrahmen DM eingeräumt fortan eingehalten worden sei . vorangegangene Kündigung habe Beklagte eingehende Gelder Gunsten verrechnen dürfen . Spätestens Mai sei Beklagten auch Zahlungseinstellung Gemeinschuldnerin bekannt gewesen . Beklagte meint hingegen ausdrücklich gebilligten Kreditrahmen DM übersteigende Kontoüberziehung sei lediglich Kreditkündigung notwendig gewesen . Zahlungseinstellung Gemeinschuldnerin habe Anfechtungszeitraum vorgelegen jedenfalls habe Beklagte erst Zugang allgemeinen Veräußerungsverbotes 1 . August Kenntnis erlangt . Vorinstanzen haben Klage abgewiesen . Revision verfolgt Kläger Rückzahlungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg ; führt Aufhebung Zurückverweisung . Berufungsgericht hat Beweisaufnahme angenommen Gemeinschuldnerin spätestens 1 Juli Zahlungen eingestellt habe . Ergebnis Beweisaufnahme habe aber Klarheit gewonnen Höhe Sollstand Kreditvereinbarungen gedeckt Beklagten genehmigt worden sei . hat offengelassen Beklagte angefochtenen Verrechnungen inkongruente Deckung erlangt hat . Jedenfalls habe Beklagte bewiesen Zahlungseinstellung Gemeinschuldnerin etwaiger Begünstigungsabsicht Kenntnis gehabt habe . II . hält Angriffen Revision stand . gegenwärtigen Streitstand kann Anspruch Klägers § Abs. Nr. ausgeschlossen werden . 1 . Berufungsgericht ist Beurteilung Inkongruenz allerdings zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen . Anspruch Bank Gutschriften Saldo debitorisch geführten Girokontos verrechnen insoweit eigene Forderung befriedigen besteht nur dann jeweiligen Zeitpunkt Verrechnung Rückzahlung Kredits verlangen kann . Fehlt Kündigung so ist nur Fall gar Kreditvertrag geschlossen worden ist . Allerdings kann auch Überziehung vertraglich vereinbart werden Folge fälliger Anspruch Bank erst Kündigung entsteht ; . Vereinbarung kann auch konkludent kommen . 17 . Juni ZR m.w . . Fehlt hingegen Vereinbarung wird Überziehung aber dennoch sogleich zurückgefordert so liegt bloße Duldung Kunden Recht Inanspruchnahme Kreditsumme gibt . Vielmehr kann Bank Rückzahlung verlangen zuvor kündigen müssen . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht Frage Inkongruenz offen gelassen . Berufungsgericht hat Vernehmung Zeugen Beweis Frage erhoben Überziehung Girokontos Anfechtungszeitraum Genehmigung Beklagten erfolgt nur geduldet worden ist . hat übersehen Beweisfrage maßgeblichen Vorbringen Beklagten gestellt hat . vollständiger zutreffender Würdigung musste Revision Recht hinweist Vorbringen Beklagten Geständnis § entnommen werden jedenfalls Beginn Anfechtungszeitraums Gemeinschuldnerin Einvernehmen Beklagten Girokonto Höhe DM Anspruch nehmen durfte . Beklagte hat Schriftsatz 14 Juli erläutert Juli Zahlung DM erfolgte Freigabe sicherungsübereigneten Lastwagen Verwertung Sicherheiten dargestellt habe . sei " Beklagte gekündigten Kredits auch berechtigt gewesen " . kann anders verstanden werden auch Ansicht Beklagten Zeitpunkt bestehende Kontostand genehmigt gewesen ist . Kläger hat unwidersprochen behauptet Konto habe 1 Juli Sollstand DM 15 Juli Sollstand 702.168,92 DM aufgewiesen . Dementsprechend hat Beklagte Berufungserwiderung vorgetragen : " vereinbarte Kreditlinie 750.000,00 DM war . rund DM überzogen worden . " Schriftsatz hat Beklagte mitgeteilt Anfang beabsichtigt gewesen sei Darlehen DM gewähren neue Liquidität Höhe DM habe zugeführt Höhe " seinerzeit bestehende Kreditlinie 750.000,00 DM 500.000,00 DM " habe reduziert werden sollen . Kläger hatte zuvor Schriftsatz 23 . Juni behauptet Beklagte habe Gemeinschuldnerin " ungekündigten Kontokorrentkredit eingeräumt . " Berufungsbegründung hat bekräftigt behauptet : " Beklagte hatte Gemeinschuldnerin Kontokorrentkredit eingeräumt Zeitpunkt . genehmigten Rahmen Anspruch genommen wurde . " Vortrag Beklagten stimmt also zumindest Höhe DM Klägers muß Geständnis behandelt werden . Vorliegen Geständnisses kann auch Revisionsinstanz erstmalig geprüft werden . 20 . Oktober 481 ; 13 . Februar XI . . Geständnisvortrag enthält hier nur Tatsachen gesetzlich vorgesehen ist auch Rechtsbegriffe " Kreditlinie " . ist jedoch unerheblich zitierten Äußerungen hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann Parteien übereinstimmend Sachverhalt genehmigten Kreditüberziehung vorgetragen haben vgl. . 25 . Juni ; 26 . März IVa . Erst Reaktion Hinweisbeschluß Berufungsgerichts 28 . März hat Beklagte Vortrag geändert Schriftsatz 17 . April behauptet über DM hinausgehende Kreditlinie sei Zeit gewährt worden . abweichende frühere Vortrag beruhe Irrtum . Schriftsatz 20 . Juni hat Beklagte weiter behauptet Überziehung bis zu DM sei Vorgriff -9- sichtigtes Betriebsmitteldarlehen aber gekommen sei zugelassen worden . erfüllt indes Voraussetzungen Widerrufs gemäß . Gestehende ist grundsätzlich Geständnis gebunden kann nur lösen beweist Geständnis Irrtum beruht hat zugestandene Tatsache unwahr ist 155 ; Musielak-Huber 4 . Aufl . . . Irrtum verschuldet unverschuldet gewesen ist ist unerheblich ; Münchener 2 . Aufl . . . Feststellungen Berufungsgerichts Senat bindend sind hat Beklagte Beweis Unwahrheit Zugestandenen geführt . Oberlandesgericht hat Beweisaufnahme Beurteilung abgeschlossen Unklarheiten Aussage auch urkundlichen Beweisstücke klare Feststellung Rückzahlungen fällige fällige Kreditschulden erfolgt sind also kongruente kongruente Deckungen bewirkt haben zuließen . Würdigung ist Seiten Beklagten angegriffen worden begegnet rechtlichen Bedenken . Geständnisses ist auszugehen Gemeinschuldnerin Anfechtungszeitraum Ausnutzung Kreditlinie zunächst DM befugt gewesen ist . Wortlaut Schreibens 24 Juli dürfte ferner entnehmen sein spätestens Tag Kreditrahmen DM genehmigt gewesen ist . Gemeinschuldnerin hat Kreditlinie Folgezeit möglicherweise eingehalten . folgt allerdings Revisionserwiderung Recht geltend macht noch zwingend Inkongruenz Verrechnungen . Führt Bank nämlich Girovertrag Kontokorrentabrede gestattet Kunden Rahmen vertraglichen Vereinbarungen Verrechnungen vergrößerten Kreditrahmen engen zeitlichen Zusammenhang erneut eigene Zwecke Anspruch nehmen läßt also weiterhin Verfügungen Kunden hält Weise Kreditlinie offen so handelt vertragsgemäß erhält kongruente Deckung . 25 . Februar ZR ; 25 . Januar ; 17 . Juni IX ZR . ist hier indes Fall . Kläger hat vorgetragen Beklagte 2 . Juni Verfügungen Gemeinschuldnerin mehr zugelassen nur noch Pfändungen bezahlt habe . Beklagte hat bestritten lediglich erklärt sei " vorübergehend " geschehen Zeitrahmen bezeichnen . 2 . Auch Würdigung Berufungsgerichts Beklagte habe Nr. vorgesehenen Gegenbeweis Zahlungseinstellung noch etwaige Begünstigungsabsicht Gemeinschuldnerin bekannt gewesen sei geführt beruht durchgreifenden Rechtsfehlern . Revision Recht rügt ist Berufungsgericht bezug Kenntnis Begünstigungsabsicht unzutreffenden Beweismaßstab ausgegangen . War Gemeinschuldner angefochtenen Rechtshandlung beteiligt so ist sinnvoll Prüfung Anfechtungsvoraussetzungen § Nr. Begünstigungsabsicht abzustellen . hat Senat erweiternder Auslegung Anfechtungsnorm zunächst Anfechtung Vollstreckungsmaßnahmen ausgesprochen später Anfechtung Verrechnungen einseitige Rechtshandlungen Gläubigers regelmäßig Zutun Gemeinschuldners vollzogen werden ausgedehnt 48 ; . 17 . Juni ZR . Revisionserwiderung vorgetragenen Auffassung Beklagten gilt abgedruckten Senatsentscheidung ergibt auch Verrechnungen Kontokorrent geführten Girokonto . Anfechtung scheidet Fall nur dann Anfechtungsgegner Zeitpunkt Rechtshandlung sicheren Überzeugung war Vermögen Gemeinschuldners werde vollen Befriedigung Gläubiger ausreichen Gemeinschuldner werde erforderlichen Mittel absehbarer Zeit erhalten . Hatte Anfechtungsgegner Überzeugung hat vielmehr Möglichkeit gerechnet Gläubiger leer ausgehen ist § Nr. vorausgesetzte Kenntnis Anfechtungsgegners vorhanden m.w . . Nachweis Nichtkenntnis Zahlungseinstellung hat ausreichen lassen hat Berufungsgericht Gegenbeweis Sinn Norm entsprechenden Weise erleichtert . Berufungsurteil beruht Rechtsfehler . Berufungsgericht hätte Anwendung richtigen Bewertungsmaßstabs Grundlage getroffenen Feststellungen Entlastungsbeweis geführt ansehen dürfen . Berufungsgericht hat maßgeblich Umstand gestützt Beklagte noch 24 Juli Sicherheit übereigneten Fuhrpark Gemeinschuldnerin Zahlung DM rückübereignet hat . Ferner hat Zeugen berufen bekundet hat Juni erfolgten Pfändungen Finanzbehörden Veranlassung gegeben hätten Zahlungseinstellung anzunehmen ; hieraus hat Berufungsgericht geschlossen Beklagten wahre Ausmaß Verschuldung glaubhafterweise unbekannt gewesen sein könne . Beweiswürdigung gerichteten Rügen Revision begründet sind kann dahinstehen . Jedenfalls lassen genannten Beweistatsachen Schluß Zahlungsfähigkeit Gemeinschuldnerin zumal verschiedene Indizien sprechen Beklagte zumindest gerechnet hat Mittel Gemeinschuldnerin Gläubiger ausreichen . So hat Beginn Jahres abgelehnt Kredit Gemeinschuldnerin auszuweiten . Vorgang war also Liquiditätsbedarf auch Fehlen weiterer Sicherheiten bekannt . Vortrag Klägers ließ Kontopfändungen bereits 2 . Juni zumindest vorübergehend Verfügungen Gemeinschuldnerin Girokonto mehr . Schließlich wußte beträchtlichen Forderungen Finanzbehörden Juni Pfändungen geführt hatten Gemeinschuldnerin nur geringen Teil hatte begleichen können . Zwar hat Beklagte anderen Seite Juli Sicherung übertragene Eigentum Zahlung DM Gemeinschuldnerin rückübertragen . läßt aber Anbetracht anderen Umstände schließen Beklagte Zahlungsfähigkeit Gemeinschuldnerin überzeugt gewesen ist . Tatsachen gleichwohl möglich erscheinen ließen Gemeinschuldnerin Gläubiger befriedigen könne hat Beklagte vorgetragen . . Berufungsurteil ist aufzuheben Sache erneuten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. § Abs. Satz . . 1 . Senat ist eigenen Sachentscheidung schon gehindert Berechnung gegenwärtigen Erkenntnisstand bestehenden anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs notwendigen Daten vorliegen . Berufungsurteil Akte können genauen Kontostände entnommen werden Zeitpunkt Anfechtungszeitraum erfolgten Verrechnungen bestanden haben . Kontoverdichtung fehlt ebenso detaillierter Parteivortrag . Kläger Anlage Schriftsatz 31 . Mai vorgelegte Kontoübersicht läßt nur grobe Kontoentwicklung erkennen aber jeweiligen Kontostände Zeitpunkt angefochtenen Verrechnungen . Übersicht ist ersehen Beginn Anfechtungszeitraums Beklagten zugestandene Kreditlinie überschritten war . hätte Folge Verrechnungen Phase kongruente Deckung bewirkt hätten . lage Klageschrift genannten Verrechnungen zutrifft kann Kontoübersicht allerdings entnommen werden . 2 . Auffassung Revisionserwiderung fehlt auch objektiven Gläubigerbenachteiligung Gemeinschuldnerin Bareinzahlung DM Konto Freigabe Beklagten sicherungsübereigneten Lastwagen erwirkt hat . Zwar scheidet Gläubigerbenachteiligung Schuldner Absonderungsrecht Zahlung ablöst Höhe Erlös überschreitet Absonderungsberechtigte Verwertung Absonderungsrecht belasteten Gegenstands hätte erzielen können . 17 . Juni ZR . Verkehrswert Sicherungsguts jedenfalls übersteigende Zahlung hat Kläger jedoch bereits Berechnung Klagesumme Abzug gebracht . Beklagte hat auch behauptet Schuldnerin Freigabe nur vereinbart habe Gegenzug Gutschriften verrechnen könne . Freigabe Verrechnung wurden rechtlichen Einheit verknüpft so zusammen gesehen werden können getrennt beurteilen sind . 3 . Berufungsurteil geht klar Berufungsgericht Tag Zahlungseinstellung 1 . Juni 1 Juli festgestellt hat . wird gegebenenfalls klarzustellen sein . gibt Zurückverweisung Gelegenheit Gegenrügen Revisionserwiderung Zahlungseinstellung befassen . Raebel