BESCHLUSS 11 . Mai Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Kirchhof Dr. Dr. Dr. 11 . Mai beschlossen : Revision Beklagten Urteil 22 . Zivilsenats Kammergerichts 28 . September wird angenommen . Kosten Revisionsverfahrens fallen Beklagten Last . Streitwert Revisionsinstanz : DM . Gründe : Rechtsmittel wirft Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung verspricht Ergebnis Erfolg § . Insbesondere Beteiligten voraus abgeschlossenen privatschriftlichen unwiderruflichen Kaufverträge " ist gegenseitigen Aushandeln notariellen Kaufverträge auszugehen § Abs. . Inhaltskontrolle § Abs. hält § Kaufvertrages stand . Auslegung Berufungsgerichts handele Schadenspauschalierung ist revisionsrechtlich unangreifbar . Pauschalierung steht Beklagten zwar Gegenbeweis offen § gesamte Kläger entstandene Verzugsschaden erfüllt sei . Gegenbeweis Renovierungskosten Mietausfall erstrekken müßte haben Beklagten aber angetreten . Nur umfassenden Rahmen können auch Kläger inzwischen vereinnahmten Mietzinsen schadensmindernd anzusetzen sein . aufrechenbaren Gegenanspruch Höhe DM haben Beklagten schlüssig dargetan . Wertung Berufungsgerichts Kläger bindendes schriftliches Vergleichsangebot abgegeben hat hält Angriffen Revision stand . mündliche Einigung haben Beklagten hinreichend dargetan ; Bestreiten Klägers hätten einzelnen vortragen müssen Beteiligten deckungsgleichen Erklärungen abgegeben haben . Kreft Zugehör