BESCHLUSS 5 . Juni Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin 5 . Juni beschlossen : Anhörungsrüge Senatsbeschluss 13 . Februar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gründe : Anhörungsrüge ist unbegründet . Gerichte sind Art . Abs. GG verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Hingegen ist erforderlich Einzelpunkte Parteivortrags Gründen Entscheidung auch ausdrücklich bescheiden BVerfGE . Senat hat Beschluss 13 . Februar Anhörungsrüge Beklagten umfassten Angriffe Nichtzulassungsbeschwerde vollem Umfang geprüft Zulassungsgrund ergeben . hat Beanstandungen sämtlich durchgreifend erachtet hat insoweit Beschwerde zurückweisenden Beschluss Kern Angriffe betreffende Begründung § Abs. Satz beigefügt . weiterreichenden Begründung wird auch Verfahrensabschnitt entsprechender Anwendung § Abs. Satz abgesehen . § 321a Abs. Satz Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll noch unmittelbar Verfassungsrecht ergibt Verpflichtung weitergehenden Begründung Entscheidung . Gesetzesbegründung kann Gehörsrüge Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden Begründungsergänzung herbeizuführen vgl. BT-Drucks . S. . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Zweibrücken Entscheidung