NAMEN ZR Verkündet : 5 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Satz § Abs. Satz unverschuldete Säumnis ist gegeben ordnungsgemäß geladene Partei vermeintlich fehlerhaften Behandlung Befangenheitsgesuchs mündlichen Verhandlung fern bleibt . § ; BVerfGG § Abs. Gericht ist verpflichtet Verfahren Entscheidung Bundesverfassungsgerichts auszusetzen Partei Beschluss Ablehnungsgesuch rechtskräftig abgewiesen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt hat . Urteil 5 Juli ZR OLG ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision zweite Versäumnisurteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . September Fassung Berichtigungsbeschlusses 19 . September wird Kosten Klägers verworfen . Tatbestand : klagende Rechtsanwalt macht Beklagte frühere Mandantin verschiedenen Tätigkeiten herrührende Honorarforderungen geltend . Wege Widerklage verlangt Beklagte unterschiedlichen Rechtsgründen Zahlung . Landgericht hat Klage Widerklage teilweise stattgegeben . Entscheidung haben Parteien Berufung eingelegt . mündlichen Verhandlung Berufungsgericht 26 . April haben Parteien Widerrufsvorbehalt Vergleich geschlossen Inhalt Kläger Abgeltung wechselseitigen Ansprüche Zahlung insgesamt € Beklagte verpflichtet hat . Schriftsatz 3 . Mai hat Kläger Vergleich zugleich angefochten widerrufen . Berufungsgericht hat 15 . Mai Termin mündlichen Verhandlung 5 Juli bestimmt . Kläger hat Schriftsatz 28 . Juni Mitglieder erkennenden Berufungssenats Besorgnis Befangenheit abgelehnt . Beschluss 3 Juli ist Gesuch anderer Besetzung unzulässig verworfen worden . Termin erschienenen Kläger ist 5 Juli Versäumnisurteil ergangen Inhalt Rechtsstreit Vergleich 26 . April erledigt ist . Kläger hat Urteil 11 Juli Einspruch eingelegt . Berufungsgericht hat 18 Juli Termin Verhandlung Einspruch Sache 13 . September bestimmt . Abweisung Befangenheitsgesuchs weitere Ablehnungsanträge Gegenvorstellungen sind ebenfalls Erfolg geblieben hat Kläger eigener Darstellung 9 . August Verfassungsbeschwerde eingelegt . Schriftsatz 1 . September hat Kläger Hinweis Verfassungsgerichte Vorgang befassten Aussetzung Verfahrens Aufhebung Termins 13 . September beantragt . Antrag hat Berufungsgericht Beschluss 12 . September Kläger selben Tag bekannt gemacht worden ist abgelehnt . Termin erschienenen Kläger ist 13 . September zweites Versäumnisurteil ergangen Einspruch verworfen wurde . richtet Revision Klägers . Entscheidungsgründe : Revision Klägers ist verwerfen gefestigten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. Beschluss 6 . Oktober IX ZB FamRZ 27 ; 26 November 75 ; 7 . Dezember zulässig ist . 1 . Rechtsmittel ist statthaft zweites Versäumnisurteil Berufungsgerichts findet Revision Zulassung Rücksicht Wert Beschwerdegegenstands 3 . März . 3 ; Urteil 8 . Oktober 1/15 . . 2 . Versäumnisurteil kann Partei erlassen ist gemäß § Satz § Abs. Revision angefochten werden . zweites Versäumnisurteil Einspruch statthaft ist unterliegt § Satz § Abs. Satz Revision insoweit gestützt wird Fall schuldhaften Versäumung vorgelegen habe . zulässige Revision setzt also schlüssige Darlegung Termin schuldhaft versäumt worden sei Beschluss 6 . Oktober IX ZB FamRZ . 5 ; 26 November . . Wird fehlende unverschuldete Säumnis schlüssig dargelegt ist Revision unzulässig verwerfen Beschluss 6 . Oktober aaO ; 26 November aaO . So verhält Streitfall . Kläger hat Termin 13 . September Verschulden versäumt . Partei ist Sinne § § säumig ordnungsgemäßer Bestimmung notwendigen Termins mündlichen handlung Aufruf Sache bestimmten Ort erscheint notwendiger Vertretung Rechtsanwalt Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist Sache verhandelt Beschluss 26 November aaO . . schuldhaft ist Säumnis Partei Wahrnehmung Verhandlungstermins unverschuldet verhindert war § § Abs. mithin Sorgfalt ordentlichen Prozesspartei gewahrt hat aaO . unverschuldete Säumnis Klägers Termin 13 . September macht Revision geltend . Insbesondere rügt Termin sei ordnungsgemäß bestimmt gewesen § Abs. Satz Nr. . . Ebenso wird ordnungsgemäße Ladung Klägers Termin mündlichen Verhandlung Einspruch Revision Frage gestellt . Ferner räumt Revision Kläger noch 12 . September Gericht unterrichtet wurde Aussetzungsantrag stattgegeben wurde . Kläger durfte vertrauen Verfahren Antrag ausgesetzt § Termin mündlichen Verhandlung 13 . September stattfinden würde . Ablehnungsgesuch Klägers erkennenden Mitglieder Berufungsgerichts war Beschluss Oberlandesgerichts 3 Juli Zulassung Rechtsbeschwerde rechtskräftig zurückgewiesen worden BVerfG 3 . Kammer Ersten Senats . . rechtskräftiger Abweisung Gesuchs durften abgelehnten Richter gemäß § Sache wieder uneingeschränkt tätig werden vgl. Beschluss 15 Juli IX ZB ; 15 . Juni XI . . Einlegung Verfassungsbeschwerde § Abs. BVerfGG steht Erledigung Ablehnungsgesuches Beschluss 15 . Juni aaO . außerordentlicher Rechtsbehelf Rechtskraft Entscheidung berührt vgl. BVerfGE . durfte Kläger gerichtlichen Mitteilung 12 . September Inhalt Aussetzungsantrag abgelehnt wurde verlassen Termin 13 . September aufgehoben wird vgl. Beschluss 26 November . . Schon fehlt unverschuldeten Säumnis . war Veranlassung Aussetzung Verfahrens gemäß Berufungsgericht gegeben Kläger rechtskräftige Ablehnung Befangenheitsantrags Verfassungsbeschwerde erhoben hatte . Verfassungsmäßigkeit Gesetzes gerichtlichen Entscheidung bildet bereits Rechtsverhältnis Sinne § Rechtsfrage Beschluss 25 . März . Ist Verfassungsmäßigkeit entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand anhängigen Verfassungsbeschwerde Art . Abs. Nr. GG Richtervorlage Art . Abs. GG ist Aussetzung Verfahrens prozessökonomischen Gründen entsprechender Anwendung § gleichzeitige Vorlage Art . Abs. GG zulässig erkennende Gericht Verfassungswidrigkeit entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat aaO ; Beschluss 18 Juli 20 ; 30 . März . wird entscheidungserhebliche Gesetz nichtig erklärt wirkt allgemein beeinflusst notwendigerweise ausgesetzte Verfahren rechtlich Beschluss 30 . März aaO . ausnahmsweise analoge Anwendung § gestattenden Erwägungen sind vorliegende Gestaltung übertragbar . Verfassungsbeschwerde greift Kläger Entscheidungen Berufungsgerichts rechtskräftige Zurückweisung Befangenheitsantrages zweitinstanzlich tätigen Richter . Ablehnungsgesuch Klägers ist Eintritt Rechtskraft Befangenheit verneinenden Beschlusses Oberlandesgerichts eingelegten Verfassungsbeschwerde erledigt Beschluss 15 . Juni XI . . Erlangt Entscheidung Zurückweisung Ablehnungsgesuchs Rechtskraft ist Verfahren Fortgang geben . Aussetzung Verfahrens würde Rechtskraft weitere Verfahren bindenden Entscheidung unterlaufen vgl. BVerfG 3 . Kammer Ersten Senats . . Würde Vorgehen Klägers Schule machen bestünde naheliegende Gefahr Verfahrensbeteiligte Erhebung Verfassungsbeschwerden Zwischenentscheidungen Erlass Hauptsacheentscheidung hinauszuzögern suchen . Will Partei Fortsetzung Verfahrens hindern bleibt allein rechtliche Möglichkeit Verfassungsbeschwerde Ablehnung Befangenheitsgesuchs Antrag Erlass einstweiligen Anordnung § BVerfGG verbinden BVerfGE . Beachtung maßgeblichen Rechtslage musste Kläger zweites Versäumnisurteil vermeiden anberaumten Termin erscheinen Sache verhandeln . geschehen ist scheidet unverschuldete Säumnis . 3 . Wortlaut hinausgehende Auslegung Vorschriften § Satz § Abs. Satz auch dann anzuwenden sind schuldhaft säumige Partei Revision geltend macht erkennende Gericht sei Erlass zweiten Versäumnisurteils vorschriftsmäßig besetzt gewesen Ablehnungsgesuche Partei Unrecht unzulässig verworfen habe lassen Bedeutungszusammenhang Vorschriften Sinn Zweck Beschluss 26 November . . Säumnisverfahren ist Folge Mündlichkeitsprinzips Verhandlungsmaxime . Partei könnte Fortgang Verfahrens blockieren Termin erscheint Sache verhandelt . Zivilprozessordnung knüpft nachteilige Rechtsfolgen Säumnis . erstes Versäumnisurteil kann noch Wege Einspruchs Welt geschafft werden § . verhindern Einspruch " bequemes Mittel Verschleppung Prozesse " wird hat historische Gesetzgeber wiederholte Zulassung jedoch beschränkt . Erscheint Partei rechtzeitigem Einspruch erste Versäumnisurteil erneut mündlichen Verhandlung Einspruch erscheint zwar ist ordnungsgemäß vertreten verhandelt hat Gericht nur noch Voraussetzungen wiederholten Säumnis insbesondere ordnungsgemäße Ladung Termin prüfen Einspruch zweites Versäumnisurteil verwirft § . weiterer Einspruch findet Beschluss 6 . Oktober IX ZB FamRZ -9- . 9 ; 26 November aaO . 12 ; 7 . Dezember . . Berufung zweites Versäumnisurteil § Abs. kann folgerichtig nur Zulässigkeit Versäumnisurteils betreffen . Erweiterung Prüfungskompetenz Berufungsgerichts hat Bundesgerichtshof wiederholt abgelehnt . Berufung zweites Versäumnisurteil kann gestützt werden Erlass ersten Versäumnisurteils Fall Säumnis vorgelegen habe . kann auch fehlende Schlüssigkeit Klage gestützt werden Beschluss 6 . Oktober aaO . 10 ; 26 November aaO . . wiederholte Säumnis Partei geknüpfte Sanktion § Abs. steht Reihe weiteren gesetzlichen Regelungen Versäumnisverfahren Nr. § Abs. § Abs. sämtlich hinauslaufen Partei Versäumnisurteil erlassen ist Interesse Prozessbeschleunigung besonders sorgfältiger Prozessführung veranlassen . Bleibt Partei erneut schuldhaft säumig ist nur konsequent Fehlverhalten schärfere Sanktion endgültigen Prozessverlustes knüpfen Beschluss 6 . Oktober aaO . 10 ; 26 November aaO . . erweiternde Auslegung Vorschriften § Satz § Abs. Satz ist möglich . handelt Beanstandung ordnungsgemäßen Besetzung erkennenden Gerichts § Nr. zwar nur Rüge Gericht Einspruch befinden hat Säumnis Partei prüfen hätte . ordnungsgemäße Besetzung ist vielmehr Erlass zweiten Versäumnisurteils Amts prüfen . erweiternden Auslegung Vorschriften Satz § Abs. Satz Revisionsgericht Möglichkeit Überprüfung Entscheidungen Berufungsgerichts Ablehnungsgesuche schuldhaft säumigen Partei eröffnet steht Sinn Zweck Beschluss 26 November aaO . . Regelungen § Abs. Satz § Satz dienen allgemein Korrektur Rechtsanwendungsfehlern . stellen eng auszulegende Ausnahmevorschriften lediglich Überprüfung ermöglichen sollen schuldhafte Säumnis tatsächlich vorgelegen hat mithin Sanktion endgültigen Prozessverlustes gerechtfertigt ist . Ansonsten sollen Verschleppung Rechtsstreits vorbeugen . Anwendung Vorschriften auch Fall schuldhaft säumige Partei Revision unrichtige Behandlung Ablehnungsgesuche Berufungsgericht rügt steht Ziel Beschluss 26 November aaO . ; 7 . Dezember IX ZR . . Vorschrift § Abs. entspringt grundsätzlichen Wertung Verstoß rechtliche Gehör andere Verfahrensgrundrechte bereits allein Berufung Revision ermöglichen soll . Vielmehr geht lediglich Regelung Sonderfalls unverschuldeten Säumnis Beschluss 26 November aaO . 18 ; 7 . Dezember aaO . . 4 . Ist Ergebnis Revision zulässig so kann Revisionsgericht Möglichkeit Nachprüfung vorschriftsmäßigen Besetzung Berufungsgerichts auch eröffnet werden lende Angriff möglicherweise zugleich Nichtigkeitsgrund § Abs. darstellt . Auch Vorliegen Nichtigkeitsgründen kann Revisionsinstanz nur nachgeprüft werden Revision überhaupt zulässig ist Beschluss 26 November aaO . . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 26.04.2016 5/12 Entscheidung 13.09.2017