NAMEN ZR Verkündet : 8 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. Geschäftsbesorgungsverhältnis allgemein insolvenzunabhängig erklärte Verzicht Herausgabeansprüche Auftraggebers ist wirksam . InsO Abs. Auftragnehmer Ausführung Auftrags Schuldner zugewendeten Mittel sind unentgeltlichen Leistungen Auftragnehmer . Verzichtet Schuldner Herausgabeansprüche Auftragnehmer ist unentgeltliche Leistung Auftragnehmer Schuldner Verzicht ausgleichenden vermögenswerten Vorteil verspricht . § § A Satzung Unterstützungskasse Sinne § Abs. Satz enthaltene Verzicht Rückforderungsansprüche hält Inhaltskontrolle stand . Urteil 8 . Dezember IX ZR Kammergericht LG ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 14 . Zivilsenats Kammergerichts 3 Juli wird Kosten Klägers auch Kosten Streithelferin tragen hat zurückgewiesen . Tatbestand : GmbH fortan : Schuldnerin erteilte Jahr Jahr geborenen damaligen Geschäftsführer Alleingesellschafter fortan : Geschäftsführer Pensionszusage Witwenrente . 12 . April trat Schuldnerin Beklagten Rechtsform eingetragenen Vereins geführten überbetrieblichen Unterstützungskasse . Gleichzeitig beantragte Beklagten entsprechende Versorgung Witwenrente Unterstützungskasse einzurichten . 7 . März schlug Beklagte Schuldnerin Leistungsplan Geschäftsführer 1 . Januar Kraft treten sollte . sollte Beklagte Leistungsplan genannten Leistungen Übereinstimmung Satzung erbringen Schuldnerin Beklagten hierzu erforderlichen Mittel zuwenden . lebenslange Altersrente Geschäftsführer sollte € monatlich betragen Tod verwitwete Ehegatte lebenslange monatliche Altersrente € erhalten . Nummer heißt weiter : " zugesagten Leistungen werden Unterstützungskasse Leben Mitarbeiters abgeschlossenen Versicherungsvertrag rückgedeckt . Ansprüche Versicherungsvertrag stehen ausschließlich Unterstützungskasse . " Schuldnerin stimmte Leistungsplan 8 . August . vereinbarte . August Geschäftsführer Leistungsplan Pensionszusage Jahr ersetzt . Satzung Beklagten bestimmt : " Zweck 1 . Verein ist soziale Einrichtung Arbeitgebern betrieblichen Altersversorgungsmaßnahmen Unterstützungskasse Gruppen-Unterstützungskasse durchführen wollen . 2 . ausschließliche unabänderliche Zweck Vereins besteht Zugehörigen früheren Zugehörigen Trägerunternehmen Mitglied Vereins sind Aufnahmeantrag gestellt haben Mitglieder Vereins waren Mitgliedschaft § erloschen ist Alter Tode Angehörigen Maßgabe Satzung ergänzenden Richtlinien Vereins laufend einmalig freiwillige Versorgungsleistungen gewähren . Einkünfte Vermögen 2 . Trägerunternehmen verzichten grundsätzlich Rückforderung jeweils gebildeten Kassenvermögens auch etwaigen gesetzlichen . gilt auch Fall Mitgliedschaft Trägerunternehmens § erlischt . Verzicht bezieht allerdings etwaige Ansprüche Trägerunternehmen gerichtet sind Verein zugewendete Mittel Beachtung satzungsgemäßen Verwendungszwecks anderen Versorgungsträger Verfügung stellt Versorgung fortführt . Unabhängig kann Trägerunternehmen Zuwendungen Irrtums geleistet worden sind zurückfordern . Mittelverwendung 1 . Verein wird Zuwendungen Trägerunternehmen Beiträge Rückdeckungsversicherungen verwenden Zuwendungen ausdrücklich andere Zwecke erfolgen . Regelung § Absatz bleibt unberührt . 3 . Leistungen Leistungsanwärter einzelnen Trägerunternehmens dürfen nur erfolgen jeweilige Trägerunternehmen getrennt ausgewiesene Vermögen ausreicht . Leistungen 1 . Verein kann Rahmen Leistungspläne Versorgung Waisenrenten gewähren jeweils betroffene Trägerunternehmen erforderlichen Mittel Verfügung gestellt hat . Verein Leistungen Rahmen Leistungsplans erbringt Trägerunternehmen unmittelbar Erbringung entsprechenden Leistung verpflichtet ist gilt Leistung Vereins Leistung Dritten § Abs. . 2 . Höhe Leistungen richtet jeweiligen einzelne Trägerunternehmen aufgestellten Leistungsplan . Freiwilligkeit Leistungen 1 . Leistungsanwärter haben Rechtsanspruch Leistungen Vereins . Auch wiederholte regelmäßige Zahlung Waisengeldern … kann Rechtsanspruch Verein begründet werden . Zahlungen werden freiwillig Möglichkeit Widerrufs geleistet . Einstellung Leistungen 1 . Stellt Trägerunternehmen Leistungen Leistungsanwärter erforderlichen Mittel Verein ausreichender Höhe mehr Verfügung so wird Verein Trägerunternehmen zugeordnete Vermögen ausreicht Leistungen Leistungsanwärter kürzen einstellen . " 4 . Januar 5 . Dezember zahlte Schuldnerin insgesamt 866.165,82 € Dotationszahlungen vereinbarte Altersversorgung Beklagten . Beklagte schloss Pensionszusage Rückdeckungsversicherung Leben Geschäftsführers Lebensversicherungs-AG . " Nachtrag tungsplan bezeichneten Vereinbarung 1 . . Beklagten Geschäftsführer Ehefrau Streithelferin Beklagten fortan : Streithelferin verpfändete Beklagte Versicherungsleistungen Rückdeckungsversicherung " Sicherung jeweiligen Versorgungsansprüche Leistungsplan erteilten Zusage Unterstützungskassen-Leistungen Geschäftsführer Streithelferin . 13 . Oktober beantragten Schuldnerin Geschäftsführer Beklagten Altersversorgung Form lebenslangen Rentenzahlung erbringen . Seither zahlte Beklagte zunächst Geschäftsführer Tod Dezember Streithelferin monatliche Rente . Insolvenzgericht eröffnete 15 Juli Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin bestellte Kläger Insolvenzverwalter . Kläger verlangt Beklagten Wege Stufenklage Auskunft Leistungsplan erbrachten Aufwendungen verbliebene Guthaben erteilen noch bezeichnende Summe erteilten Auskunft zahlen . Hilfsweise verlangt Kläger Wege Schenkungsanfechtung Rückzahlung € Differenz Dotationszahlungen Beklagten November erbrachten Rentenzahlungen errechnet . Landgericht hat Klage abgewiesen ; Berufung Klägers hatte Erfolg . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt Stufenklage zulässig aber unbegründet sei Kläger jedenfalls Zahlungsanspruch zustehe . Zwar handele Geschäftsbesorgungsverhältnis . Beklagte habe jedoch lediglich Dotationszahlungen Schuldnerin erhalten erlangt unstreitig vollständig absprachegemäß abgeschlossene Rückdeckungsversicherung verwendet habe . Beklagten Grundsatz zustehenden Ansprüche Rückdeckungsversicherung führten ebenfalls Beklagte Eintritt Versicherungsfalls Dotationssumme erlange Ansprüche Leistungen zweckgebundene Vermögensposition allein Rentenzahlungen Geschäftsführer Streithelferin zugute kämen . Ansprüche seien Sicherung Versorgung Geschäftsführer Streithelferin verpfändet worden ; Pfandreife sei Versorgungsbeginn eingetreten . hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch sei gegeben . Schenkungsanfechtung scheide Leistungen Schuldnerin jedenfalls unentgeltlich Sinne § InsO gewesen seien . Dotationszahlungen habe faktische Leistungsverpflichtung Rentenzahlung Geschäftsführer Streithelferin gegenübergestanden . § Satzung Beklagten Rechtsanspruch Leistungsanwärter ausschließe sei Einklang Rechtslage Gesetz Verbesserung betrieblichen Altersversorgung 19 . Dezember . S. Betriebsrentengesetz ; fortan : auszulegen Beklagte lediglich sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht wahrnehmen könne . Anfechtung Verzichts § Abs. Satzung gehe Leere auch Verzicht Rückforderungsansprüche bestünden Beklagte Verzicht erlangt habe . sei Beklagte Weggabe Dotationszahlungen fehlenden sonstigen Vermögensvorteil entreichert . hält rechtlicher Überprüfung Ergebnis stand . Stufenklage ist zulässig . 1 . Allerdings steht Stufenklage eigentümliche Verknüpfung unbestimmtem Leistungsanspruch vorbereitendem Auskunftsanspruch Verfügung Auskunft Zwecke Bestimmbarkeit Leistungsanspruchs dient Urteil 18 . April . ; 29 . März . 8) . § kann bestimmte Angabe Leistungen Kläger beansprucht vorbehalten werden Klage Rechnungslegung Vorlegung Vermögensverzeichnisses Klage Herausgabe verbunden wird Beklagte zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet . ist Zulassung unbestimmten Leistungsantrags § Abs. Nr. nur gerechtfertigt Unvermögen Klägers bestimmten Angabe letzten Stufe Klage beanspruchten Leistung gerade Umständen beruht ersten Stufe Auskunft begehrt . Auskunftsbegehren muss notwendiges Hilfsmittel sein noch fehlende Bestimmtheit letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzubereiten herbeiführen können vgl. Urteil 29 . März aaO ; 5 . Aufl . § . ; Stein/Jonas/ 23 . Aufl . § . . 2 . Voraussetzungen sind Streitfall Auffassung Revisionserwiderung erfüllt . Maßgeblich ist Kläger behauptete Leistungsanspruch . Anders Revisionserwiderung meint verfolgt Kläger lediglich Anspruch Rückzahlung verbliebenen -9- onszahlungen . macht vielmehr geltend Beklagte sei unstreitiger Verwendung Dotationszahlungen Rückdeckungsversicherung verpflichtet Beendigung Geschäftsbesorgungsverhältnisses wertmäßigen Überschuss auszuzahlen Differenz Verwendung Dotationszahlungen erlangten Werten Beklagten tatsächlich Auftragsausführung aufgewendeten Beträgen ergebe Beklagten gebildeten Kassenvermögen niederschlage . Hierüber hat Kläger bislang Auskunft Beklagten erhalten noch ist Kläger Lage behaupteten Anspruch Auszahlung so ermittelten Überschusses exakt beziffern . Anspruch tatsächlich besteht ist Zulässigkeit Stufenklage unerheblich . II . Klage ist jedoch unbegründet . Kläger steht unstreitigen Vorbringen Parteien Zahlungsanspruch Vorbereitung Auskunft verlangt . kann Stufenklage insgesamt entschieden werden . 1 . kann unterstellt werden Schuldnerin Beklagten Geschäftsbesorgungsvertrag abschloss § § InsO Insolvenzeröffnung endete . Geschäftsbesorgung ist selbständige Tätigkeit wirtschaftlichen Charakters Interesse anderen fremden wirtschaftlichen Interessensphäre vorgenommen wird Urteil 6 Juli ZR . 8 ; Uhlenbruck/Sinz InsO 14 . Aufl . . . Schaltet Arbeitgeber Unterstützungskasse bedient abhängigen auch rechtlich selbständigen Unterstützungseinrichtung übernommenen Versorgungsverpflichtungen erfüllen . erfüllt regelmäßig Voraussetzungen Geschäftsbesorgungsverhältnis ; Jaeger/Giesen InsO § . . 2 . Kläger stehen jedoch Ansprüche § . Anspruch § Fall besteht . hat Beauftragte Auftraggeber herauszugeben Ausführung Auftrags erhält . Erhält Geld Geschäftsherrn hat Geschäftsherrn zurückzuzahlen . wird Geschäftsbesorger erhaltene Geld auftragsgemäß verwendet hat Urteil 30 . Oktober . ; 8 . Januar IX ZR . . Voraussetzungen sind Streitfall erfüllt . Beklagte Schuldnerin erhaltenen Dotationszahlungen auftragsgemäß vollständig eingesetzt hat Rückdeckungsversicherung erwerben stehen Schuldnerin auch Revision verkennt Ansprüche Rückzahlung Dotationszahlungen mehr . Anspruch § Fall scheidet ebenfalls . ist Beauftragte verpflichtet Auftraggeber herauszugeben Geschäftsbesorgung erlangt . Insoweit sind jedoch abweichende Vereinbarungen zulässig Beschluss 28 November 778 ; Urteil 14 . Januar XI . ; überdies scheidet Herausgabepflicht Auftragnehmers erlangter Vermögensvorteile auch dann langte normativen Wertungen Auftraggeber zusteht Palandt/ Sprau 76 . Aufl . . . So liegt Streitfall . Regelung § Abs. Satzung Beklagten enthält uneingeschränkten allgemeinen Verzicht Rückforderungsansprüche . heißt : " Trägerunternehmen verzichten grundsätzlich Rückforderung jeweils gebildeten Kassenvermögens auch etwaigen gesetzlichen Rückforderungsanspruchs . " Ausschluss erstreckt auch Herausgabeanspruch § . Schließt Satzung Unterstützungskasse Rückforderungsansprüche generell lässt Rückforderung nur bestimmten Voraussetzungen geht Ausschluss etwaigen Ansprüchen § § . 25 ; vgl. auch . . Satzung Beklagten enthaltene Bestimmung gilt auch Ansprüche Schuldnerin Beklagten abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag ; § Abs. Satzung genannten Ausnahmen liegen . Schuldnerin Beklagten vereinbarte Leistungsplan bestimmt ausdrücklich genannten Leistungen Übereinstimmung Satzung erbracht werden erforderlichen Mittel Beklagten Schuldnerin zugewendet werden . hat Schuldnerin bereits Aufnahmeantrag Regelungen Satzung Beklagten ausdrücklich einverstanden erklärt . Verzicht Rückforderungsanspruch § Abs. Satzung Beklagten stimmt Inhalt Zweck Geschäftsbesorgungsverhältnisses . zeigt besonders Gesamtzusammenhang Schuldnerin Beklagtem Geschäftsführer jeweils getroffenen rungen . Abs. Satzung besteht Zweck Beklagten ausschließlich Zugehörigen früheren Zugehörigen einzelner Trägerunternehmen Alter Tode Angehörigen Maßgabe Satzung ergänzenden Richtlinien Vereins laufend einmalig freiwillige Versorgungsleistungen gewähren . Schuldnerin verpflichtete Geschäftsführer Versorgungsleistungen erbringen . Aufgabe übertrug Schuldnerin Geschäftsbesorgungsvertrag Beklagten . Leistungsplan bestimmt Nummer Ansprüche Beklagten abzuschließenden Versicherungsvertrag ausschließlich Unterstützungskasse zustehen . Schuldnerin schaltete Beklagten Geschäftsführer geschuldete Altersversorgung Stelle bezahlt bediente selbständigen Versorgungsträgers vgl. Hanau/Arteaga/Rieble/Veit Entgeltumwandlung 2 . Aufl . . . Tatsächlich schaffen erst Beitragsleistungen Unternehmens Voraussetzungen Leistungserbringung Unterstützungskasse vgl. . . hatte Schuldnerin Inhalt Geschäftsbesorgungsverhältnisses Beklagten Ausführung Auftrags Vermögenswerte endgültig übertragen . Verfügung gestellten Mitteln sollte Beklagte eigenes Vermögen erwerben Geschäftsführer versprochene Versorgung durchzuführen . Folgerichtig hat Schuldnerin Beklagte Ansprüche erworbenen Vermögenswerten Geschäftsführer Streithelferin verpfändet . Regelung § Abs. Satzung Beklagten bezieht gerade auch Fall Schuldnerin erteilten Geschäftsbesorgungsauftrag widerruft . auch Fall sollte Geschäftsführer Altersversorgung erlangen . Klausel § Abs. Satzung Beklagten hält Inhaltskontrolle § § stand . § Abs. Satz finden Regelungen Allgemeine Geschäftsbedingungen Abschnitt zweiten Buchs Verträge Gesellschaftsrechts Anwendung . gilt auch Vereinsrecht Urteil 18 . Dezember . . Satzungen Vereinen unterliegen nur richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § § aber AGB-Kontrolle Palandt/ Ellenberger 76 . Aufl . . 9 ; Urteil 8 . Oktober . ; ebenso Urteil 28 November . I.3.b . sportliche Regelwerke Vereins . gilt ebenso Rechtsverhältnisse Verein Mitglied selbst Dienstverhältnisse betreffen Rechtsverhältnisse unmittelbar Satzung beruhen mitgliedschaftlicher Natur sind dienen Vereinszweck verwirklichen vgl. Urteil 8 . Februar . ; 8 . Oktober aaO S. . Voraussetzungen sind Streitfall erfüllt . Entscheidend ist Beklagte ausschließlich Unterstützungskasse Sinne § Abs. Satz tätig ist Mitgliedsunternehmen betriebliche Altersversorgung rechtsfähige Versorgungseinrichtung durchzuführen hat . Rechtsbeziehungen Schuldnerin Beklagten ergeben Wesentlichen Satzung . § Abs. Satzung ist ausschließliche unabänderliche Zweck Beklagten Versorgungsleistungen Beschäftigte Mitglieder erbringen . § Satzung regeln Einkünfte Inhalt Art Weise Mittelverwendung Leistungserbringung Beklagten Mitgliedern Beklagten Verfügung stehen . Geschäftsbesorgungsvertrag selbst konkretisiert Rechtsbeziehungen lediglich beruht Satzungsbestimmungen . Auch Verzicht Rückforderungsansprüche ergibt unmittelbar Satzung Beklagten . Verzicht Rechtsverhältnis Geschäftsbesorgungsvertrag konkretisiert ausfüllt sind Inhalt Regelungszusammenhang mitgliedschaftlicher Natur Stellung Mitglied Vereins anknüpfen mitgliedschaftlichen Rechte Pflichten Trägerunternehmen regeln . Abs. Satzung gewährt Beklagte nur Zugehörigen ehemaligen Zugehörigen Trägerunternehmen Versorgungsleistungen Mitglied Vereins sind Aufnahmeantrag gestellt haben Mitglied Vereins waren Mitgliedschaft erloschen ist . satzungsrechtliche Sonder-)Pflicht entsteht Beitritt Beklagten . Verzicht Rückforderungsansprüche dient Vereinszweck verwirklichen . Beklagte soll Versorgungsleistungen Zugehörige Trägerunternehmen erbringen § Abs. Satzung . Mittel Beklagten dürfen ausschließlich Zwecke verwendet werden § Abs. Satzung . Höhe Leistungen richtet vereinbarten Leistungsplan Abs. Satzung ; werden jedoch nur gewährt Trägerunternehmen erforderlichen Mittel bereitgestellt hat § Abs. § Abs. § Abs. Satzung . sichert Ausschluss Rückforderungsanspruchs Gewährung Versorgungsleistungen . Voraussetzungen hält Verzichtsklausel Satzung Beklagten rechtlichen Prüfung stand . Kontrolle Satzungsbestimmungen geltenden Grenzen überschreitet Ausschluss Rückforderungsrechts . steht frei Mitglieder willkürlichen unbilligen Treu Glauben § widerstreitenden Satzungsgestaltungen unterwerfen Urteil 24 . Oktober . Verzicht § Abs. Satzung ist beschränkt Zweck Geschäftsführer versprochenen Versorgungsleistungen sichern Beklagten Stand setzen satzungsmäßigen Zweck erfüllen . Klausel nimmt ausdrücklich Ansprüche Übertragung gebildeten Kassenvermögens andere Versorgungseinrichtungen Rückforderung Zuwendungen Irrtums geleistet worden sind . wird Interessen Trägerunternehmens ausreichend Rechnung getragen gerade Beitritt Unterstützungskasse entscheidet Altersversorgung Beschäftigten sichern . Beitritt Beklagten insoweit Beklagten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag zielen unbedingte Durchführung Versorgungszusage tatsächlich Beklagten verschafften Mitteln . Ausschluss sämtlicher Rückforderungsansprüche § Abs. Satzung Beklagten verstößt schließlich § InsO. Entgegen Auffassung Revision ist Regelung Rechtsbeziehungen Unternehmen Unterstützungskasse dienen Unternehmen Beschäftigten zugesagte Altersversorgung sichern § InsO unwirksam . Allerdings sind Vereinbarungen Voraus Anwendung § § InsO beschränkt wird gemäß § InsO unwirksam . Beendigung Geschäftsbesorgungsvertrags Verfahrenseröffnung ist zwingend . Treffen Parteien Vereinbarungen gungsvertrag Auftragsverhältnis Zeitpunkt fortbestehen sollen sind unwirksam Urteil 6 Juli . ; FK-InsO/Wegener 8 . Aufl . . . InsO erfasst jedoch grundsätzlich nur Vereinbarungen gerade führen Aufträge Geschäftsbesorgungsverträge Lasten Masse fortbestehen vgl. InsO § . 43 ; Uhlenbruck/Sinz InsO 14 . Aufl . . 9 ; MünchKomm-InsO/Huber 3 . Aufl . . . Unterstützungskasse Sinne § Abs. Satz Hinblick erbringenden Versorgungsleistungen Herausgabeansprüche Unternehmens § allgemein ausschließt führt Ansicht Revision Aufträge Geschäftsbesorgungsverhältnisse geltenden Bestimmungen § § InsO ausgeschlossen beschränkt werden . ergibt Regelungsinhalt Vorschriften gesetzlichen Wertungen zugrunde liegen . Abs. InsO Verbindung § Satz InsO erlischt Vertrag Schuldner verpflichtet hat Geschäft durchzuführen Vertrag Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht Eröffnung . Regelung hindert Auftragnehmer weiter Lasten Insolvenzmasse Vermögen verfügen können Masse gehört Masse herauszugeben ist . anderen schließt weitergehende Ansprüche Auftragnehmers Aufwendungsersatz Vergütung . Ziel Bestimmungen ist sicherzustellen Verwaltung Masse Zeitpunkt Verfahrenseröffnung allein Händen Insolvenzverwalters liegt BT-Drucks . S. ; 3 . Aufl . . . übrigen führt lediglich Insolvenzverwalter Beendigung Auftrags entstandenen Ansprüche allgemeinen Regelungen geltend machen kann Schmidt/Ringstmeier InsO 19 . Aufl . . 10 ; Tintelnot InsO . . kann Auftragnehmer Rahmen Vertragsabwicklung Herausgabe Geschäftsführung Erlangten § § verlangen Schmidt/Ringstmeier aaO ; Uhlenbruck/Sinz InsO 14 . Aufl . . 9 ; . . anderen Seite muss Insolvenzverwalter Beauftragte Erlöschen Auftrags getan hat insbesondere Geschäftsbesorger Vertrag Insolvenzeröffnung erfüllt hat Masse gelten lassen Urteil 6 Juli . 12 ; 24 . Juni ZR . 13 ; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia aaO ; Tintelnot aaO ; FK-InsO/Wegener 8 . Aufl . . . § InsO erweitern Auftraggeber Beendigung Auftrags Geschäftsbesorgungsverhältnisses zustehenden materiell-rechtlichen Ansprüche . materiell-rechtlich Herausgabeansprüche bestehen begründet Insolvenzeröffnung Ansprüche . vorliegenden Fall haben Parteien Ausschluss Herausgabeansprüchen Insolvenzeröffnung noch Eröffnungsgrund verknüpft Ansprüche allgemein verzichtet . Dann entstehen Ansprüche auch Insolvenzeröffnung . Vielmehr muss Insolvenzverwalter Vertrag Allgemeinen Lage übernehmen Eröffnung Verfahrens vorfindet Ur- teil 27 . Mai IX . gilt auch beendetes Geschäftsbesorgungsverhältnis . allgemeiner insolvenzunabhängiger Ausschluss Ansprüche § Vertrag Unterstützungskasse ist auch übrigen Vereinbarung anzusehen führt Aufträge Geschäftsbesorgungsverträge § § InsO Insolvenzeröffnung fortbestehen . Vielmehr fehlt Beauftragte Geschäftsbesorgung Erlangte endgültig behalten darf ausreichenden Massebezug Geschäftsbesorgungsverhältnisses . mag sein Verzicht Rückforderungsansprüche Geschäftsbesorgungsverhältnis teilweise faktisch fortbesteht . widerspricht jedoch Regelung § § InsO. § Abs. InsO grenzt erfassten Aufträge ausdrücklich Auftrag Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehen muss . gilt Verweisung § Satz InsO Geschäftsbesorgungsverträge entsprechend . Fehlt Massebezug fallen Auftrag Geschäftsbesorgungsverhältnis § § InsO vgl. 3 . Aufl . . 9 ; Tintelnot InsO . 5 ; InsO . . Eröffnung Insolvenzverfahrens führt dann Erlöschen Auftrags . ist vielmehr Beauftragten vollständig durchzuführen . . Entscheidend ist Willen Vertragsparteien Auftrags Geschäftsbesorgungsverhältnisses Abfluss Geldes Vermögen Schuldners endgültig insolvenzunabhängig erfolgen sollte . Streitfall bestand Schuldnerin Beklagtem getroffenen Vereinbarungen Anspruch Schuldnerin Herausgabe Geschäftsführung Erlangten . Beklagte Auftrag endgültig verbleibenden Mitteln faktisch weiter ausführen kann soll fehlt erforderlichen Massebezogenheit Auftrags . Beklagte hat Dotationszahlungen unstreitig vollständig verwendet Beiträge eigenen Namen abgeschlossene Rückdeckungsversicherung bezahlen . Ausführung Auftrags ergebende Vermögenswert steht rechtlich ausschließlich Beklagten ; ist alleinige Verfügungsgewalt übergegangen . Schuldnerin Ansprüche Herausgabe erlangten Vermögenswerte zustehen betreffen Verfügungen Ansprüche Rückdeckungsversicherung Insolvenzmasse . haben auch tatsächlichen Einwirkungen . Beklagte hat Leistungen Rückdeckungsversicherung Versorgungsansprüche Geschäftsführers Streithelferin befriedigen ; hat Geschäftsführer Streithelferin Ansprüche Rückdeckungsversicherung verpfändet . ist Lage Unterstützungskasse erhaltenen Dotationszahlungen Rückdeckungsversicherung angelegt hat Leistungen Rückdeckungsversicherung dienen Pensionszusage erfüllen teilweise bereits erfüllten Auftrag vergleichbar . War Auftrag Insolvenzeröffnung bereits teilweise erfüllt so erlischt nur noch erfüllten Teils 3 . Aufl . . ; 8 . Aufl . . . Auftrag bereits ausgeführt ist verbleibt eingetretenen Vermögensfolgen . Auch spricht Verzicht Rückübertragungsansprüche Unterstützungskasse Geschäftsführung Erlangten § InsO verstößt . weitere Abwicklung betrifft nur noch Erfüllung Versorgungszusage eigenen Vermögen Beklagten vorhandenen Mitteln . 3 . Andere Ansprüche etwa sonstige vertragliche bereicherungsrechtliche Ansprüche Ansprüche Mitgliedschaftsverhältnis sind ersichtlich . Kläger trägt . . Auch hilfsweise erhobene Anfechtungsanspruch ist unbegründet . 1 . Bedingung ist eingetreten . Jedenfalls Berufung hat Kläger Hilfsantrag Fall Erfolglosigkeit erhoben Verständnis Landgerichts innerprozessualen Bedingung eigen gemacht . 2 . Kläger steht jedoch Anfechtungsanspruch . Ansprüche § Abs. InsO scheiden unentgeltliche Leistung vorliegt . anderen Anfechtungstatbeständen hat Kläger vorgetragen . Unentgeltlich ist hier gegebenen Zwei-Personen-Verhältnis Leistung Vermögenswert Verfügenden anderen Person aufgegeben wird Verfügenden entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll Urteil 9 November IX . 15 ; 15 . September ZR WM . je . genügt Schuldnerleistung kausal konditional Zusage Übertragung vermögenswerten Vorteils verknüpft ist Entgeltlichkeit begründen vgl. Bork InsO § . . treuhänderische Übertragung Vermögenswerten kann Rückforderungsanspruchs Treugebers unentgeltlich betrachtet werden Beschluss 23 . Januar ZR . ; Urteil 10 . September ZR . 7 ; aaO . 24 ; MünchKomm-InsO/Kayser 3 . Aufl . . . Maßstäben sind Voraussetzungen unentgeltlichen Leistung Streitfall erfüllt . Vielmehr liegt Verhältnis Schuldnerin Beklagten entgeltliche Leistung . Beklagte hat Dotationszahlungen Geschäftsbesorgungsvertrags erhalten . Beklagte verpflichtet war Dotationszahlungen zweckentsprechend verwenden handelt unentgeltliche Leistung Beklagten . Wendet Schuldner Beauftragten Ausführung Auftrags erforderlichen Mittel liegt freigiebige Leistung steht Verpflichtung Beauftragten empfangenen Mittel auftragsgemäß verwenden erfolgt ist gemäß § Beendigung Auftrags gewähren vgl. Urteil 10 . September aaO . . Auch Satzung Beklagten § Abs. Verzicht Herausgabe Erlangten enthält Herausgabeansprüche ausschließt führt Zuwendungen Schuldnerin Verzicht Herausgabe Erlangten anfechtbare unentgeltliche Leistung Unterstützungskasse Sinne § Abs. Satz darstellen . Vielmehr erlangt Schuldnerin vermögenswerten Vorteil Beklagten übernommene Verpflichtung erforderlichen Leistungen Schuldnerin Geschäftsführer zugesagte Altersversorgung Dritter gemäß § erbringen . handelt also Deckungsverhältnis entsprechende Rechtsbeziehung . Beklagte hat Schuldnerin Leistungsplan 7 . März/8 . August zugesagt festgelegte Altersversorgung Geschäftsführer Streithelferin erbringen . Schuldnerin verpflichtete erforderlichen Mittel zuzuwenden . Beklagte hat auch § Satzung zeigt Schuldnerin versprochen Verfügung gestellten Mittel lebenslange monatliche Altersrente Geschäftsführers lebenslange Hinterbliebenenrente Streithelferin einzusetzen solange bezahlen Mittel erschöpft sind . Schuldnerin steht Leistungsanspruch Beklagten Zahlung Geschäftsführer . hat Beklagte Leistungsplan verpflichtet zugesagten Leistungen Leben Geschäftsführers abgeschlossenen Versicherungsvertrag rückzudecken . ist Verzicht etwaige Rückforderungsansprüche Zusage vermögenswerten Vorteilen Schuldnerin verbunden . Letztlich bezahlt Schuldnerin Beklagten Schuldnerin verpflichtet Verbindlichkeiten Dritter erfüllen . Preis Leistung sind Schuldnerin Beklagten zuzuwendenden Mittel Beklagte Rückdeckungsversicherung einzusetzen hat kalkuliert werden Kosten Beklagten Abschluss Versorgung Geschäftsführers sicherstellenden Rückdeckungsversicherung entstehen werden . weiterer Entgeltlichkeit begründender vermögenswerter Vorteil Schuldnerin besteht Beklagte Schuldnerin eingegangenen Rechtsverhältnisses Schuldnerin verpflichtet ist Geschäftsführer eigenen Satzung Beklagten vereinbaren Rechtsanspruch einzuräumen Versorgungsleistungen bezahlen Leistungsplan Inhalt Satzung Beklagten ergeben . schaltet Schuldnerin Beklagten Unterstützungskasse Sinne § Abs. Satz . entspricht ständigen Rechtsprechung Bundesarbeitsgerichts Fällen Arbeitgeber Streitfall Vereinbarung 8./10 . August Leistungen Unterstützungskasse verspricht Anspruch Arbeitnehmers auch Unterstützungskasse bejahen . Ausschluss Rechtsanspruches Unterstützungskassen § Abs. Satz BetrAVG ; Streitfall § Abs. Satzung bedeutet Rechtsprechung Bundesarbeitsgerichts nur Unterstützungskasse sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zusteht Arbeitnehmer durchaus Anspruch zugesagten Leistungen eingeräumt wird ständige Rechtsprechung . ; jüngst etwa . ; . je . hat Rechtsprechung gebilligt BVerfGE . ; . . Beurteilung gilt Arbeitgeber zugesagten Leistungen Unterstützungskasse allgemein . gibt sachlichen Grund Versorgungszusage Unterstützungskasse Gesellschafter-Geschäftsführer anders behandeln Fälle § Abs. direkt Gesetz unterfallen . Satzung Beklagten ist einheitlich auszulegen . unterscheidet zugesagten Versorgungen direkt unterfallen . Auch Gesellschafter-Geschäftsführer ist insoweit gleicher Weise Arbeitnehmer Tätigkeit Gesellschaft erworbenen Versorgungsansprüche schutzbedürftig . meint Revision Unrecht Fallgestaltung sei gemäß § InsO anfechtbaren Schenkung Auflage MünchKomm-InsO/Kayser 3 . Aufl . . vergleichbar . Zwar kann Übertragung Vermögen Auftragnehmer unentgeltliche Leistung anfechtbar sein Auftragnehmer Teil Vermögens behalten soll vgl. MünchKomm-InsO/Kayser aaO . . . Entscheidend ist jedoch Auftragnehmer Schuldner Entgeltlichkeit führenden vermögenswerten Vorteil verspricht . ist Unterstützungskasse Sinne § Abs. Satz BetrAVG Fall Unternehmen Versorgung Beschäftigten zusagt Erfüllung Zusage Verpflichtung Versorgungsempfänger eingeht . Unternehmen Absprachen Unterstützungskasse verpflichtet ist erforderlichen Vermögenswerte Voraus übertragen macht Übertragung Verzicht Rückforderungsansprüche unentgeltlichen Leistung . Verzicht Rückforderungsansprüche erfolgende Vermögenserwerb Beklagten unentgeltliche Leistung anfechtbar sein könnte Anfang objektives Missverhältnis Höhe endgültig übertragenen Dotationszahlungen Wert Beklagten Schuldnerin zugesagten Leistungen Geschäftsführer Streithelferin bestand vgl. Urteil 15 . September WM . kann dahinstehen . Kläger hat Wertverhältnissen vorgetragen . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung