BESCHLUSS ZR 15 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. Dr. 15 November beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 16 . Zivilsenats Kammergerichts 9 November wird Kosten Kläger zurückgewiesen . Gegenstandswert Beschwerde wird 167.448,81 € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . Annahme Berufungsgerichts Rechtsunkenntnis Geschädigten zweifelhafter Rechtslage könne Verjährungsbeginn hinausschieben steht Rechtsprechung Senats Einklang vgl. . 15 . Oktober ; 25 . Februar ZR . Selbst Rechtslage Beschwerde meint vorliegenden Fall unübersichtlich zweifelhaft gewesen sein sollte baut Berufungsurteil unrichtigen Obersatz . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung