NAMEN Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § Abs. Tragweite § Abs. . Urteil 25 . April ZR KG LG Verkündet : 25 . April Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Kirchhof Raebel Kayser Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Streithelferin wird Urteil 24 . Zivilsenats Kammergerichts 29 . Mai aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin schwedisches Unternehmen Streithelferin Beklagten schlossen 3./4 . Dezember Vertrag Klägerin Ausbauhaus-Bausatz Streithelferin durchzuführendes Bauvorhaben Eheleute liefern hatte . Bauteile waren direkt Baustelle abzuliefern ; Montage war Sache Streithelferin . zahlenden Preis waren % Vertragsschluß restlichen % spätestens Tage Lieferung zahlen . Vertragsparteien 1 . Dezember geschlossenen " menvertrag " Vertrag 3./4 . Dezember Bezug genommen wurde war u.a. " VOB/Teil Vertrag vorliegenden Art anwendbar " verwiesen Nr. Zeitpunkt Fälligkeit " Kaufpreises " " Abnahme Ausbauhaus-Bausatzes gem. § bestimmt Nr. . Nr. Rahmenvertrags übrigen Regelungen Geltendmachung Mängeln Montage enthielt heißt Absatz : " Falle gilt Abnahme Ablauf Werktagen Lieferung erfolgt . übrigen ist § VOB/Teil anzuwenden " . Nr. Rahmenvertrags hatte Streithelferin " Zahlungsgarantie Form unwiderruflichen Bankbürgschaft stellen Bank Zahlung Wochen Lieferung " garantiert . Datum 5 . Februar übersandte Beklagte Bankinstitut Klägerin " Zahlungsbestätigung Bürgschaftsübernahme " Klägerin bestätigte Streithelferin angewiesen worden sein " Fertigteilhaus Bauvorhaben vereinbarten Gesamtkaufpreis Höhe 140.440,00 folgendem Zahlungsplan Klägerin überweisen : Tage Lieferung Hauses Abnahme Bauherren vereidigten Sachverständigen " . anschließenden Bemerkung Geld noch anzugebendes Konto Klägerin deutschen Kreditinstitut überwiesen werde heißt sodann : " übernehmen Klägerin Verzicht Einrede Anfechtbarkeit Aufrechenbarkeit Vorausklage selbstschuldnerische Bürgschaft Zahlungsverpflichtungen Kundin abgeschlossenen Werkvertrages Klägerin obliegen Betrag oben bezeichneten Hauptschuld zuzüglich Zinsen Kosten . Verpflichtungen Bürgschaft enden Erlöschen Forderungen spätestens 30.04.1998 . " Schreiben 20 . Mai teilte Beklagte Klägerin " Laufzeit Zahlungsbestätigung DM 31.08.1998 verlängert wurde " . Streithelferin Teilbetrag vertraglich vereinbarten Preises gezahlt hatte schlossen Vertragsparteien 30 . Juni zusätzliche Vereinbarung Streithelferin verpflichtete Restbetrag spätestens 21 Juli Klägerin überweisen . Lieferung fand Anfang Juli . Streithelferin weitere Zahlungen angeblich vorhandener Mängel verweigerte nahm Klägerin Anwaltsschreiben 17 . August Beklagte Bürgschaft Anspruch . Klage verlangt Zahlung umgerechnet DM Zinsen . Landgericht hat Klage abgewiesen Berufungsgericht hat Teil geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben . Revision verfolgen Beklagte Streithelferin Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht gegebene Begründung trägt Verurteilung Beklagten . 1 . beanstanden ist Vorinstanzen Rechtsverhältnis Prozeßparteien nachträglicher Rechtswahl Art . Abs. deutsches Recht angewandt haben . Revision greift Berufungsurteil Punkt . 2 . Erfolg wendet Revision Annahme Berufungsgerichts Beklagte sei übernommenen Bürgschaft verpflichtet Verbindlichkeit Streithelferin Klägerin geschlossenen Vertrag Lieferung Bausatzes Bauvorhaben besteht erfüllen . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Beklagte Wortlaut Urkunde 5 . Februar etwa noch bestehende Verbindlichkeit Streithelferin Klägerin Vertrag 3./4 . Dezember einzustehen hat . Verpflichtung Beklagten wird Ansicht Berufungsgerichts eingeschränkt Beklagte eigentlichen Bürgschaftserklärung vorangestellten Zahlungsbestätigung Streithelferin angewiesen war Kaufpreis erst Tage Abnahme Bauherren vereidigten Sachverständigen überweisen . Berufungsgericht hat ausgeführt Mitteilung Geschäftsbesorgungsverhältnis Beklagten Streithelferin sei objektiven Sicht Erklärungsempfängers also Klägerin Bürgschaft übernommene Verpflichtung Forderung Klägerin Maßgabe Streithelferin geschlossenen Vertrages Vertrag macht Fälligkeit Zahlungsbestätigung genannten Voraussetzungen abhängig erfüllen eingeschränkt . Einschränkung Bürgschaftsschuld hätte so hat Berufungsgericht gemeint klarer Ausdruck gebracht werden müssen . Auslegung Erklärung Beklagten handelt tatrichterliche Würdigung jedenfalls möglich Rechtsgründen beanstanden ist . Grund Inhalt Vertrages Streithelferin Klägerin abweichende Zahlungsanweisung Beklagte war Klägerin erkennen . hat Rechtsstreits Vermutung geäußert Beklagte könne Inhalt Vertrages geirrt haben . Streithelferin hat vorgetragen sei Absicherung Beklagten Zwischenfinanzierung Endabnehmer übernommen habe vorgesehen gewesen erst entsprechende Werterhöhung Grundstück Bauherren vorhanden sein mußte Zahlung Beklagten Streithelferin Kunden Streithelferin erfolgen konnte " . waren indessen Umstände Klägerin wußte . ist rechtsfehlerhaft Berufungsgericht Art Weise " Zahlungsbestätigung Bürgschaftsübernahme " abgefaßt war hinreichend deutlichen Klägerin erkennbaren Hinweis § abweichende auch möglicherweise Beklagten beabsichtigte Einschränkung Wortlaut umfassenden Bürgschaftserklärung gesehen hat . Einschränkung eigentlichen Bürgschaftstextes auch Urkunde enthaltene Mitteilungen Präambeln ist selbstverständlich kann nur Berücksichtigung Umstände Einzelfalls Auslegungswege festgestellt werden vgl. . 13 Juli . Rüge Revision Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen Text Erklärung 5 . Februar sei eindeutig ist berechtigt . Revisionsprüfung zugänglichen Rechtsfehler stellt Tatrichter Urkunde angeblicher Eindeutigkeit Unrecht auslegungsfähig hält Grund Auslegung enthält ; . 11 . März . Berufungsgericht hat zwar ausgeführt Klägerin habe " Sicht Erklärung objektiven Erklärungswert nur verstehen " können müssen Bürgschaftserklärung Inhalt " Zahlungsbestätigung " habe eingeschränkt werden sollen . bedeutet aber nur Auslegung objektiven Inhalt Erklärung Sicht Empfängers orientieren habe . Berufungsgericht zutreffenden Maßstab Auslegung vorgenommen hat zeigt geprüft hat Einschränkung umfassenden Inhalts eigentlichen Bürgschaftserklärung übrigen Teil Urkunde hinreichend deutlich Ausdruck gebracht worden ist . Klägerin hat Beklagte Schreiben 17 . rechtzeitig Bürgschaft Anspruch genommen . Urkunde 5 . Februar enthaltene Begrenzung Bürgschaft 30 . April ist Schreiben Beklagten 20 . Mai 31 . August verlängert worden . Revision zieht Unrecht Zweifel meint Verlängerung habe schon Berufungsgericht " Zahlungsbestätigung " Bürgschaft unterscheiden wolle nur erstere bezogen nur Schreiben 20 . Mai erwähnt sei . Verständnis Verlängerungsschreibens ist Tatsacheninstanzen geltend gemacht worden ; ist unrichtig . Bezeichnung " Zahlungsbestätigung " Schreiben bezeichnet verkürzt Urkunde 5 . Februar insgesamt . kann schon Zweifel bestehen Urkunde Zahlungsbestätigung ausdrücklich Bürgschaft befristet worden ist . Berufungsgericht hat Rechtsfehler Bürgschaftserklärung so verstanden Frist nur Beklagten Inanspruchnahme angezeigt verbürgte Forderung auch fällig geworden sein mußte vgl. ; . 29 . Juni . Voraussetzung war Berufungsgericht Ergebnis zutreffend angenommen hat Zeitpunkt Anzeige gegeben . Fälligkeit Forderung Klägerin finden Vertragsunterlagen unterschiedliche Regelungen . kommt Fälligkeitstermin 21 Juli Abgabe Bürgschaftserklärung getroffenen Zusatzvereinbarung 30 . Juni genannt ist Verhältnis Beklagten Betracht Rechtsstellung verschlechtert worden sein sollte vgl. § Abs. Satz . Vertrag 3./4 . Dezember war Klägerin zustehende restliche Vergütung spätestens Tage Lieferung zahlen . -9- Rahmenvertrag 1 . Dezember Fälligkeit enthaltenen Bestimmungen abgeändert worden sind ist Anfang Juli stattgefundenen Lieferung Entscheidung Rechtsstreits Bedeutung . Nr. Rahmenvertrags sollte Fälligkeit Abnahme Sinne Nr. getroffenen Regelung eintreten . § Abs. gilt Abnahme Ablauf Werktagen erfolgt ; übrigen wird § VOB/Teil B anwendbar erklärt . Revisionserwiderung weist zwar Berechtigung Werklieferungsvertrag Sinne § handelte Ansicht Berufungsgerichts Lieferung vertretbarer Sachen Gegenstand gehabt haben insgesamt Kaufrecht beurteilen sein dürfte vgl. ; . hinderte Parteien aber Abnahme Bedeutung Fälligkeit Kaufpreises Bestimmungen angelehnte Regelung vereinbaren . Nr. VOB/B fingiert Abnahme dort genannten Frist Werktagen Partei förmliche Abnahme verlangt andererseits Abnahme auch verweigert wird . 23 November . entspricht Grundsatz Regelung Nr. Klägerin Streithelferin 1 . Dezember geschlossenen Rahmenvertrags . Dort ist Absatz bestimmt geschehen hat Montage Mängel zeigen ; dann ist Montage schriftliches Abnahmeprotokoll aufzustellen . ist hier aber vorgetragenen Sachverhalt entnehmen läßt geschehen ; Streithelferin hat gleichgültig Montage Mängel gerügt hat auch verlangt . hat andererseits Abnahme verweigert . richt hat festgestellt Streithelferin habe Frist Werktagen Lieferung Mängel gerügt . erhobenen Angriffe Revision kommt Frage Abnahme . rechtzeitig fiktive Abnahme maßgebenden Frist Mängel gerügt worden sind spielt Ansicht Berufungsgerichts nur Erhalt etwaiger Rechte Mängel vgl. Werner/Pastor Bauprozeß 9 . Aufl . . aber Abnahme selbst geknüpfte Fälligkeit Rolle . war hier unabhängig Mängel vorhanden waren gerügt worden sind jedenfalls Ende August Ablauf zeitlichen Befristung Bürgschaft Beklagten eingetreten . 3 . Berufungsgericht hat jedoch Unrecht gemeint Klägerin stehe Bürgschaftsanspruch unabhängig Streithelferin " aufrechenbare Gegenansprüche Minderungsrechte geltend gemachten Mängel " zustehen . Berufungsgericht hat begründet Bürgschaftsvertrag Einrede Aufrechenbarkeit zulässigerweise ausschließe ; habe Bürgschaftsverhältnis Streitigkeiten Klägerin Streithelferin etwa zustehende Gegenrechte Herabsetzung Vergütung führen könnten freigestellt werden sollen . Berufungsgericht hat offen gelassen Streithelferin " Aufrechnung gestellten Gegenforderungen Minderungsrechte " hinreichend dargetan habe . zugrunde liegende rechtliche Beurteilung ist Revision Ergebnis Recht rügt unzutreffend . § Abs. kann Befriedigung Gläubigers verweigern Aufrechnung Hauptschuldner befriedigen kann . Recht Bürgen kann zwar vertraglich ausgeschlossen werden . Ausschluß hindert allein Bürgen aber berufen Hauptschuld sei Gläubiger sei Hauptschuldner bereits erklärten Aufrechnung erloschen sei . Bürge haftet § Abs. Hauptschuld nur Umfang besteht ; kann auch etwaige Hauptschuldner zustehende Minderungsrechte geltend machen . Ausschluß Rechte hat Verzicht Einrede § Folge ; anderenfalls würde Vereinbarung Garantie handeln vgl. Staudinger/Horn 13 . Bearb . . . garantieähnliche Haftung läuft Tat Annahme Berufungsgerichts Bürgschaftsverhältnis habe derartigen Gegenrechten Streithelferin freigehalten werden sollen . fehlt aber tatsächlichen Grundlage . Verwendung " Garantie " Vertrag Klägerin Streithelferin reicht jedenfalls Grundlage vorgetragenen Prozeßstoffs . Streithelferin hat Prozeß Anspruch angeblicher Ersatzvornahmekosten Höhe DM aufgerechnet Minderungsrechte Umfang DM geltend gemacht . Berufungsgericht hat Vorbringen geprüft . Revisionsverfahren ist Beklagten Streithelferin Bestehen Rechte auszugehen . Ausführungen Berufungsgericht Zusammenhang Frage Abnahme stattgefunden hat rechtzeitige Rüge Streithelferin verneint hat greift Revision Recht Schreiben Streithelferin 12 Juli " Belastungsanzeige " 21 Juli " Mängelrüge " schriftsätzliche Behauptung mündlich erhobenen Mängelrüge verweist . weiteren Vorbringen Streithelferin sind ferner Paßungenauigkeiten hohe Wärmeleitfähigkeit gerügt worden vgl. Schreiben 18 . August . Inwieweit Mängelrügen rechtzeitig waren hat Berufungsgericht bisher geprüft . II . Berufungsurteil ist dargelegten Gründen aufzuheben . Berufungsgericht wird nunmehr prüfen haben Lieferleistung Klägerin mangelhaft war Rechte Streithelferin auch Beklagten gegebenenfalls zustehen . Senat weist allgemeinen Grundsätzen Gewährleistungsrechte rechtzeitiger Rüge nur insoweit verloren gehen Besteller bekannt sind vgl. § Abs. ; Abs. ; vgl. auch Werner/Pastor aaO . . Kreft Kayser Raebel