BESCHLUSS ZR 28 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 28 . April beschlossen : Anhörungsrüge Senatsbeschluss 12 . März wird Kosten Klägerin unzulässig verworfen . Gründe : fristgerechte Anhörungsrüge ist unzulässig . Begründung legt entscheidungserhebliche Vorbringen Nichtzulassungsbeschwerde Senat angegriffenen Entscheidung übergangen worden sein soll . pauschal Abschnitte IV Beschwerdeschrift Seiten Bezug genommen wird ist Übergehensbehauptung Gründe Beschlusses 12 . März widerlegt . Seiten Beschwerdeschrift erhobenen Gehörsrügen hat Senat Einleitungssatz Beschlusses 12 . März ebenfalls ergibt vollen Umfanges geprüft auch Sinne jetzt Anhörungsrüge erfolgten Erläuterung . weiterhin geltend gemachte Gehörsverletzung Vorinstanz ist zulässiger Inhalt Anhörungsrüge Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde . 20 November ; 31 . Januar ; BVerfG . 5 . Mai Anm . Zuck . Anhörungsrüge weiterhin aufgegriffene Frage Grenzen objektiven Willkür Begründungsmängeln tatrichterlichen Beweiswürdigung steht Zusammenhang Gewährung rechtlichen Gehörs . rechtliche Beurteilung Zulassungsrüge Senat kann Anhörungsrüge angegriffen werden . Anhörungsrüge letztlich wiederholten Gesichtspunkt Abweichung Berufungsurteils Rechtssätzen Urteils Bundesgerichtshofs 10 Juli hat Senat Beschluss 12 . März behandelt . Unterstellung Senat sei hierbei Beweislast Klägerin ausgegangen ist falsch . Frage rechtlichen Gehörs ist unabhängig Beweislastverteilung auch Punkt berührt . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 23.01.2006 Entscheidung