BESCHLUSS 20 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. 20 Juli beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . September wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . wird Euro festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig § ; ist jedoch unbegründet Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . 1 . kann dahingestellt bleiben Berufungsgericht Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfehler unterlaufen sind . Jedenfalls fehlt symptomatischen Bedeutung gericht Würdigung Vorbringens Beklagten abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat rein einzelfallbezogen Besonderheiten Fallgestaltung beurteilt hat . 2 . Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Gehörsverstoß liegt . Beklagte hat Frage Zahlungseinstellung 26 November hinreichenden Gegenvortrag gehalten . hat zwar Berufung Kassenbücher Schuldnerin Anlage allgemein geltend gemacht seien unerhebliche Anzahl weiterer Verbuchungen Auszahlungen Lasten Insolvenzschuldnerin erfolgt ] . angeführten Unterlagen weisen Ausnahme streitgegenständlichen Beträge DM DM DM nur Bewegungen einzelnen Kleinstbeträgen keineswegs Fortführung Zahlungsverkehrs Seiten Schuldnerin belegen lässt . konnte Berufungsgericht Vorbringen Parteien vorgenannten Sinne bewerten ausgehen jedenfalls 26 November Schuldnerin nennenswerten Zahlungen erbringen konnte . weiteren Begründung wird § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Naumburg Entscheidung