BESCHLUSS 15 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterinnen 15 Juli beschlossen : Anhörungsrüge Senatsbeschluss 11 . Juni wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Gründe : Anhörungsrüge ist unbegründet . Gerichte sind Art . Abs. GG verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Hingegen ist erforderlich Einzelpunkte Parteivortrags Gründen Entscheidung auch ausdrücklich bescheiden BVerfGE . Senat hat Beratung 11 . Juni Anhörungsrüge umfassten Angriffe Nichtzulassungsbeschwerde Klägers vollem Umfang geprüft Zulassungsgrund ergeben . hat Gesichtspunkt Beanstandungen sämtlich durchgreifend erachtet hat insoweit Beschwerde zurückweisenden Beschluss kurze Begründung § Abs. Satz Halbs . beigefügt . weiterreichenden Begründung kann auch Verfahrensabschnitt entsprechender Anwendung § Abs. Satz Halbs . abgesehen werden . § 321a Abs. Satz Beschluss kurz begründet werden soll noch unmittelbar Verfassungsrecht ergibt Verpflichtung weitergehenden Begründung Entscheidung . Ansonsten hätte Partei Hand Anhörungsrüge § 321a Bestimmung § Abs. Satz Halbs . auszuhebeln . Gesetzesbegründung kann Gehörsrüge Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden Begründungsergänzung herbeizuführen vgl. BT-Drucks . S. . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 25.09.2014