BESCHLUSS ZR 30 . Mai Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Richterin Richter 30 . Mai beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 31 . gemäß § Satz Kosten Beklagten zurückzuweisen . Parteien erhalten Gelegenheit Monats Stellung nehmen . Streitwert Revisionsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Klägerin nimmt Beklagten Schweizer Rechtsanwälte Anwaltskanzlei Rechtsform Personengesellschaft geführt haben Anwaltsvertrag Anwaltsfehlern Beklagte 17 . Juni Beklagten gegründeten sellschaft Form Aktiengesellschaft Schweizer Recht Schadensersatz Anspruch Beklagten Passiva Aktiva vormaligen Anwaltsgesellschaft neue Gesellschaft eingebracht hätten Schweizer Recht Beklagten Anwaltsfehler hafte . Beklagten betreiben Internetseite deutscher englischer Sprache erreichbar ist . Klägerin lebt . beruflichen Tätigkeit nachgeht ist festgestellt . Beklagten behaupten Klägerin sei Handelsvertreterin selbständig tätig . Klägerin legte Vermögensverwaltungsvertrages 26 . Mai eigenen Namen Gelder Vermögensverwaltungsgesellschaft Firmensitz künftig : Unternehmen Erlaubnis Gesetz Kreditwesen Anlageprodukte vertrieb . Vermögensverwaltung betrieb Unternehmen . beauftragte Klägerin Rechtsanwälte weitere Mandanten Unternehmen vertraten Rückholung Gelder . Schweizer Unternehmen wurde insolvent ist sogenanntes Nachlassverfahren Schweizer Recht anhängig . fragten klägerischen Anwälte Ende Beklagten bereit sei Mandanten Nachlassverfahren vertreten . Schreiben 3 . Januar überließ Beklagte klägerischen Anwälten Email Ausdrucken Auftragsformulare Vollmachten Formulare sogenannten Forderungseingaben Nachlassverfahren . genannte Schreiben war geschädigten Kunden Unternehmens gerichtet ; stellte Beklagte Anwaltskanzlei Nachlassverfahren erklärte Bereitschaft Geschädigten lassverfahren vertreten . klägerischen Anwälte vervielfältigten Unterlagen leiteten Anschreiben Mandanten weiter Klägerin Empfehlung Beklagten beauftragen . Klägerin gab Unterlagen unterschrieben 23 . Januar Anwälte Beklagten weiterleiteten . hatte Klägerin Beklagten Forderungseingabe Nachlassverfahren Vertretung Gläubigerversammlungen beauftragt . Auftragsgemäß meldete Beklagte klägerischen Forderungen Nachlassverfahren . Klägerin macht Beklagten Vorwurf hätten Gläubigerversammlung 7 November auch Namen Nachlassvertrag Vermögensabtretung Unternehmen Gläubigern vorbehaltlos zugestimmt vorher ehemaligen Direktoren Verwaltungsratsmitglieder Unternehmens mindestens Tage Gläubigerversammlung Ort Zeit mitgeteilt Abtretung Forderung Unternehmen Zahlung angeboten haben . habe Schadensersatzansprüche verantwortlich Handelnden Schweizer Unternehmens anzuwendenden Schweizer Recht Artikel Abs. Bundesgesetzes Schuldbetreibung Konkurs verloren . verlangt Klägerin Beklagten Schadensersatz Höhe € . Landgericht hat Klage fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen Berufungsgericht hat Berufung Klägerin Urteil Landgerichts aufgehoben Sache anderweitigen Verhandlung Entscheidung Landgericht zurückverwiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten Beklagten Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils erreichen . II . Auffassung Berufungsgerichts ist angerufene Landgericht Art . Abs. Art . Abs. Buchst . Fall LuganoÜbereinkommen gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen 30 . Oktober künftig : LugÜ Lugano-Übereinkommen international zuständig . Gegenstand Klage seien Ansprüche Klägerin Vertrag Verbraucherin geschlossen habe . Beklagten hätten Tätigkeit Wohnsitzstaat Klägerin Internetauftritt auch Schreiben 3 . Januar ausgerichtet Mandanten klägerischen Rechtsanwälte auch Klägerin 3 . Januar werbend angeschrieben Anschreiben Vollmachtformulare beigefügt hätten . Auch Beklagte könne Verbrauchergerichtsstand verklagt werden . . Voraussetzungen Zulassung Revision liegen . Revision hat auch Aussicht Erfolg § Satz . 1 . Berufungsgericht hat Revision Frage zugelassen Beklagten Tätigkeit Wohnsitzstaat Klägers ausgerichtet haben . Frage ist mehr klärungsbedürftig Senat Urteil 9 . Februar ZR entschieden hat . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Wertung Berufungsgerichts Beklagten hätten anwaltliche Tätigkeit ausgerichtet hält eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand vgl. aaO . . kann Senat dahinstehen lassen Beklagten allein Ausgestaltung Internetseite anwaltliche Tätigkeit gerade auch ausgerichtet haben . jedenfalls Gesamtschau Internetseite Beklagten vorgenommenen Tätigkeiten Vertragsschluss erreichen ergibt Ausrichten Tätigkeit gerade auch . Internetseite Beklagten enthält allerdings allenfalls schwache Anhaltspunkte Ausrichten Anwaltstätigkeit . belegt Internetauftritt Beklagten Tätigkeit vielleicht auch so doch auch Mandanten Ausland ausgerichtet haben Verbraucher Mandanten auszuschließen . hat Klägerin Vorlage Ausdrucks aktuellen Internetseite Beklagten Erforderliche getan Inhalt Internetseite Beklagten Zeitpunkt Vertragsschlusses frühestens Januar beschreiben . hätte nunmehr Beklagten oblegen Vortrag § Abs. substantiiert bestreiten aaO . . deutscher englischer Sprache abgefassten Internetseite warben Beklagten Rechtsanwälte sprächen Deutsch Englisch Französisch Italienisch Spanisch Tibetisch nur Deutsch Französisch Italienisch Landessprachen sind . Weiter haben Beklagten hingewiesen Personen Unternehmen Ausland vertreten . boten international ausgerichtete Rechtsberatung warben internationalen Kompetenzen . verwendeten anderen Domänennamen oberster Stufe ; Telefonnummer Anschrift waren Auslandsvorwahl Länderkennzeichen versehen . Interessenten konnten Internetseite erreichen war Kontakt Beklagten aufnehmen vgl. aaO . . angebotenen Dienstleistungen Bezug forensische Tätigkeit internationale Charakter fehlte hindert nationalen Gerichte Gesamtwürdigung festgestellten Indizien dennoch Ausrichten Tätigkeit anderen Staat anzunehmen . Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist alleine Annahme Merkmals Ausrichtens erforderlich ausschlaggebend . Europäische Gerichtshof misst Indiz internationalen Charakters Tätigkeit nur begrenzte Wirkung aaO . . Berufungsgericht durfte Schreiben Beklagten 3 . Januar Werbeschreiben sehen Ausrichten begründet wird vgl. aaO . . Beklagten haben Schreiben nur Bedingungen Anwaltsmandats erfragenden Interessenten geantwortet namentlich noch Zahl bekannte Mandanten klägerischen Anwaltskanzlei beworben Vertragsschluss veranlassen . Weiter haben ausdrückliches Angebot aber Aufforderung Abgabe Angebots gemacht . haben Willen Ausdruck gebracht ansässige Mandanten Abschluss Anwaltsvertrages motivieren vgl. aaO . . Verbrauchergerichtsstand kann auch verneint werden Klägerin Anwaltsvertrag Beklagten letztlich gehenden Beratung Empfehlung deutschen Anwälte geschlossen hat . Merkmal Ausrichtens spricht jedenfalls fehlende Zurechnungszusammenhang modifizierende Kausalität Motivation absatzfördernde Tätigkeit Unternehmers erforderlich ist . Merkmal Verbrauchers kommt tatsächlich vorhandene Schutzbedürftigkeit Vertragspartner gutgläubigen Unternehmers Eindruck erweckt handele beruflichen gewerblichen Zwecken vgl. aaO . . sind vorliegend Beklagten absatzfördernden Handlungen klägerischen Anwälte zuzurechnen . Streitfall festgestellten Umstände sprechen gemeinsames Vermarktungskonzept klägerischen Anwälten Beklagten . ist Empfehlung klägerischen Anwälte Beklagten beauftragen Unternehmer zuzurechnen Wissen Wollen Teil Konzeptes erfolgt ist aaO . . Rechtsfehler hat Berufungsgericht weiter festgestellt Klägerin Verbraucherin Sinne Art . LugÜ ist . Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs sind Verbraucher natürliche Personen privaten Zweck Vertrag schließen beruflichen gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann . Begriff Verbrauchers ist eng auszulegen Stellung Person konkreten Vertrages Verbindung Natur Zielsetzung subjektiven Stellung Person bestimmen so Person Rahmen bestimmter Geschäfte Verbraucher Rahmen Unternehmer angesehen werden kann . fallen nur Verträge Sonderregelung Einzelperson Bezug beruflichen gewerblichen Tätigkeit Zielsetzung unabhängig schließt . Beweislast Verbrauchereigenschaft trägt beruft aaO . . Zutreffend hat Berufungsgericht angenommen Klägerin Anwaltsvertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen Zwecken Beklagten geschlossen hat Anwaltsvertrag zugrundeliegenden Vermögensverwaltungsvertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat . hat verwiesen Klägerin Vermögensverwaltungsvertrag eigenen Namen gewerblichen Zusatz Angabe privaten Email-Anschrift geschlossen habe . Annahme Klägerin angelegten Gelder seien Zusammenhang gewerblichen Tätigkeit angelegt worden spreche Forderungsanmeldung Nachlassverfahren dort Formularfeld Gläubiger nur persönlichen Daten Klägerin Firmenzusatz Hinweis gewerbliche Tätigkeit ausgefüllt worden sei . Selbst ausgehe angelegten Geld Einnahmen Klägerin Geschäftsbetrieb handele stehe Stellung Klägerin Verbraucherin . Maßgebend sei objektive Sichtweise Blick lung Person konkret abgeschlossenen Vertrag hingegen Herkunft eingesetzten Kapitals . tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich erinnern . grundsätzlich Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann Revisionsgericht lediglich überprüft werden Tatrichter Gebot § Streitstoff Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat Beweiswürdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt aaO . . Fehler weist Revision . macht Verfahrensrüge § Gehörsrüge Art . Abs. GG geltend Klägerin habe obliegenden Beweis Vertrag Beklagten Verbraucherin geschlossen habe geführt auch einmal nachvollziehbar dargelegt . Seiten Klägerin habe schlichte Behauptung gegeben angelegten Gelder hätten gehört Zusammenhang beruflichen gewerblichen Tätigkeit gestanden . Konkrete Umstände schlichte Behauptung hätten stützen können gebe . könne richtig sein Klägerin private Gelder angelegt habe . Aussagekräftige Unterlagen habe jedoch vorgelegt . behauptete Gehörsverstoß liegt . Berufungsgericht hat Vortrag Beklagten berücksichtigt kam Vortrag Rechtsansicht Berufungsgerichts jedoch . Ansicht Berufungsgerichts trifft auch . Selbst Klägerin Geld Kapitalanlagen Vortrag Beklagten unversteuerten Einnahmen Handelsvertretung genommen haben sollte selbst eigenem Namen anzulegen verfolgte Wortlaut Inhalt private Vermögensanlage ausgerichtete Anlagevertrag beruflichen gewerblichen Zwecke . Ansicht Beklagten ist möglicherweise strafrechtlich relevante Herkunft Geldes Zweckbestimmung unerheblich aaO . . Berufungsgericht durfte aufgezählten Umständen Vertragsschluss eigenem Namen gewerblichen Zusatz Angabe privaten EmailAnschrift ; Art Forderungsanmeldung Nachlassverfahren schließen Anlagevertrag objektiver Sicht privaten beruflichen gewerblichen Zwecken geschlossen worden ist . Würdigung Frage stellen könnten weist Revision . setzt lediglich eigene Beweiswürdigung Stelle Berufungsgerichts vgl. aaO . . Geschäfte Klägerin Zusammenhang Verwaltung eigenen Privatvermögens lassen Unternehmerin werden . Insbesondere steht Vorliegen Gewinninteresses Einordnung Person Verbraucherin . gilt Anlage Umfang annimmt kaufmännische Organisation erforderlich macht kann stehen Klägerin zutrifft vgl. aaO . . Art . Abs. . LugÜ ist auch Verhältnis Beklagten gegeben Berufungsgericht zutreffend entschieden hat . Allerdings wurde Beklagte erst Abschluss Anwaltsvertrages gegründet wurde originär Vertragspartnerin Klägerin Sinne genannten Regelung . hat Klägerin vorgetragen Beklagte habe Gründung Geschäft Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft Rechtsanwälte übernommen zwar Aktiven Passiven . Vortrag Klägerin hat Schweizer Recht Folge Beklagte Klägerin Beklagten Gesamtschuldnerin hafte . Dann aber bleibt Verbrauchergerichtsstand auch Beklagten 3 . Annahme internationalen Zuständigkeit Wohnsitz Verbrauchers ist unerheblich Vertragspartner Rechtsnachfolger Vertragspartners Verbrauchervertrages Art . Abs. Buchst . c/Art . Abs. Buchst . EuGVVO Art . Abs. Buchst . verklagt . Fällen ist Verbrauchergerichtsstand gegeben aaO . . Rahmen Prüfung Zuständigkeit LuganoÜbereinkommen ist erforderlich strittigen Tatsachen Frage Zuständigkeit auch Bestehen geltend gemachten Anspruchs Relevanz sind umfassendes Beweisverfahren durchzuführen . angerufene Gericht prüft Stadium Prüfung internationalen Zuständigkeit Zulässigkeit noch Begründetheit Klage Vorschriften nationalen Rechts ermittelt nur Anknüpfungspunkte Staat Gerichtsstands Zuständigkeit Bestimmung rechtfertigen . darf nationale Gericht nur Prüfung Zuständigkeit genannten Bestimmung geht einschlägigen Behauptungen Klägerin internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen erwiesen ansehen aaO . . 3 . Hat mithin Revision Aussicht Erfolg steht grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst Einlegung Berufungsgericht zugelassenen Revision Revisionszurückweisung Beschluss § Beschluss 15 . Februar . 13 ; 31 . Aufl . . . Kayser Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 31.08.2016