BESCHLUSS 2 . Juni Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin 2 . Juni beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 13 . August wird zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens . Streitwert Beschwerdeverfahrens wird 51.129,19 € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist § statthaft auch übrigen zulässig . ist jedoch begründet . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . 1 . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung . Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage subjektiven Voraussetzungen § Abs. Satz AnfG angenommen werden können Anspruch genommener Schuldner Vornahme angefochtenen Handlung positiven wirtschaftlichen Verhältnissen Hauptschuldners ausging ist zwar bisher höchstrichterlich entschieden . läßt jedoch Grundlage vorhandenen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Absichtsanfechtung § Abs. Satz AnfG § Abs. Nr. AnfG . Abs. InsO § Nr. § Abs. Nr. GesO beantworten . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Indizwirkung inkongruenten Deckung vgl. . 6 . Dezember ZR unentgeltlichen Verfügung vgl. . 4 . Dezember IX entfallen Schuldner Wirksamwerden Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war vgl. . 21 . Januar ZR Schuldner Wirksamwerden Rechtshandlung ausging Sicherheit Gläubiger befriedigen können vgl. . 12 Juli ZR ; 4 . Dezember aaO S. ; 19 . März ZR . Fall übertragen Verpflichtete Bürgschaft Anspruch genommen wird bedeutet Indizwirkung dann entfällt Bürgschaftsschuldner Wirksamwerden angefochtenen Rechtshandlung zweifelsfrei selbst liquide war ausging Sicherheit Gläubiger also auch Bürgschaftsgläubiger befriedigen können . Vorstellung Bürgen Liquidität Hauptschuldners Befriedigungsmöglichkeiten kommt . Entscheidend ist allein Bürge ausging eigenen Verbindlichkeiten erfüllen können mag Inanspruchnahme auch noch ungewiß gewesen sein . Berufungsgericht hat zutreffend gesehen . abweichende Meinung hat Nichtzulassungsbeschwerde landgerichtlichen Entscheidung abgesehen aufzuzeigen vermocht . fehlt klärungsbedürftigen Rechtsfrage . 2 . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls Entscheidung Revisionsgerichts . wäre u.a. dann Fall Verfahrensgrundrechte verletzt worden wären Verstoß Willkürverbot vorläge vgl. . Derartige Rechtsfehler zeigt Nichtzulassungsbeschwerde jedoch . weiteren Begründung wird abgesehen § Abs. Satz . Raebel