NAMEN ZR Verkündet : 25 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja InsO § Vermietet Insolvenzverwalter Verletzung mietvertraglichen Pflicht Untervermietung Zustimmung Vermieters einzuholen Schuldner angemietete Immobilie unzuverlässigen Untermieter gefährdet Rückgabeanspruch aussonderungsberechtigten Vermieters kann persönliche Haftung begründen . Verletzt Insolvenzverwalter schuldhaft insolvenzspezifische Pflichten haftet Ersatz negativen Interesses Fortführung . Urteil 25 . Januar ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin Immobilienverwaltungsgesellschaft vermietete schäftsräume ihrerseits gemietet hatte spätere Insolvenzschuldnerin . Vermögen wurde 1 . März Insolvenzverfahren eröffnet ; Beklagte wurde Insolvenzverwalter bestellt . Schreiben 24 . März kündigte Mietverhältnis Klägerin 30 . September . Zeit 30 . Mai 30 . September schloss Untermietvertrag überließ Objekt . teilte 3 . Juni . Klägerin wies Beklagten habe Untervermietung vertragswidrig verhalten Mietvertrag nur vorheriger schriftlicher Erlaubnis Vermieters zulässig sei . Bezug Untermieterin teilte Klägerin selbst habe Vergangenheit Objekte vermietet Gesellschaft Freude gehabt ; Beklagten werde voraussichtlich anders ergehen . räumte Ende mietverhältnisses Objekt zahlte fortan auch Untermietzins mehr . Klägerin gelangte erst Februar wieder unmittelbaren Besitz Räume . Beklagte hatte bereits 4 . Dezember Unzulänglichkeit Masse angezeigt . Klageabweisung erster Instanz hat Klägerin zweiter Instanz erweiterten Klage Beklagten persönlich Schadensersatz Höhe Insolvenzschuldnerin vereinbarten Mietzinses Zeit Oktober Februar insgesamt verlangt . Umfang hat Berufungsgericht Klage stattgegeben . Senat zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Zurückverweisung . Ansicht Berufungsgerichts haftet Beklagte § InsO Schadensersatz . habe aussonderungsberechtigten Klägerin insolvenzspezifische Pflicht verletzt Untervermietung unzuverlässige Vertragspartnerin Unvermögen Schuldnerin pünktlichen Erfüllung Rückgabeverpflichtung § Abs. verursacht habe . habe mietvertragliche Pflicht verstoßen Erlaubnis Klägerin Untervermietung einzuholen . Klägerin hätte vorheriger Anfrage erteilt . nachträgliche Genehmigung sei ausgesprochen worden . II . hält rechtlicher Überprüfung wesentlichen Punkt stand . 1 . Allerdings kann Beklagte § InsO Schadensersatz haften Klägerin schuldhaft insolvenzspezifische Pflichten verletzt hat . Vorschrift § InsO sanktioniert Verletzung Pflichten Insolvenzverwalter Eigenschaft Vorschriften Insolvenzordnung obliegen BT-Drucks . S. . gehören Pflichten Vertreter fremder Interessen Dritten treffen 154 ; ; . insolvenzspezifisch sind Allgemeinen Pflichten Insolvenzverwalter Vertragspartner Dritten auferlegt sind MünchKomm-InsO/Brandes InsO . ; Konkursordnung ebenso . 19 . Januar ZR . können jedoch Haftung § InsO begründen Dritten andere insolvenzspezifische Pflichten bestehen Erfüllung Verletzung zuerst genannten Pflichten gefährdet wird . Untervermietung bedurfte Beklagte Frage stellt vorherigen Erlaubnis Klägerin . Erlaubnis hat Beklagte eingeholt . Pflicht Mieters Untervermietung Erlaubnis Vermieters vorzunehmen wurzelt zwar Mietverhältnis . ergibt § Abs. Satz wird zumeist so auch vorliegenden Fall noch ausdrücklich Mietvertrag aufgenommen . trifft insolventen Mieters handelnden Insolvenzverwalter Weise Mieter getroffen hätte Vermögen Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre . Pflicht erhält insolvenzspezifischen Charakter jedoch Untervermietung Auswirkungen Erfüllung künftigen Rückgabepflicht Mieters haben kann . kann unmittelbaren Besitzes Mietsache begeben hat nur bewirken Untermieter seinerseits vertragstreu ist . Pflicht Verwalters Beendigung Mietverhältnisses aussonderungsberechtigten Vermieter Insolvenzschuldner gemieteten Gegenstandes Verzögerung Herausgabe gar Vereitelung schädigen ist insolvenzspezifisch MünchKommInsO/Brandes aaO . 54 ; Uhlenbruck InsO . Aufl . § . ; InsO . ; FK-InsO/Kind 4 . Aufl . § . ; Konkursordnung vgl. ; . 5 . März ; OLG . gilt dann Pflicht Untervermietung nur Erlaubnis Vermieters vorzunehmen . Erfüllung Pflicht trägt Untervermietung verbundene Gefährdung Rückgabeanspruchs vermindert wird . gilt insbesondere dann Vermieter vorliegenden Fall Aussicht genommenen Untermieter kennt berechtigte Zweifel Seriosität Vertragstreue hegt . Vergeblich greift Revision Auffassung Berufungsgerichts Mitteilung Klägerin Schreiben 10 . Juni werde vertragswidrige Weitervermietung " tolerieren " sei nachträgliche Erlaubnis entnehmen sei verstehen Klägerin Vertragsverletzung Beklagten erwachsenen Rechte Ende Untermietvertrages ausüben werde . Insoweit wendet Revision unzulässiger Weise tatrichterliche Auslegung . ist rechtlich unbedenklich wird insbesondere gestützt Beklagte zuvor gar nachträgliche Zustimmung nachgesucht hatte . hätte Klägerin mehr Möglichkeit gehabt Erteilung Genehmigung Versagung sinnvoll wählen . Verweigerung Genehmigung hätte praktisch mehr bewirken können Beklagte Objekt bereits übergeben Klägerin somit vollendete Tatsachen gestellt hatte . 2 . ist Revision Recht geben Klägerin Höhe Schadens schlüssig dargetan hat . Klägerin verlangt Schadensersatz Höhe Schuldnerin vereinbarten Mietzinses Zeitraum 1 . Oktober Februar Begründung sei Zeit Mietzins zugeflossen selbst Mieterin unverändert Miete habe weiterzahlen müssen . Vortrag hat Berufungsgericht schlüssige Darlegung Klägerin geltend gemachten Höhe € ausreichen lassen . kann Gründen gefolgt werden . Berufungsgericht hat verkannt Schadensersatzanspruch § InsO Klägerin Ersatzschuldner verschafft gesetzliche Haftung begründet regelmäßig Ersatz negativen Interesses gerichtet ist ; . Geschädigte ist so stellen Insolvenzverwalter Pflichtverletzung begangen hätte § Abs. . Mietausfallschaden Beklagten persönlich insoweit Mietverhältnisses steht verantwortenden verspäteten Rückgabe Mietobjekts gilt § Satz . Klägerin hätte darlegen müssen Objekt rechtzeitiger Rückgabe anderweitig hätte vermieten können Mietzins . fehlt Vortrag . Darlegungserleichterung § Satz ändert Geschädigte Anknüpfungstatsachen vorzutragen beweisen hat Wahrscheinlichkeit ergibt geltend gemachte Gewinn erzielen gewesen wäre 55 ; . 17 . Juni ; 27 . September ; 17 . Oktober . Klägerin derartige Anknüpfungstatsachen vorgetragen somit Darlegungslast genügt hat hätte Berufungsgericht auch zutreffenden Hinweis Beklagten Klägerin habe behauptet rechtzeitiger Rückgabe Objekts solventer Anschlussmieter bereit gestanden hätte Klage stattgeben dürfen . Zurückweisung Beklagtenvortrags verspätet zeigt Berufungsgericht Darlegungslast unrichtig gesehen hat . Hinweis Partei fehlendes Vorbringen darlegungsbelasteten Gegners ist Verteidigungsmittel kann präkludiert sein . . Berufungsurteil ist somit aufzuheben § Abs. . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz noch Endentscheidung reif ist . Höhe Klageanspruchs bestehenden Bedenken ist Klägerin Vordergerichten hingewiesen worden . ist Gelegenheit geben Vorbringen ändern ergänzen vgl. 361 . 7 . Dezember . neuen Verhandlung Entscheidung wird Berufungsgericht auch befassen müssen Beklagte bereits 1 . Oktober Schadensersatz schuldet Klägerin -9- aufgehobenen Urteil heißt " jedenfalls zunächst Räumung Objekts erst 10 . Oktober bereit erklärt " hat . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung