BESCHLUSS ZR 23 . März Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz Rügt Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht habe allgemein bezeichnete Rechtsprechung Bundesgerichtshofes grundlegend missverstanden so ist Erforderlichkeit Revisionszulassung Sicherung einheitlichen Rechtsprechung nur dann hinreichend ausgeführt Vergleich entscheidungstragenden notwendig geschriebenen Obersätze Berufungsurteils herangezogenen Rechtsprechung Rechtssatzabweichung dargelegt wird . Beschluss 23 . März ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin 23 . März beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 25 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . September wird Kosten Kläger zurückgewiesen . Streitwert Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet . Begründung Rechtsmittels genügt gesetzlichen Anforderungen . 1 . Rüge Rechtsfehlern Behauptung Berufungsgericht habe Rechtsprechung Senats Frage densersatzanspruch Steuerberater entstanden sei beispielhaftes Zitat Urteil 12 . Februar Urteil 11 . Mai ZR grundlegend missverstanden ist Erfordernis Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Grund Revisionszulassung § Abs. Satz Nr. dargelegt . Beschwerdebegründung hätte vielmehr bestimmten entscheidungserheblichen Obersatz Berufungsurteils herausarbeiten müssen sei Missverständnisses sei Erwägungen Obersatz Vergleichsentscheidung abweicht . Hinsicht gilt Zulassungsgründe grundsätzlichen Bedeutung Rechtsfortbildung vgl. Beschluss 22 . Oktober IX ZB . . Obersatzvergleich stellt Senat auch Einheitlichkeitssicherung ständiger Rechtsprechung vgl. zuletzt etwa Beschluss 16 . Dezember ZR juris . 2 ; 2 . Dezember ZR . 2 ; 16 . September IX ZB juris . . Auslegung deckt Beschwerde selbst angeführten Beschluss V. Zivilsenats 8 . September II . 2 . . V. hat dort zwar Ausdruck gebracht ebenso Heranziehung unrichtigen Obersatzes erzeuge grundlegendes Missverständnis strukturelle Wiederholungsgefahr fehlerhaften Rechtsanwendung kritisch Hk-ZPO/Kayser 4 . Aufl . § . . Sache bedeutet jedoch Subsumtion Obersatz hier Missverständnisses Vergleichsentscheidung abweicht . Sonst kann Missverständnis zwar schwerwiegend sein wäre aber grundlegend . Sinne Obersatzvergleiches hat auch V. ältere Zulassungsrechtsprechung klargestellt grundlegend Beschluss 18 . März ; jüngerer Zeit vgl. etwa Beschluss 16 Juli ; 19 . Juni juris . . Ebenso verfahren andere oberste Bundesgerichte vgl. etwa BFH/NV Nr. . versteckte Obersatzdivergenz handelt schließlich Gericht bestimmten Rechtsfrage ständiger Praxis höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigt V. Rechtsfehler symptomatischer Bedeutung bezeichnet vgl. Beschluss 29 . Mai . Obersatzvergleich muss ähnlich früher Divergenzrevision Begründung Nichtzulassungsbeschwerde nachvollzogen werden vgl. bereits Beschluss 29 . Mai aaO S. ; 27 . März 293 ; Hk-ZPO/Kayser aaO . . Begründungsanforderungen Nichtzulassungsbeschwerde ist Bezeichnung ganz allgemeinen Rechtsfrage Schadensersatzanspruch Steuerberater entsteht hier genügt . 2 . Beschwerde weiter genannte Grund Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Berufungsurteil habe Bezugnahme Senatsurteil 12 . Februar aaO fehlerhaft angenommen schon belastenden Steuerbescheide beruhten pflichtwidrigem Verhalten Beraters Versäumung Einspruchsfrist habe Schaden nur verfestigt erstmals Schaden entstehen lassen bezeichnet nur Subsumtionsfehler Zulassung Revision führen kann . Abgrenzungsfrage mag tatrichterlichen Würdigung Schwierigkeiten bereiten häufiger Fehlern führen . ist aber dargelegt Subsumtionsergebnisse Anwendung abweichenden Obersatzes beruhen . Umständen ist Nachahmungsgefahr Berufungsurteil ohnehin nur indizielle Bedeutung Obersatzabweichung haben können Zulassungsrechtsprechung Bundesgerichtshofes begründet . II . Rechtsgrundsätze Berufungsgericht Streitfall entschieden hat sind Rechtsprechung Bundesgerichtshofs geklärt Abweichung Grundsätzlichen angewendet worden . 1 . Haftung Steuerberaters Veranlagungsschaden Mandanten Berater vertreten hat beginnt Bekanntgabe entsprechenden Steuerbescheide Urteil 11 . Mai ; . . . Bekanntgabe genügt Berater ; Kenntnis Mandanten selbst kann erst Fällen ankommen § StBerG anders hier Verjährungsbeginn mehr anzuwenden ist Urteil 10 . Januar IX ZR . 11 ; 7 . Februar ZR . . Schaden Beteiligung Personengesellschaft handelt reicht Bindungswirkung persönliche Steuerfestsetzung Bekanntgabe Grundlagenbescheide Gesellschaft steuerlichen Berater Urteil 12 November ZR . . 2 . Hat einzige abgeschlossene Verletzungshandlung Schadensfolgen ausgelöst beginnt Grundsatz Schadenseinheit Anspruchsverjährung bereits Teilschaden entstanden ist . gilt auch Hinblick nachträglich auftretende zunächst nur drohende Folgen möglich vorhersehbar sind . Haben selbständige Handlungen Schädigers ausgewirkt so beginnt Verjährung regelmäßig jeweils verursachten Schäden gesondert laufen Urteil 1 . Dezember ZR . 2 . . Beschwerdefall hat Berufungsgericht bereits unstreitigem Sachverhalt angenommen Beklagte habe mangelhafte Buchführung betreuten Gesellschaften vertreten Schaden Schätzungen Finanzamts beruhenden Steuerbescheide 14 . Oktober schuldhaft verursacht . Beweislastfrage hat Zusammenhang ausdrücklich offen gelassen . Beweislast bezogener Zulassungsgrund eröffnet folglich Berufungsurteil . Angriff Beschwerde Subsumtion Berufungsgerichts Beklagte bereits vorangegangenen Pflichtverletzungen Ersatz Veranlagungsschadens Schätzungsbescheide 14 . Oktober gehaftet hat könnte zwar revisionsrechtlich Interesse sein lässt aber gleichfalls Grund Zulassung Hauptrechtsmittels erkennen . Beklagte hat allerdings verspäteten Einlegung Einsprüche Steuerbescheide 14 . Oktober erneut Pflichten verletzt . musste hierbei aber nur Nachteile Mandanten vorangegangenen Pflichtverletzung abwenden mindern hier maßgeblichen Ansicht Berufungsgerichts ohnehin einzustehen hatte . Versäumnis enthält selbständige schadensursächliche Pflichtverletzung frühere schadensstiftende Handlung Schadenszurechnungsgrund gleichsam aufgehoben hat neue Verjährungsfrist hätte anlaufen lassen können vgl. Urteil 18 . Dezember IX ZR II . 1 . . geltend gemachte Schaden war Annahme Berufungsgerichts bereits älteren Pflichtverletzung Beklagten vollen Umfanges entstanden . rügt Beschwerde zwar geltend gemachte Veranlagungsschaden beruhe ausschließlich groben Schätzungsfehler Finanzamtes sei Beklagten Folge vertretenden Buchhaltungsmängel zuzurechnen . beanstandet jedoch auch hier lediglich Rechtsfehler grundsätzliche Bedeutung Schutzzwecks verletzten Vertragspflicht Hinblick finanzverfahrensrechtlich drohende Risiko Schätzung Besteuerungsgrundlagen herauszuarbeiten . genügt zulassungsrechtlich . Risiko fehlerhaften Schätzung gehört Übrigen typischerweise Zurechnungszusammenhang Pflichtverletzung Finanzamt Besteuerungsgrundlagen schätzen durfte . Bestand mögliche Fehler hier Finanzamt unklarer Verteilung Gewinne Speiseeishersteller Verkäufer Produkte Endverbraucher Gesellschaften wahrscheinlich insgesamt erzielten Gewinn Besteuerungsgrundlage Ansatz gebracht hat immerhin fragwürdige Aufteilung vorzunehmen so lag gerade Vorgehensweise Erwartung verwirklichte nur spezifische Schätzungsrisiko Ausgangspunkt Berufungsgerichtes Beklagten vertreten war . Schätzungsbescheiden 14 . Oktober veranlagten Körperschaftsteuern GmbH sind Kläger Gesellschafter Haftungsbescheide 25 . Januar Beklagten Folgetage zugegangen sind persönlich Anspruch genommen worden . will Beschwerde Verjährungsbeginn anknüpfen Haftungsbescheide nur Teilschaden betreffen . Bundesgerichtshof hat noch entschieden Anspruch Ersatz Drittschadens Geschäftsführer laufenden Steuerberatungsmandat GmbH verjährt Schutzbereich einbezogen sind Finanzamt persönlich § AO Steuernachforderungen GmbH Haftung genommen werden . Rechtsfrage hat Beschwerde bezeichnet noch hat hieraus grundsätzliche Bedeutung Rechtssache herzuleiten versucht freilich Entscheidungserheblichkeit erfolgversprechend gewesen wäre vgl. Beschluss 7 . Januar . Beschwerdegericht war bezeichnete Frage entscheidungserheblich schadensbegründend auch insoweit bereits Schätzungsbescheide 14 . Oktober angesehen hat . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 28.06.2007 OLG Entscheidung