BESCHLUSS 2 . Juni Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin 2 . Juni beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . August wird zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Wert € . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist § Abs. statthaft auch übrigen zulässig . bleibt jedoch Erfolg . Sache kommt grundsätzliche Bedeutung § Abs. Nr. . Revision aufgeworfene Frage Gesellschaft bürgerlichen Rechts Vereinigung Gesellschaftsanteile Hand sofortige Vollbeendigung Gesellschaft eintritt Gesellschaft gemäß § Abs. fortbestehend fingiert wird stellt vorliegenden Fall Vereinigung Gesellschaftsanteile Hand vorgetragen noch Berufungsgericht festgestellt worden ist . Klägerin früheren Ehemann bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht auch Wegfall Gesellschaftszwecks Betreibens Gaststätte Liquidationsgesellschaft . Berufungsgericht hat Recht Vorschrift § Abs. angewandt . hat auch Rechtsansicht qualifizierenden Vortrag Beklagten beschieden Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe mehr . weitergehenden Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Raebel