BESCHLUSS ZR 22 . Januar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 22 . Januar beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 11 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 2 November wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Wert Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Beschwerde dargelegten Gründe erfüllen Zulassungsvoraussetzungen . Berufungsurteil tragende Begründung Formulierung Schriftsatzes 1 . September geeignet gewesen sei Kläger Missverständnis auszulösen sei bereits Anfechtung Vaterschaft Erforderliche getan Kläger tatsächlich Missverständnis erlegen sei ist Tatrichter verantworten . Grund Zulassung Revision wird insoweit Beschwerde ausgeführt . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 02.11.2006