BESCHLUSS ZR 29 . September Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Raebel Kayser Richterin 29 . September beschlossen : Revision Beklagten Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Juni wird angenommen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Streitwert Revisionsverfahren wird € (= DM festgesetzt . Gründe : Berufungsurteil wirft Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung . Revision hat Ergebnis auch Aussicht Erfolg . . Revision auch zuzugeben ist Klägerin bisheriger Annahme Erbteilsübertragung Gläubigerin Grundstücksvermächtnisses geblieben sein kann GmbH erfüllen hatte so ändert letztlich rechtlichen Betrachtung . Rechtsanwalt war Rahmen streitigen Mandatsumfanges verpflichtet Rechte Klägerin Vermächtnisgrundstück § § Abs. Fall veräußerten Erbteil abgetretenem Vorausvermächtnis § § Abs. § Fall auch verfügenden Teil § Abs. nichtigen Erbteilsveräußerung umfassend sichern vgl. . 29 . April ; ferner . 13 . März ; 9 Juli . hätte rechtlich beanstandenden tatrichterlichen Würdigung Berufungsgerichtes auch rechtzeitig Antrag Eintragung Grundschuld Abteilung Nr. Grundbuchs bewirken können . Beklagte hätte ebenfalls Rahmen unstreitigen Mandatsumfanges Klägerin weitergehenden Rechte hier Rechtsanwalt sichern Zweck noch laufende Verjährung terbrechen müssen . Klägerin spricht Mandatsverhältnisse Vermutung beratungsgerechten Verhaltens . gläubigerin hätte Vorgehen bezeichneten Wegen Wirksamkeit Klägerin Recht Abteilung Nr. Grundbuchs erwerben können . Raebel Kayser